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IGNORED

Laser + Langwaffe?!


HitmanAUT

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

N Abend!

War heute bei einem Waffenhändler, dieser hatte eine gebrauchte Mossberg SL flinte mit montiertem Laser (beamshot glaub ich), Schaft mit Pistolengriff mit "ready mags", Magazinverlängerung, Komp und Lichtfängerkorn.

bezüglich Laser:

ich dachte Laser wären genau wie Taschenlampen nach §17 Abs 1 Z5 2ter fall WaffG Hundepfui (an langwaffen)?

oder habe ich das mit "allem was das ziel anleuchtet" falsch interpretiert (vermutlich mal in einem Dt. Heft oder im Dt. waffenrecht forum aufgeschnappt oder beim Jagdrecht) und bei uns sind wirklich NUR langwaffen-LAMPEN pfui?

-ein im geschäft SEHR verwundert gewesener Hitman. :huh:

Geschrieben
N Abend!

War heute bei einem Waffenhändler, dieser hatte eine gebrauchte Mossberg SL flinte mit montiertem Laser (beamshot glaub ich), Schaft mit Pistolengriff mit "ready mags", Magazinverlängerung, Komp und Lichtfängerkorn.

bezüglich Laser:

ich dachte Laser wären genau wie Taschenlampen nach §17 Abs 1 Z5 2ter fall WaffG Hundepfui (an langwaffen)?

oder habe ich das mit "allem was das ziel anleuchtet" falsch interpretiert (vermutlich mal in einem Dt. Heft oder im Dt. waffenrecht forum aufgeschnappt oder beim Jagdrecht) und bei uns sind wirklich NUR langwaffen-LAMPEN pfui?

-ein im geschäft SEHR verwundert gewesener Hitman. :huh:

...ist kein prob zum beispiel ein glöckchen mit licht und laser auszustatten - ist ein richtig nettes spielzeug :00000733: und völlig legal!

:pro: Silver Moon Dancer

Geschrieben
Glock = Kurzwaffe... da weiß ich ja; dass man es darf ;) und bin auch :pro:

sorry, zu schnell gelesen - licht derfst nicht, laser schon - soviel ich mich erinnern kann, und das mit dem roten punkterl im glas auch ;) ................. :rolleyes:

und lamperl in der hand halten oder am hut tragen............ *grins* ist auch erlaubt!

B) Silver Moon Dancer

Geschrieben

lamperl in hand, mund oder hut is klar :) nagut da du schon der 2te bist der die meinung laser-ja vertritt geh ich mal davon aus, dass schon stimmen wird. wohl wirklich in anderem land oder waidrecht aufgeschnappt.

wie schauts mit IR lampen aus? beleuchten das ziel also böse?!

kann man die M3 und UTLs div. Hersteller nicht auf normale M1913 Schienen geben? sollten dann auch gewehrscheinwerfer sein? :confused:

oder ist mit Gewehrscheinwerfer eher sowas nach art Surefire Vorderschaft mit integriertem Licht gemeint?!

echt eigenartig die Airsofter rennen doch alle mit div lampen für langwaffen rum; dabei ist ja besitz und einfuhr allein schon strafbar, doch daran hat sich noch niemand gestoßen...

naja diskussionswürdige fragen :D

Geschrieben
echt eigenartig die Airsofter rennen doch alle mit div lampen für langwaffen rum; dabei ist ja besitz und einfuhr allein schon strafbar, doch daran hat sich noch niemand gestoßen...

Gerätschaften, welche dafür geeignet sind, ein Ziel ANZULEUCHTEN sind auf Langwaffen Verboten.

Da das Kürzel L.A.S.E.R. Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation heißt,

handelt es sich dabei um eine Lampe... zähl 1+1 zusammen.

Und Airsoftler rennen mit Spielzeugen durch die Gegend.

Spielzeug wird durch das Waffengesetz nicht beeinflußt, da kannst du dir Flutlicht drauf montieren.

Und Besitz und Einfuhr von WAS ist strafbar???

Geschrieben
Gerätschaften, welche dafür geeignet sind, ein Ziel ANZULEUCHTEN sind auf Langwaffen Verboten.

