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IGNORED

Aufbewahrung unbrauchbarer Waffen


Sachbearbeiter

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

beim Durchstöbern meiner Kommentierung zum WaffG bin ich auf eine interessante Behauptung gestoßen:

Aus der pauschalen Bezugnahme des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG auf den gesetzlichen Waffenbegriff sei zu folgern, dass zur vorgeschriebenen Aufbewahrung auch die Besitzer der gesetzestechnisch den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenständen verpflichtet sind, zu denen auch die wesentlichen Teile von Schusswaffen, die Schalldämpfer, die unbrauchbar gemachten Schusswaffen und die Nachbildungen von Schusswaffen gehören. :blink:

Liest man sich (in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 und 1.5) die Merkmale über die Unbrauchbarkeit und die Nachbildung einer Waffe genauer durch, wird dort doch dargelegt, dass die für Schusswaffen geltenden Vorschriften (im Umkehrschluss) dann nicht mehr anwendbar sind.

Was meint Ihr dazu ? Gelten unbrauchbar gemachte Schusswaffen als Waffen weiter oder fallen sie ganz aus dem WaffG raus ? :confused:

Geschrieben

Hallo..

Die Eigenschaft einer Waffe sind durch das Unbrauchbarmachen weg.Das "Überbleibsel" zählt meines Wissens als Schrott,da der Anscheinsparagraph für was auch immer weg ist,montieren sich einige auf ihrem alten Wehrmachtsgespann wieder so ein Dekozeug...was mittlerweile erlaubt ist.

Besondere Aufbewahrung von Stahlschrott,welches durch das Waff.G abgedeckt wird,sind mir nicht bekannt.

Aber da im Waff.G. das unmögliche,möglich ist,kann ich überhaupt nichts ausschließen.. Der Altersnachweis "ab 18" gibt mir dabei wieder zu denken..:icon13:

Gruß,Micha

Geschrieben
Hallo,

beim Durchstöbern meiner Kommentierung zum WaffG bin ich auf eine interessante Behauptung gestoßen:

Aus der pauschalen Bezugnahme des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG auf den gesetzlichen Waffenbegriff sei zu folgern, dass zur vorgeschriebenen Aufbewahrung auch die Besitzer der gesetzestechnisch den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenständen verpflichtet sind, zu denen auch die wesentlichen Teile von Schusswaffen, die Schalldämpfer, die unbrauchbar gemachten Schusswaffen und die Nachbildungen von Schusswaffen gehören. :blink:

Liest man sich (in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 und 1.5) die Merkmale über die Unbrauchbarkeit und die Nachbildung einer Waffe genauer durch, wird dort doch dargelegt, dass die für Schusswaffen geltenden Vorschriften (im Umkehrschluss) dann nicht mehr anwendbar sind.

Was meint Ihr dazu ? Gelten unbrauchbar gemachte Schusswaffen als Waffen weiter oder fallen sie ganz aus dem WaffG raus ?  :confused:

392617[/snapback]

Sie fallen ganz raus. Dies ist ja eine Kernaussage des Gesetzes, den auch eine Kommentierung nicht aufheben kann.

Für "Edelschrott" dürfte maximal der Taschengeldparagraf gelten, d.h. das diese Gegenstände -da keine Schusswaffe mehr- ab 14 Jahren erwerbbar wären.

Eine Ausnahme gilt NUR für Kriegsschusswaffen, die zu Dekozwecken umgebaut wurden, da hier durch die erlassene Rechtsverordnung ein Zugangs- Umgangsverbot- für unter 18 (also Minderjährige und Kinder) normiert wurde.

Desweiteren wurde dort ein generelles Verbot des Führens von ehemaligen Kriegsschusswaffen ausgesprochen.(Ausnahmen durch BAFA möglich).

Nur für diesen Teil besteht also auch die Verpflichtung DIESE Waffen (Kriegsschusswaffen nach Einführungsdatum 1.9.45 , bzw. luftgekühlte MGs -alle anderen unterfallen dem WaffG) dem Zugriff von unter 18-jährigen zu entziehen und nur für diese kann dann auch ein entsprechendes Gebot der besonderen Aufbewahrung gelten. Vielleicht meinte der Kommentator diesen Umstand.....eher aber nicht, da er auch "Nachbildungen" aufführt.

Also, Aufbewahrungsrichtlinien nur gültig für ehemalige Kriegsschusswaffen nach Einführungsdatum 1.9.45 (und der luftgekühlten MGs unabhängig vom Einführungsdatum), alle anderen sind wie bereits mehrfach bemerkt Edelschrott und für den gelten die waffenrechtlichen Vorschriften nicht mehr.

GF

Muni

Geschrieben
Aus der pauschalen Bezugnahme des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG auf den gesetzlichen Waffenbegriff sei zu folgern, dass zur vorgeschriebenen Aufbewahrung auch die Besitzer der gesetzestechnisch den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenständen verpflichtet sind, zu denen auch die wesentlichen Teile von Schusswaffen, die Schalldämpfer, die unbrauchbar gemachten Schusswaffen und die Nachbildungen von Schusswaffen gehören. :blink:

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Wer schreibt denn so einen Nonsens?? Selbst das Amt läßt Dir die Waffe, wenn Du sie unbrauchbar gemacht hast und dafür die Vorschriften eingehalten hast oder ein BüMa-Zertifikat anbringst, welches die Unbrauchbarkeit bestätigt.

Geschrieben
Wer schreibt denn so einen Nonsens?? Selbst das Amt läßt Dir die Waffe, wenn Du sie unbrauchbar gemacht hast und dafür die Vorschriften eingehalten hast oder ein BüMa-Zertifikat anbringst, welches die Unbrauchbarkeit bestätigt.

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@Muni und Glock19:

Das sehe ich auch so. Der Kommentator hat sich da wohl etwas weit aus dem Fenster gelehnt und vertritt eine revolutionäre Auffassung.

Wenn eine Schusswaffe die Schusswaffeneigenschaft durch fachgerechte Unbrauchbarmachung verloren hat, zählt sie meines Erachtens auch nicht mehr als Waffe, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WaffG dann nicht mehr vorliegen (auch nicht als tragbarer Gegenstand, der nach seinem Wesen dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, da tatsächlich nicht mehr möglich).

Die Bezeichnung "Edelschrott" finde ich deshalb gar nicht so schlecht, wobei "Dekorationsgegenstand" meines Erachtens noch zutreffender ist. ^_^

Gibts noch andere Auffassungen dazu ?

Geschrieben

Naja, SB, Du hast wieder mal die "Drohwirkung" und das damit verbundene "Gefahrenpotenzial", was darin einige Politiker und Rechtsverdreher sehen, nicht beachtet. Wenn es nach denen ginge, dürfte kein Kind eine Spielzeugpistole haben, weil sie die "waffenlose Gesellschaft" wollen (Wahlprogramm den Grünen).

Wenn dann einer mit "Edelschrott" über der Schulter auf der Straße herumläuft, ojeojeoje.... :o

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