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IGNORED

Erst eintragen, dann austragen?


David7x64

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Kann man erst Waffe(n) auf seiner WBK eintragen lassen und dann auf der WBk des Überlassers austragen lassen?

Ich frage weil ich eine Waffe vorübergehend ausgeliehen habe und diese nun überlassen bekomme. Die WBK des Besitzers habe ich auch. Eine Überlassungsbescheinigung habe ich auch schon. Sonst müsste ich erst die WBK dem Besitzer zurückbringen damit dieser Austragen lässt und dann bei mir eintragen lassen!

Funktioniert das ß Handelt sich um Grüne WBK und Langwaffen.

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Kann man erst Waffe(n) auf seiner WBK eintragen lassen und dann auf der WBk des Überlassers austragen lassen?

Mache es doch einfach so, das du die Waffe in der WBK des Überlassers gleich austragen läst. Habe ich bei den Waffen die ich von Privat gekauft habe auch immer so gemacht.

Mfg Weini

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Das ist so eine Sache. Kurzer Exkurs: Die Eintragung des Erwerbs für eine andere Behörde ist definitiv und unstrittig nicht möglich, da man hierzu die Waffenakte bräuchte wegen evtl. Erkenntnissen zur Zuverlässigkeit, besonderen Fallkonstruktionen, Übersicht über alle erteilten Erlaubnisse etc.

Nun aber zum Austrag. Hier besteht keine Gefahr, weil die für den Erwerber zuständige Behörde ja sicher sein kann, dass dieser Berechtigter ist und insofern die Umtragung erfolgen kann. Warum soll sie also nicht auch den Austrag vornehmen können ?

Nach noch geltender WaffVwV (Ziff. 28.8.3) kann der Austrag von Waffen auch von einer anderen Behörde praktiziert werden, was auch im Rahmen einer Amtshilfe durchaus Sinn macht, wobei das so schwammig formuliert worden ist, dass sich manche Waffenbehörden weigern, das zu tun und unsicher sind. Oftmals möchte das auch die eigentlich zuständige Behörde nicht, weil ihr dann Gebühreneinnahmen durch die Lappen gehen. Bislang finden in der Regel kurze vorherige Absprachen am Telefon zwischen den beiden Behörden statt. "Du Karl-Heinz, kannst Du eine Doppelflinte entbehren ?" - "Ah, schon wieder einer. Ja, kein Problem. Kannst die Waffe von ihm ruhig austragen. Mails mir kurz, damit ich was für meine Akte habe. Merci." Das funktioniert übrigens auch ganz prima, wenn die beiden SB (wie wohl auch häufiger der Fall) nicht per-Du miteinander sind.

Im aktuellen Entwurf zur WaffVwV findet sich eine neue Formulierung in Ziff. 10.9.3 Demnach findet die Ein- und Austragung ausschließlich bei der jeweils hierfür zuständigen Behörde statt. Offensichtlich bestehen Bedenken, dass nach "Fremdaustragung" einer Waffe vergessen wird, das der eigentlich zuständigen Behörde zu melden. Für mich ein Rückschritt, weil das bisher eigentlich immer gut funktioniert hat, den Kunden unnötige Lauferei erspart. Na ja, für Waffenbehörden ohne Schreibmaschine wäre es vielleicht sogar wirklich doof, wobei sie ja nicht verpflichtet wären, den Austrag für die Fremdbehörde zu tätigen.

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