Da das Kürzel L.A.S.E.R. Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation heißt,

handelt es sich dabei um eine Lampe... zähl 1+1 zusammen.

bezüglich Laser:

ich dachte Laser wären genau wie Taschenlampen nach §17 Abs 1 Z5 2ter fall WaffG Hundepfui (an langwaffen)?

habe ich bereits zusammengezählt. also bisher 2 illegal zu 2 legal

Und Airsoftler rennen mit Spielzeugen durch die Gegend.

Spielzeug wird durch das Waffengesetz nicht beeinflußt, da kannst du dir Flutlicht drauf montieren.

Und Besitz und Einfuhr von WAS ist strafbar???

langwaffenlampen/respektive gewehrscheinwerfer, sind schalldämpfern gleichgestellt.

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen

...

5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des

Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das

Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen

allein;

Geschrieben

Laser und IR Laser sind komplett frei und dürfen besessen werden und montiert werden.

Nur die Tageslichtlampen an den Waffen, ob Kurz- oder Langwaffe ist egal, sind verboten.

Und nur das Anbringen an der Waffe ist verboten. Der Besitz ist erlaubt.

Das Ganze geht eigentlich auf das alte WaffGesetz zurück. Früher gab's nur Lampen.

Und da hat man das Gesetz gegen die Wilderei geschaffen. Nicht mehr ganz zeitgemäß.

Grundsätzich also ist ein Laser völlig legal auch wenn er montiert ist.

Geschrieben
Nur die Tageslichtlampen an den Waffen, ob Kurz- oder Langwaffe ist egal, sind verboten.

Stimmt nicht, es betrifft nur Langwaffen.

Das Anbringen einer Lampe an einer Kurzwaffe ist in Ö. erlaubt.

Geschrieben
Stimmt nicht, es betrifft nur Langwaffen.

Das Anbringen einer Lampe an einer Kurzwaffe ist in Ö. erlaubt.

Auch recht! Werd's noch mal nachlesen.

  • 1 Monat später...
Geschrieben
habe ich bereits zusammengezählt. also bisher 2 illegal zu 2 legal

langwaffenlampen/respektive gewehrscheinwerfer, sind schalldämpfern gleichgestellt.

Und worin besteht der Unterschied zwischen Gewehr- und Kurzwaffenscheinwerfern? Es gibt Lampenhalterungen für Picantinny, und auch Kurzwaffen haben diese Schiene. Insofern würde sich unser WaffG selbst widersprechen.

Das Gewehrscheinwerferverbot rührt noch aus Zeiten wo Wilderei aktuell war, da angeleuchtetes Wild dazu neigt ruhig zu verweilen. Meines Erachtens ist dies aber nicht bei einem Laser gegeben, da der das Ziel nicht ausleuchtet, sondern nur einen Einschlagpunkt anzeigt.

Da aber anscheinend auch die Waffenhändler/Experten zu dem Thema geteilter Meinung sind würde ich das ganze als gesetzliche Grauzone betrachten - jeder muss für sich selbst entscheiden ob er das Risiko eines Prozesses auf sich nehmen will, oder nicht.

(Ich möchte nur anmerken dass Laser an Langwaffen ohnehin relativ wenig Sinn geben, da deren Kaliber für Distanzen von >100m gedacht sind, und der Laserpunkt auf die Distanz ohne optische Zusatzgeräte ohnehin nicht mehr wahrnehmbar ist).

Georg

Geschrieben
Und worin besteht der Unterschied zwischen Gewehr- und Kurzwaffenscheinwerfern? Es gibt Lampenhalterungen für Picantinny, und auch Kurzwaffen haben diese Schiene. Insofern würde sich unser WaffG selbst widersprechen.
kann man die M3 und UTLs div. Hersteller nicht auf normale M1913 Schienen geben? sollten dann auch gewehrscheinwerfer sein? :confused:

oder ist mit Gewehrscheinwerfer eher sowas nach art Surefire Vorderschaft mit integriertem Licht gemeint?!

das fragte ich mich auch schon ;) ansonsten muss man wohl selbst entscheiden, da gebe ich dir recht, aber von wirklich waffenspezifischen lösungen wie surefire M500 würd ich jedenfalls die finger lassen.

in den gesetzesmaterialen steht jedenfalls nix zu dem scheinwerfer-passus. (bezügl laser etc)

(auch schrotflinten sind langwaffen (war stein des anstosses), auf kugel-gewehren finde ich es auch sinnlos)

Geschrieben
Und worin besteht der Unterschied zwischen Gewehr- und Kurzwaffenscheinwerfern? Es gibt Lampenhalterungen für Picantinny, und auch Kurzwaffen haben diese Schiene. Insofern würde sich unser WaffG selbst widersprechen.

