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IGNORED

Wer ist Berechtigter ?


Duncan

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

wer ist Berechtigter im Sinne des Artikel 1 § 12 I Nr. 1 WaffRNeuRegG ???

Nur WBK-Inhaber oder in Bezug auf jagdl. Langwaffen (BBF) auch der Jagdscheininhaber (noch ohne WBK, da kein Geld für eigene Waffe, entsprechender Schrank schon vorhanden)?

Geschrieben

Zitat:

" Ausleihen von Jagdwaffen

Jäger können, auch wenn sie keine Waffenbesitzkarte haben, mit ihrem Jagdschein Langwaffen ausleihen. Die Ausleihe von Kurzwaffen ist nur möglich, wenn der Jäger, dem die Waffe geliehen wird, auch WBK-Inhaber ist, jedoch ist nicht gefordert, dass er in seiner WBK auch eine Kurzwaffe eingetragen hat."

Quelle

Geschrieben

Richtig, denn nach § 13 Abs. 4 WaffG steht der Jagdschein der WBK zum Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen (die natürlich nicht nach BJG verboten sein dürfen) gleich.

Du brauchst während der Leihzeit lediglich einen Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG, den es hier bei WO irgendwo auch zum Download gibt.

Grüssle

SB

Geschrieben

na, dann hab ich doch richtig gelesen - den der Ausbilder im Waffenrecht der KJS ist der Meinung ein Berechtigter ist immer und nur ein WBK-Inhaber. Und das machte für mich auch keinen Sinn.

Geschrieben

z.B. hier:

Hallo, da steht:

Leih-Berechtigungsgrund des Leihnehmers?

Braucht der Leihnehmer also einen Berechtigungsgrund? = Voreintrag bei einer KW.

Ich möchte für einen Freund, der verhindert ist an einer LM teilnehmen.

Er leiht mir seine Waffe- SA Revolver mit Mun.- aus, da ich einen solchen nicht besitze!

Ist das rechtl. OK.

gruß

Lucky

Geschrieben

Ist das rechtl. OK.

Schau doch einfach mal ins WaffG.... :rolleyes:

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese:

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a ) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Steht da was von einem Voreintrag?

Gruß Gromit

z.b.

nee... da meint der Verfasser schon WBK oder JS....

Geschrieben

mein Weltbild gerät ins Schwanken.

Wenn ich den § 12 Abs. 2 Nr. 1 richtig verstanden habe darf ich einem der sich von mir eine Waffe leit auch die passende Mun mit geben.

Versuche es mal mit einem Beispiel: der Inhaber einer neuen gelben WBK auf der noch keine .308 Win eingetragen ist soll für mich diese Mun transportieren.

Ich schreibe ihm einen Leihzettel für meinen .308 Win Repetierer heraus und schon darf er.

War das im alten Affengesetz anders, oder wie komme ich auf das falsche Pferd?

Geschrieben
mein Weltbild gerät ins Schwanken.

Wieso?

Wenn ich den § 12 Abs. 2 Nr. 1 richtig verstanden habe darf ich einem der sich von mir eine Waffe leit auch die passende Mun mit geben.

ja...

Ich schreibe ihm einen Leihzettel für meinen .308 Win Repetierer heraus und schon darf er.

wenn er die Waffe tatsächlich erwirbt...

War das im alten Affengesetz anders

ein bissel... da ging es sogar ganz ohne WBK... (§ 29 Abs. 2 Nr 2 WaffG aF)

Gruß Gromit

Geschrieben

@,Gromit

danke für die Antwort. :icon14:

Wieso?

nun so schlecht ist das WaffG gar nicht. :)

wenn er die Waffe tatsächlich erwirbt...

sicher erwirbt er die Waffe, aber zum Transport der Mun muß er sie doch nicht unbedingt dabei haben.
Geschrieben
so schlecht ist das WaffG gar nicht.

Pssst... nicht so laut.... :secret:

muß er sie doch nicht unbedingt dabei haben

Wollte sagen: nur Zettel ausstellen reicht nich...

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