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IGNORED

Standabnahme - Sachverständiger


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Geschrieben

Der Schießstandsachverständige (SSV) muß durch dass RP für den jeweiligen Regierungsbezirk zugelassen und verpflichtet sein! In der Regel sind dies mehrere SSV. Sofern der durch das Ordnungsamt vorgeschlagene SSV durch den Standbetreiber nicht gewünscht ist, besteht die Möglichkeit auf einen anderen auszuweichen, sofern keine Versagensgründe (Befangenheit, etc.) entgegenstehen. Normalerweise hilft ein kleiner Anruf beim Ordnungsamt um das zu regeln.

Geschrieben
Der Schießstandsachverständige (SSV) muß durch dass RP für den jeweiligen Regierungsbezirk zugelassen und verpflichtet sein! In der Regel sind dies mehrere SSV. Sofern der durch das Ordnungsamt vorgeschlagene SSV durch den Standbetreiber nicht gewünscht ist, besteht die Möglichkeit auf einen anderen auszuweichen, sofern keine Versagensgründe (Befangenheit, etc.) entgegenstehen. Normalerweise hilft ein kleiner Anruf beim Ordnungsamt um das zu regeln.

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Andere Länder, andere Sitten. In BaWü muß der SSV-ler durch das RP zugelassen sein. Bei uns in NS muß er auf einer Liste des IM stehen. Nur dass der SSV-ler auf dieser Liste steht, gibt den Vereinen zumindest hier in NS nicht das Recht, einen der SSV-ler der Liste auszuwählen, sondern sie müssen bei der Regelüberprüfung den durch die Behörde eingesetzten SSV-ler akzeptieren.

Gerade die Sturheit der Waffenbehörden bei Anrufen in Sachen SSV-ler-Festlegung für Regelüberprüfungen führte zu meinen mehrfachen Nachfragen beim zuständigen Innenministerium.

Hier ein weiterer Auszug des Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport vom 17.12.2003 an mich:

In Ihren Schreiben gehen Sie wiederholt auf die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen durch den Erlaubnisinhaber ein. Dieses war in § 37, Abs. 1, Satz 2, 1.WaffV und ist neu in § 12, Abs. 1, Satz 4 AWaffV geregelt. Es betrifft aber lediglich die Fälle, in denen Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen und somit eine Überprüfung außerhalb der Regelüberprüfung erforderlich ist. Demgegenüber bezieht sich mein Erlass vom 13.06.2003 - wie oben dargelegt - ausschließlich auf die Fälle der Regelüberprüfungen durch die zuständige Behörde. Wie ich Ihnen bereits mit Schreiben vom 20.08.2003 mitgeteilt habe, tritt insoweit hinsichtlich des von Ihnen geschilderten Sachverhalts keine Rechtsänderung ein, die eine Änderung meines Erlasses erfordern.

Zitat Ende.

Hervorhebungen kamen vom IM

Hier wäre ich für eine fundierte Hilfe dankbar. Wenn die Untere Waffenbehörde und das Innenministerium der Meinung sind, sie haben alleinig das Recht, den SSV-ler für die Regelüberprüfung zu bestimmen und der Erlaubnisinhaber (Betreiber der Schießstätte) habe das Recht bestimmt nicht - dann ist es einfach zu wenig, nur zu sagen, lies mal endlich § 12 AWaffV.

Schützenhilfe würde hier bedeuten, Argumentationshilfen für Gespräche mit dem Innenministerium zu liefern, auf juristische Denkfehler hinzuweisen, oder auf Urteile oder auf Kommentare.

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

Also ich sehe die freie Wahl auch bei der Regelüberprüfung einschlägig, denn nur wenn die Behörde Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand hat ("oh, es sind ja schon wieder vier Jahre vergangen. Ob da noch alles rechtmäßig ist ?") wird sie die Regelprüfung vornehmen. :ninja:

So einfach kann die Welt sein. B)

Geschrieben
Also ich sehe die freie Wahl auch bei der Regelüberprüfung einschlägig, denn nur wenn die Behörde Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand hat ("oh, es sind ja schon wieder vier Jahre vergangen. Ob da noch alles rechtmäßig ist ?") wird sie die Regelprüfung vornehmen.  :ninja:

So einfach kann die Welt sein. B)

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Schön, dass die Welt so einfach ist.

Um aber mal wieder etwas realistischer zu werden, in Niedersachsen existiert ein entsprechender Erlass des Innenministeriums, an den sich die meisten Ämtler und Ämter gebunden fühlen.

Selbst SB konnte keine Punkte finden, an denen man ansetzen könnte, um den Erlass zu knacken.

Nach Rücksprache mit einem Juristen erhielt ich folgende Infos:

er kennt den Ursprungserlass und auch die aktuellen Interpretationen gemäß des aktuellen Waffengesetzes.

Wenn das IM stur ist oder die zuständige Behörde darauf besteht, den Sachverständigen für die Regelüberprüfung zu bestimmen, dann kann der Betreiber nichts anders tuen als:

- dies zu akzeptieren

- dagegen zu klagen,

- den Petitionsauschuß anzurufen.

Und solange kein Betreiber in Niedersachsen gegen die Verordnung eines SSV-lers durch die Behörde klagt, können die Ämtler in NS es weiterhin so treiben.

Gut Schuß,

BSE1911

Gast Alter Schwede 2
Geschrieben

:ninja:

Schön, dass die Welt so einfach ist.

Um aber mal wieder etwas realistischer zu werden, in Niedersachsen existiert ein entsprechender Erlass des Innenministeriums, an den sich die meisten Ämtler und Ämter gebunden fühlen.

Selbst SB konnte keine Punkte finden, an denen man ansetzen könnte, um den Erlass zu knacken.

Nach Rücksprache mit einem Juristen erhielt ich folgende Infos:

er kennt den Ursprungserlass und auch die aktuellen Interpretationen gemäß des aktuellen Waffengesetzes.

Wenn das IM stur ist oder die zuständige Behörde darauf besteht, den Sachverständigen für die Regelüberprüfung zu bestimmen, dann kann der Betreiber nichts anders tuen als:

- dies zu akzeptieren

- dagegen zu klagen,

- den Petitionsauschuß anzurufen.

Und solange kein Betreiber in Niedersachsen gegen die Verordnung eines SSV-lers durch die Behörde klagt, können die Ämtler in NS es weiterhin so treiben.

Gut Schuß,

BSE1911

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ist doch super so geregelt, so kommen doch wenigstens auch die größten

und besten SSVler aus den Landesverbänden des DSB auch zum Zuge :peinlich:

und können den größten Schwachsinn auch noch als richtig und ok verkaufen.

Das dieses dann auch noch von der Behörde so übernommen wird. :traurig_16:

Ich habe einen solches schriftliches Pamfleth bei jedem Training vor Augen.

:wub: oder hätte ich das lieber nicht schreiben sollen ???

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