Das Gewehrscheinwerferverbot rührt noch aus Zeiten wo Wilderei aktuell war, da angeleuchtetes Wild dazu neigt ruhig zu verweilen. Meines Erachtens ist dies aber nicht bei einem Laser gegeben, da der das Ziel nicht ausleuchtet, sondern nur einen Einschlagpunkt anzeigt.

Da aber anscheinend auch die Waffenhändler/Experten zu dem Thema geteilter Meinung sind würde ich das ganze als gesetzliche Grauzone betrachten - jeder muss für sich selbst entscheiden ob er das Risiko eines Prozesses auf sich nehmen will, oder nicht.

(Ich möchte nur anmerken dass Laser an Langwaffen ohnehin relativ wenig Sinn geben, da deren Kaliber für Distanzen von >100m gedacht sind, und der Laserpunkt auf die Distanz ohne optische Zusatzgeräte ohnehin nicht mehr wahrnehmbar ist).

§17 Abs. 1 pkt. 5 verbietet wörtlich: "... Schußwaffen, die ... mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein"

das ist weder die klare definition ob es sich nur auf lang- oder kurzwaffen bezieht noch die klare definition einer picatinny. was ist "die erwähnte vorrichtung"? der gewehrscheinwerfer? die montageschiene? die kombination mit der waffe? was unterscheidet einen gewehrscheinwerfer von einem anderen scheinwerfer? nur die tatsache dass er am gewehr montiert ist? was für einen sinn hat dann "die vorrichtungen allein" (was auch immer das sei) zu verbieten? ist ein gewehrscheinwerfer immer noch ein gewehrscheinwerfer wenn er an eine pistole montiert wird? es waren ja ausserdem nicht nur gewehre mit gewehrscheinwerfern sondern schusswaffen allgemein (also auch pistolen!) mit gewehrscheinwerfern verboten. ist ein tactical light für eine pistole folglich kein gewehrscheinwerfer und wäre auch an einem gewehr erlaubt?

ein laser ist zwar eine lichtquelle aber wie schon erwähnt nicht im sinne eines scheinwerfers also zur ausleuchtung gebrauchbar, somit kann er wohl kaum als gewehrscheinwerfer bezeichnet werden(*). der gesetzgeber legt oft großen wert auf die "bestimmung" eines gegenstands und stellt diese über formelle definitionen (siehe auch §1 Waffg, definition einer waffe: "...die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind..." küchenmesser sind das nicht, auch wenn sie sonst formell einer waffe entsprächen und als solche missbraucht werden können). das lässt zwar manchmal interpretationsspielraum, sorgt aber andererseits für eine beurteilung mit augenmaß. unter diesen prinzipien betrachtet kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen, dass das formalkriterium "macht licht" über die bestimmung "das aber nur einen punkt zum zielen ergibt" gestellt wird.

ich kann mich auch noch ganz gut erinnern dass im waffenführerschein-kurs (solltet ihr den nicht auch alle schon mal besucht haben?) laser explizit als erlaubt angesprochen wurden. das sollte also soweit ausgeräumt sein.

was scheinwerfer / tactical lights und deren montagen betrifft: grauzone trifft es wohl wirklich am besten. oder könnte jemand einschlägige judikatur / erlässe / bescheide zitieren die das genauer beleuchten?

lg

Martin

(*) es sei denn ein findiger konstrukteur erfindet eine vorrichtung, die den laser mittels spiegel so rasch ablenkt, das damit eine definierte fläche (am besten genau die fläche die im ZF zu sehen ist) ausgeleuchtet wird. ein wenig flimmernd, aber immerhin.

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