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IGNORED

Alt - neu - ganz neu - wie jetzt ?


Helena Rose

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

sagt nicht, ich hätte Euch nicht gewarnt. Bei einer "Helena-Du-kommst-jetzt-mit-und-basta" Schießveranstaltung - da war's Kurzwaffe- saßen wir hinterher noch zusammen und es wurde fachbezogen geplaudert.

Dabei kam das Thema Waffenrecht zur Sprache. Es wurden Vergleiche zwischen Alt und Neu gezogen, einige sagten, alles sei besser, andere meinten, für Neulinge würde es gar keinen Sinn mehr machen anzufangen - wie jetzt? Das mit dem "Idiotentest" (nicht bös gemeint!) betrifft mich aus altersgrunden nicht mehr - aber ansonsten ?Und was hat es mit dem immer wieder zerfleischten § 37 auf sich ?

Klärt mich auf !

Helena

Geschrieben

Hallo Helena

es ist vieles, dank der Verbände und FWR, besser geworden.

Es macht immer Sinn anzufangen. Wenn erst mal das Verstehen des WaffG da ist, kann man sich den Hürden annehmen und sie gut nehmen.Wenn due in einem anerkannten Dachverband über einen Schützenverein Mitglied bist, kannst du nach einem Jahr regelmäßigem Training(ca 18mal) ohne große Probleme dein Grundkontingent von 2 Kurzwaffen und 3 Halbautomaten sowie alles was die neue Gelbe WBK hergibt (Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf, einläufige einschüssige Kurzwaffen und mehrschüssige Vorderlader) einfordern. Das Prozedere ist relativ einfach. Die Unterbringung wurde konkretisiert.

Der §37 (Anscheins§) wurde ersatzlos gestrichen. Machte keinen Sinn.Also Nachwuchs, rennt uns die Türen ein.

Steven

Geschrieben

Der 37er war der §, der den Besitz von Gegenständen verbot, die von einem Taub-Blinden mit mit gefühllosen Händen für eine vollautomatische Kriegswaffe, die unter Umständen möglicher Weise vielleicht einmal von der Nepalesischen Gebirgsmarine eingeführt worden wäre, hätte halten können. :peinlich:

Diese Vorschrift ist bei der letzten umgesetzten Waffenrechtsnovelle im Gesetz weggefallen. :gutidee: Jedoch wurde in der AWaffV für halbautomatische Gewehre die

  1. eine Lauflänge von weniger als 42 cm,
  2. eine Patrone verschießen, deren Hülsenlänge weniger als 40mm beträgt oder
  3. die nach dem Bull-Pup-Prinzip gebaut sind

die sportliche Verwendung verboten, wenn sie aussehen, wie eine real existierende vollautomatische Kriegswaffe. :icon13:

Derzeit soll eine neue Novelle in der Mache sein, die das Führen von Schusswaffen, auch wenn sie Spielzeug sind, verbieten soll, wenn sie ... :contra:

Dein Mausebaer

ps: Versuche nicht, nach einem Sinn zu suchen! Es geht um deutsches Waffenrecht. :kotz:

Geschrieben

Hallo zusammen,

Klärt mich auf !

Helena

Also ähmm :wub::blush:

Der Versuch einer Antwort:

Was sich klar verbessert hat ist das was sich ein Sportschütze kaufen kann - Bedürfniss nachgewiesen: 2Kurzwaffen und 3 Halbautomatische Langwaffen, dazu die Sportschützen WBK.

Wegfall des §37 auch bekannt unter der Bezeichnung "Anscheinsparagraph". Dieser § hatte zur Folge das die Besitzer Militärischer Halbautomaten sich alle Jahre um irgentwelche Änderungen an ihren Waffen oder Ausnahmegenemigungen kümmern mußten.

Hier wurde in einem gewissen Rahmen für Rechtssicherheit gesorgt, in dem man die verbotenen Gegenstände im Anhang des WaffG aufgeführt hat.

Was zwar nicht besser aber eindeutiger geregelt ist, ist die Sache mit der Aufbewarung. Mit WaffG alt hat je nach Auslegung ein Holzschrank mit Schloß gereicht.

Was weniger schön ist, das ist die Sache mit der MPU für junge Erwachsene. Lästig aber kein echtes Hinterniss..

Endeutig negativ für uns Schützen sind die verschärften Anforderungen an die Zuverlässigkeit und der unangemessen lange Zeitraum bis man sie wieder erlangt.

Also auf die Frage ob das aktuelle WaffG für uns gut ist, antworte ich mit einem entschiedenem: Jein

Mfg Weini

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