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Führen...


Floppyk

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Nehmen wir mal an, eine Signalpistole im Kal. 4 muss vom Haus zum Außenschießplatz transportiert werden und mit einer Schießerlaubnis dort im Rahmen einer Sachkundeprüfung (bzw. -Ausbildung) geschossen werden. Muss der Lehrgangsträger außer der Schießerlaubnis einen Waffenschein speziell für die Signalpistole besitzen um die Waffe am Schießort auch auspacken und benutzen zu dürfen? Schließlich ist es kein umfriedetes Gelände oder Schießstand.

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Nein, meiner Meinung nach nicht. Denn gem. § 12 Abs. 4 Nr. 5 WaffG kann die Behörde schließlich Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen. Das Schießen wird (auf dem benannten Gelände) erlaubt, folglich auch das unumgängliche "Führen" (im Sinn d. WaffG).

Gruß Gromit

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Es geht hier aber nicht um Sportveranstaltungen, bei denen optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist. ^_^

Außerdem geht es hier nicht um die Erteilung einer Schießerlaubnis (die er ja bereits hat), sondern darum ob er zusätzlichen einen Waffenschein benötigt.

Ich meine dass kein WS erforderlich ist, wenn die Abnahme der Sachkundeprüfung mit Zustimmung des "Hausrechtsinhabers" des Außenschießplatzes erfolgt (Ausnahme nach § 12 bs. 3 Ziff. 1 WaffG).

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Die Schießerlaubnis würde ja ohne eine gedultete Erlaubnis zum Führen keinen Sinn machen.

@SB Das Gelände ist nicht befriedet. Es ist öffentliches Gelände am Wasser (Fluss). Die Schießerlaubnis ist noch nicht erteilt, aber lt. zuständigen SB kein Problem, da eine Lehrgangsgenehmigung vorliegt.

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Ist es, unter dem Aspekt der jüngeren Geschichte betrachtet gestattet, den Inhaber eines 'grossen'

Waffenscheins 'Führer' zu nennen - oder als Steigerung, einen im näheren persönlichen Umfeld angesiedelten

Inhaber eines 'grossen' Waffenscheins als 'mein Führer' zu titulieren??? :rotfl2::rotfl2::rotfl2:

???? V ?????

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@SB Das Gelände ist nicht befriedet. Es ist öffentliches Gelände am Wasser (Fluss). Die Schießerlaubnis ist noch nicht erteilt, aber lt. zuständigen SB kein Problem, da eine Lehrgangsgenehmigung vorliegt.

Unter diesem Aspekt tendiere ich auch zu Gromits Vorschlag für eine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG. In Baden-Württemberg bedarf dies allerdings z.B. der Zustimmung des Regierungspräsidiums.

Man wird halt begründen müssen, warum das unbedingt an diesem Fluss sein muss und nicht irgendwo eine geeignete Schießstätte zur Verfügung steht.

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Man wird halt begründen müssen, warum das unbedingt an diesem Fluss sein muss und nicht irgendwo eine geeignete Schießstätte zur Verfügung steht.

Schießstand worauf sich die Genehmigung für Sachkunde bezieht ist eine Raumschießanlage und steht am angrenzeden Wald (Brandgefahr!) Im Hinterland gibt es Gewässer und folglich kein Wald.

Die Sache ist aber gegessen: SB schreibt in der Schießgenehmigung auch das Führen ausdrücklich nur zu diesem Zweck und an diesem Ort. Hätte er ohnehin gemacht, da ihm dieser Aspekt bekannt ist. Ohnehin wäre eine Schießgenehmigung auf öffentlichem Gelände ansonsten sinnlos.

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