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IGNORED

WBK für Vereine


Ganymed

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Geschrieben

Ich habe unsere Vereins WBK in der Hand gehalten. Die WBK ist wie eine normale WBK auf eine Person ausgestellt. Weitere Personen sind als Verfügungsberehtigt eingetragen.

In meinem jugendlichen Leichtsinn hätte ich eine WBK mit primärem Halter="Verein vertreten durch vorsitzenden" erwartet.

Liege ich da so falsch ?

Geschrieben

Ich habe unsere Vereins WBK in der Hand gehalten. Die WBK ist wie eine normale WBK auf eine Person ausgestellt. Weitere Personen sind als Verfügungsberehtigt eingetragen.

In meinem jugendlichen Leichtsinn hätte ich eine WBK mit primärem Halter="Verein vertreten durch vorsitzenden" erwartet.

Liege ich da so falsch ?

Nach §10, (2) WaffG kann eine WBK auch einem schießsportlichen Verein als juristischer Person ausgestellt werden, es ist dann allerdings eine verantwortliche Person mit den erforderlichen Voraussetzungen zu benennen. Das ist eine Kann-Bestimmung, d.h. es ist auch möglich, die Vereins-WBK auf eine natürliche Person auszustellen.

Geschrieben

Nach §10, (2) WaffG kann eine WBK auch einem schießsportlichen Verein als juristischer Person ausgestellt werden, es ist dann allerdings eine verantwortliche Person mit den erforderlichen Voraussetzungen zu benennen. Das ist eine Kann-Bestimmung, d.h. es ist auch möglich, die Vereins-WBK auf eine natürliche Person auszustellen.

Das ist der Hintergrund der Überlegung.

Wenn die WBK auf den Verein ausgestellt ist vertreten durch den Vorsitzenden, dann wird der Bezug zur natürlichen Person über das Vereinsregister hergestellt.

Konsequenz -> keine Änderung der WBK bei Änderung des Vorstandes.

Wenn die WBK auf eine natürliche Person ausgestellt ist, muss eine Umschreibung erfolgen und man erkennt auch nicht, das es eine Vereins-WBK ist.

Müsste da nicht zumindest irgendwo der Begriff "VereinsWBK" erscheinen ?

Ist es nicht auch ein Unterschied ob der "Verein = Vorstand" eine Waffe überläßt oder der WBK Inhaber der ja nicht direkt den Verein vetreten kann. Es sei denn, er ist im Vorstand. Das typische i.A. / i.V. Problem.

Geschrieben

Das ist der Hintergrund der Überlegung.

Wenn die WBK auf den Verein ausgestellt ist vertreten durch den Vorsitzenden, dann wird der Bezug zur natürlichen Person über das Vereinsregister hergestellt.

Konsequenz -> keine Änderung der WBK bei Änderung des Vorstandes.

Wenn die WBK auf eine natürliche Person ausgestellt ist, muss eine Umschreibung erfolgen und man erkennt auch nicht, das es eine Vereins-WBK ist.

Müsste da nicht zumindest irgendwo der Begriff "VereinsWBK" erscheinen ?

Ist es nicht auch ein Unterschied ob der "Verein = Vorstand" eine Waffe überläßt oder der WBK Inhaber der ja nicht direkt den Verein vetreten kann. Es sei denn, er ist im Vorstand. Das typische i.A. / i.V. Problem.

Die automatische Verantwortung des Vorsitzenden ist eben genau nicht im Sinne des Waffenrechtes. Es könnte ja sein, daß der Vorsitzende z.B. nicht zuverlässig i.S.d.WaffG ist. Daher ist die Regelung bei Ausstellung auf juristische Peronen, daß ein Verantwortlicher, der nicht unbedingt vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein muß, benannt wird. Bei Ausscheiden dieser Person oder bei nicht mehr vorhandenen Voraussetzungen nach WaffG muß der Verein innerhalb von zwei Wochen eine neue Person benennen oder die WBK zurückgeben..

Geschrieben

Die automatische Verantwortung des Vorsitzenden ist eben genau nicht im Sinne des Waffenrechtes. Es könnte ja sein, daß der Vorsitzende z.B. nicht zuverlässig i.S.d.WaffG ist. Daher ist die Regelung bei Ausstellung auf juristische Peronen, daß ein Verantwortlicher, der nicht unbedingt vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein muß, benannt wird. Bei Ausscheiden dieser Person oder bei nicht mehr vorhandenen Voraussetzungen nach WaffG muß der Verein innerhalb von zwei Wochen eine neue Person benennen oder die WBK zurückgeben..

ausgestellt wird auf den Antragsteller. Ist dies eine natürliche Person kriegts eben der Antragsteller, ansonsten der Verein mit verantwortlicher Person. Aber erst seit neuem WaffG. Vor 2003 war Ausstellung nur auf natürliche Person möglich.

Geschrieben

Aber erst seit neuem WaffG. Vor 2003 war Ausstellung nur auf natürliche Person möglich.

Das kann irgendwie nicht hinkommen... unsere Vereins-WBKs sind alle auf den Verein, vertreten durch ".." ausgestellt. In der Regel der jeweilige 1. Vorsitzende zu dessen Zeit die WBK beantragt wurde. Umgemeldet wird normal nur wenn derjenige Ausscheidet oder resolut Protestiert und darauf besteht das sein Name da raus kommt.

