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IGNORED

AVWaffG


madmaxde

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Geschrieben

ist eigentlich die Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes. (AVWaffG). vom 23.06.1976 (GVBl S. 264). zuletzt geändert durch Verordnung. vom 30.03.1982 (GVBl S. 196) noch gültig oder wurde hier 2003 mit dem neuen WaffG auch die AVWaffG geändert?

cu madmax

Geschrieben
<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/index.html" target="_blank">KLICK zur aktuellen AWaffV!

</a>

danke Rodney...

aber mich interessierte eigentlich der § 2 "Befreiungen" der in der Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes (AVWaffG - scheinen landesrechtl. Vorschriften zu sein) angeführt ist.

wo es heißt...

die Vorschriften des § 28 Abs. 1, 5 und 8, §§ 29, 33, 35, 37 (Altes WaffG) usw. sind nicht anzuwenden, wenn

1. staatl. Behörden und Dienststellen

2. Gemeinden,

3. Industrie- u. Handelskammer (Obb.)oder

4. Gerichte

zur Erfüllung ihnen obliegender Aufgaben oder Bedienstete der in Nr. 1-4 genannten Stellen, dienstlich tätig werden.

D.h. die bräuchten dann keine waffenrechtlichen Erlaubnisse, dürfen auch verbotene Waffen besitzen usw.

Dazu sagt die AWaffV (Bundesrecht) ja leider nichts aus...

Geschrieben
die Vorschriften des § 28 Abs. 1, 5 und 8, §§ 29, 33, 35, 37 (Altes WaffG) usw. sind nicht anzuwenden, wenn

1. staatl. Behörden und Dienststellen

2. Gemeinden,

3. Industrie- u. Handelskammer (Obb.)oder

4. Gerichte

zur Erfüllung ihnen obliegender Aufgaben oder Bedienstete der in Nr. 1-4 genannten Stellen, dienstlich tätig werden.

Solche (weitgehenden) Ausnahmen kennt das gültige WaffG aber imho nicht. Lediglich:

http://' target="_blank">

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) 1Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,3. die Polizeien des Bundes und der Länder,4. die Zollverwaltungund deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. 2Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) 1Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. 2Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. 3Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

(5) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. 2Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. 2Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Geschrieben

Sorry, aber hier wird gerade einiges durcheinandergewürfelt.

Bei der zitierten AWaffV handelt es sich meines Wissens um eine Durchführungsverordnung des Freistaates Bayern zum WaffG. Dort wird eben das geregelt, was madmaxe sucht. In den meisten Bundesländern heißen diese DVOWaffG und wurden auch entsprechend neu gefasst. Die aktuelle Version für Bayern ist mir allerdings nicht bekannt.

Die AWaffV (die die 1. und 2. WaffV ersetzt) hat damit auf jeden Fall nix zu tun.

Geschrieben
...zuletzt geändert durch Verordnung. vom 30.03.1982 (GVBl S. 196) ...

cu madmax

Hmm, hab grade mal ein bisschen recherchiert und keine NachfolgeVO dazu gefunden. Die von Dir zitierte AVWaffG vom 23.06.1976 wurde aber zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 21.12.1999 (GVBl. S. 566). Vielleicht hilft Dir das ja ein bissl weiter...

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