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IGNORED

Dienstvorschrift hess. Polizei zum Führen von Waffen


Mr. Lomax

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

vielleicht weiss hier jemand bescheid, mich würde interessieren, ob es bei der hessischen Polizei eine Dienstvorschrift gibt, welche einem Beamten das außerdienstliche Führen von Waffen erlaubt. Speziell geht es mir um das Führen von Dienstwaffe und dem Curd's Police Pfefferspray, welches keine BKA-Freigabe aufweist und zur Ausrüstung hessischer Polizeibeamter gehört.

Wenn also eine Dienstvorschriften i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 WaffG existieren sollte wäre nämlich das WaffG speziell der § 42 WaffG nicht anwendbar. Darum geht es mir vorliegend.

Vielen Dank schonmal.

Gruß

Mr. Lomax

Geschrieben
...dem Curd's Police Pfefferspray, welches keine BKA-Freigabe aufweist und zur Ausrüstung hessischer Polizeibeamter gehört.

Wo ist das Problem? Außerdienstlich trägst du das nur zur Hundeabwehr!

Geschrieben

Meines Wissens gibt es in allen Bundesländern diesbezügliche MI-Erlasse, die auch im wesentlichen dieselben Inhalte haben. Hier in Niedersachsen sieht der entsprechende Erlaß folgende Regelung vor:

6.2 außerhalb des Dienstes

PVB sind ermächtigt, über Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver) und Reizstoffsprühgeräten mit Oleoresin Capsicum (im Folgenden: Pfefferspray), mit denen sie dienstlich ausgestattet sind, auch außerhalb des Dienstes die tatsächliche Gewalt auszuüben (Besitz) und sie zu führen.

Die Ermächtigung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen PBE kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt oder eine sichere Aufbewahrung der Schusswaffe und/ oder des Pfeffersprays auf der Polizeidienststelle nicht möglich ist.

Die Ermächtigung gilt ferner nicht, wenn der sichere Besitz oder das sichere Führen der Faustfeuerwaffe und/oder des Pfeffersprays nicht gewährleistet ist.

Dies ist insbesondere der Fall

1. nach dem Genuss von alkoholischen Getränken und nach der Einnahme von Medikamenten oder anderen Stoffen, welche die geistige und/oder körperliche Leistung nicht nur unbedeutend beeinträchtigen können

2. bei öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere Volksfesten oder öffentlichen Vergnügungen ( §42 WaffG);

3. bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen und auf dem Weg dorthin ( § 2 Abs. 3 Versammlungsgesetz

4. bei Teilnahme an Tanz-, anderen geselligen oder sonstigen Veranstaltungen, wenn der Genuss alkoholischer Getränke beabsichtigt oder vorauszusehen ist;

5. während einer Kur, eines Krankenhausaufenthaltes oder sonstiger längerer außerdienstlicher Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort ( z.B. Urlaub).

Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen PBE kann die PVB, die im Einzelfall persönlich erheblich gefährdet sind, schriftlich ermächtigen, die Faustfeuerwaffe und/oder das Pfefferspray auch in einem oder in allen Fällen der Nrn. 2 bis 5 außerhalb des Dienstes zu besitzen bzw. zu führen.

Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen PBE kann einer oder einem PVB aus begründetem Anlass den außerdienstlichen Besitz oder das außerdienstliche Führen der Faustfeuerwaffe und/oder des Pfeffersprays ganz oder zeitweise untersagen.

Führt die oder der PVB die dienstliche Faustfeuerwaffe und/oder das Pfefferspray außerdienstlich, ist der Dienstausweis mit zu führen.

Für die durch Amtshaftung nicht gedeckten Schadensfälle, welche beim außerdienstlichen Besitz und Führen von Faustfeuerwaffen und/oder des Pfeffersprays entstehen können, wird den PVB, bevor sie von der Ermächtigung Gebrauch machen, empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Wie du siehst, gelten die entsprechenden Einschränkungen durch Erwähnung im Erlaß sehr wohl. Ich meine, daß es sich in Hessen ebenso verhält.

Für eine genauere Klärung empfehle ich www.copzone.de, wo sich Kollegen aus allen Bundesländern rumtreiben.

Geschrieben

Wo ist das Problem? Außerdienstlich trägst du das nur zur Hundeabwehr!

Ok, hab die Dienstvorschrift selbst gefunden. Mit ein paar Ausnahmen ist es zulässig, dass der Polizist Waffe und Spray auch außerdienstlich führen darf.

@Völker

Das Spray selbst ist, wenn es außerdienstlich getragen wird und keine Dienstvorschrift dazu existiert, ein verbotener Gegenstand nach § 40 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 !!

Die Polizeisprays haben nämlich keinen BKA-Stempel und weisen auch nicht die in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 aufgezählten Beschränkungen auf. Daher ist für das außerdienstliche Führen unbedingt die Dienstvorschrift zu beachten.

@Trooper

Vielen Dank!

Ich hab hier nun die hessische Dienstvorschrifgt vorliegen und die ist identisch mit Deinem Posting.

Geschrieben

.........................

Die Polizeisprays haben nämlich keinen BKA-Stempel und weisen auch nicht die in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 aufgezählten Beschränkungen auf. Daher ist für das außerdienstliche Führen unbedingt die Dienstvorschrift zu beachten.

........................

hallo,

ohne jetzt tiefer einsteigen zu wollen, würde ich ein außerdienstlich beschafftes oc spray vorziehen, da ua die oc konzentration deutlich höher, also der erfolg wahrscheinlicher ist.

dies gilt insbesondere beim einsatz gegen alkoholisierte oder drogenkonsumierende ............ hunde.

den 10%++ oc konzentration stehen beim dstl. rund 1,3% gegenüber - jedenfalls bei unserem rsg.

da ich hier von fachleuten umgeben bin, erspare ich mir den hinweis, dass der einsatz eines hundeabwehrsprays gegen andere als tiere nur im extremen notfall erfolgen sollte, im bedarfsfall stellen flinke füße und/oder ein klares hirn (erkennen der gefahr im vorfeld) eine bessere lebensversicherung dar.

deutsche gerichte sind beim ungerechtfertigten einsatz von oc nicht zimperlich bei ihren urteilen, ich entsinne mich dazu letztens in der visier einen beitrag gelesen zu haben.....

gruß VA

Geschrieben

Nur kurz: In Bayern hat das Curd`s Police 0,3 %. (bis 2004 0,2%). Und das bringt wirklich den stärksten zum Lachen.

Ich halte die 1,3% in Niedersachsen und die 10% bei frei verkäuflichen für zu hoch gegriffen!!!

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