Wie auch immer, ich hatte schon mindestens 2 Vereins-WBKs in der Hand die auf den Verein ausgestellt waren und Neunzehnhundert am Anfang des Ausstellungsdatums hatten.

Geschrieben

Ich habe unsere Vereins WBK in der Hand gehalten. Die WBK ist wie eine normale WBK auf eine Person ausgestellt. Weitere Personen sind als Verfügungsberehtigt eingetragen.

In meinem jugendlichen Leichtsinn hätte ich eine WBK mit primärem Halter="Verein vertreten durch vorsitzenden" erwartet.

Liege ich da so falsch ?

1. Es handelt sich offenbar um eine WBK, die auf mehrere Personen ausgestellt ist (§ 10 (2) 1 WaffG und nicht um eine Vereins-WBK § 10 (2) 2 WaffG.

2. Eie Vereins-WBK wird auf den schießsportlichen Verein ausgestellt (vertreten durch den Vorstand) und sie ist zwingend mit der Auflage zu verbinden, daß der Verein versichert sein muß und vor Inbesitznahme von Vereineswaffen eine verantwortliche Person zu benennen hat, die >= 18 Jahre alt, zuverlässig, köperlich geeignet und sachkundig ist. Das muß nicht, kann aber auch der Vorstand sein ( § 10 (2) 3 WaffG).

3. Da der Verein gesetzlich vom (jeweiligen) Vorstand vertreten wird, braucht das Ausscheiden des Vorstands nicht angezeigt werden, wohl aber das Ausscheiden der verantwortlichen Person (das kann, wie gesagt, auch der Vorstand sein). Das gleiche gilt, wenn die verantwortliche Person nicht mehr zuverlässig oder oder körperlich geeignet ist. (§ 10 (2) 4 WaffG). Wird hiernach nicht binnen zwei Wochen eine neue qualifizierte Person benannt, ist die Erlaubnis des Vereins zu widerrufen und die Verins-WBK zurückzugeben.

4. Das "kann" macht § 10 (2) 2 WaffG nicht zu einer Ermessensvorschrift. Es zeigt lediglich den Ausnehmecharakter an (Ausnahme von der höchstpersönlichen Erlaubnis). Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, muß die Vereins-WBK ausgestellt werden.

5. Interessanterweise fordert § 10 (2) WaffG kein Bedürfnis. Was die verantwortliche Person betrifft, ist das verständlich, sie nimmt die Waffen/Munition nicht für sich, sondern für den Verein in Besitz. Aber auch der Verein braucht nach § 12 (2) WaffG ein Bedürfnis nicht nachzuweisen. Gleichwohl wird man davon ausgehen müssen, daß ein schießsportlicher Verein, der z.B. lediglich KK schießen lassen kann, weil die Satzung nur KK zuläßt, kein Bedürfnis für GK hat. Für den Verein als Antragsteller gelten eben unmittelbar die Regelungen des § 4 (1) WaffG soweit diese Vorschrift auf Vereine anwendbar ist. Der Verein kann z.B. als solcher natürlich nicht "körperlich geeignet" oder "zuverlässig" sein. Das muß nur die verantwortliche Person.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

@HSE

Genau so ist es richtig.

Keine "Kann" Vorschrift. Voraussetzung ist das Vorliegen der juristischen Person, sprich z.B. e.V.

Daher müssen SLG'n und RAG'n die Karte über ihren Verband beantragen.

Sinnvoll ist dann das Eintragen mehrerer Waffenverantwortlicher, wie es auch der Entwurf der Verwaltungsvorschriften vorsieht...

Zum Bedürfnis:

IMHO ist es so, dass sich das Grundbedürfnis aus der Satzung ergibt, z.B. KK, die Anzahl der Waffen über andere Parameter, wie Anzahl der Neumitglieder, Kapazitäten des Schießstandes usw. richtet.

Gruß vom Nordlicht

Geschrieben

@HSE

Genau so ist es richtig.

Keine "Kann" Vorschrift. Voraussetzung ist das Vorliegen der juristischen Person, sprich z.B. e.V.

Daher müssen SLG'n und RAG'n die Karte über ihren Verband beantragen.

Sinnvoll ist dann das Eintragen mehrerer Waffenverantwortlicher, wie es auch der Entwurf der Verwaltungsvorschriften vorsieht...

Zum Bedürfnis:

IMHO ist es so, dass sich das Grundbedürfnis aus der Satzung ergibt, z.B. KK, die Anzahl der Waffen über andere Parameter, wie Anzahl der Neumitglieder, Kapazitäten des Schießstandes usw. richtet.

Gruß vom Nordlicht

Wir haben es auch so gemacht (DSB) WBK-Antrag über Kreis-/Landesverband bestätigen lassen, beim Amt den ganzen Kram abgegeben, vorne steht nur der Verein und hinten als amtliche Eintragung (in unserem Fall) 5 Verantwortliche (Berufung auf §10 Abs. 2 Satz 3 WaffG).

Dazu noch den Hinweis vom SB, da wir net für jede Waffe eine eigene WBK haben, wenn ihr unterwegs seit zu Wettkämpfen Training usw. reicht eine Kopie der WBK, eure eigene und natürlich der Personalausweis.

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