Heinz555 Posted June 5, 2007 Share Posted June 5, 2007 Hatten gestern eine Diskussion im Verein. Folgender fiktiver Sachverhalt: Eine Waffe wird über z.B. Egun erworben , im Voraus bezahlt/Rechnung wird auch im Voraus erstellt und dann per Versand an den Erwerber geschickt. Die 2 Wochen Frist für die Eintragung beginnt dann doch mit dem Eintreffen der Waffe beim Erwerber/Empfänger der ja in dem Moment erst die Waffe tatsächlich besitzt, richtig? Link to comment Share on other sites More sharing options...
fswald Posted June 5, 2007 Share Posted June 5, 2007 Hallo Heinz555 das ist dasselbe wie wenn du eine sonderanfertigung beim Büma bestellst ( meist vorkasse ). der eintrag wird erst bei der übergabe gemacht meldung beim SA innerhalb von 2 wochen nach eintrag und nicht nach bestellung. ansonsten ist es wohl das einfachste den SA darüber zu informieren wie bzw. wo die waffe gekauft wurde und wie lange die voraussichliche lieferzeit ist. da der verkäufer die waffe bei seinen SA austragen lässt und er deine daten diesen mitteilt wird sich der eine SA mit dem anderen SA in verbindung setzen. gruß fswald Link to comment Share on other sites More sharing options...
sunnygun Posted June 5, 2007 Share Posted June 5, 2007 Die Frist beginnt in dem Moment in dem Du die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübst. Sprich sie bei Dir angekommen ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted June 6, 2007 Share Posted June 6, 2007 Richtig, Du hättest auch schreiben können ab dem Zeitpunkt des Erwerbs (§ 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG, § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG bzw. § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG). Für den Überlasser beginnt die Frist schlichtweg mit dem Akt der Überlassung an zu laufen (§ 34 Abs. 2 WaffG). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Shorty Posted June 6, 2007 Share Posted June 6, 2007 Die Frist beginnt mit erfolgter Zustellung. Darum ganz wichtig : Einen Nachweis über die Zustellung geben lassen! Ich kam seinerzeit fast in die Brenne, da das Waffenpaket fast 14 Tage unterwegs war. Shorty Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted June 6, 2007 Share Posted June 6, 2007 Nach herrschender Rechtsauffassung beginnt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, wenn die Möglichkeit besteht, über die Waffe nach freiem Willen zu verfügen (siehe auch Ziff. 4.1 WaffVwV). Weder für den Erwerber noch für den Überlasser ist es deshalb ein Problem, wenn die Post trödelt. Wie Shorty richtig schreibt, sollte man sich bei Fristüberschreitung aber zur Sicherheit einen Zustellungsnachweis besorgen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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