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IGNORED

Waffen vererben


Elkhunter

Empfohlene Beiträge

Frage an die Experten: :

Darf ich meinem minderjährigen Sohn :bud: meine Waffen schon jetzt vererben ((außerhalb der natürlichen Erbfolge )?

Wenn ja, wie mache ich das " elegant "?

Was passiert, wenn der Erbfall ( Gott möge es verhüten ) :traurig_16: vor Erreichen

der Volljhrigkeit des Begünstigten eintriff ??

MfG

- Elkhunter -

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Allgemein geantwortet:

"Vererben" kann man schon jetzt, durch Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag; der Erb*fall* freilich tritt erst mit dem Tode ein. Vorher kann ein Sohn deshalb auch keine Erben-WBK bekommen, sondern müßte ein eigenes Bedürfnis darlegen (bzw. - manche Behörden machen das - als Mitberechtigter auf der WBK des Elternteils eingetragen werden, was aber bei Minderjährigkeit einer Ausnahmeerlaubnis bedürfen würde).

Wenn ein Kind vor Eintritt der Volljährigkeit erbt, wird's schwierig; der Entwurf der WaffVwV beschäftigt sich auch mit dem Problem. Entweder braucht er eine Ausnahmeerlaubnis wg. Alters, oder ein Berechtigter bewahrt die Waffen solange auf. Zur Zeit besteht insoweit noch Unsicherheit.

Carcano

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Allgemein geantwortet:

"Vererben" kann man schon jetzt, durch Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag; der Erb*fall* freilich tritt erst mit dem Tode ein. Vorher kann ein Sohn deshalb auch keine Erben-WBK bekommen, sondern müßte ein eigenes Bedürfnis darlegen (bzw. - manche Behörden machen das - als Mitberechtigter auf der WBK des Elternteils eingetragen werden, was aber bei Minderjährigkeit einer Ausnahmeerlaubnis bedürfen würde).

Wenn ein Kind vor Eintritt der Volljährigkeit erbt, wird's schwierig; der Entwurf der WaffVwV beschäftigt sich auch mit dem Problem. Entweder braucht er eine Ausnahmeerlaubnis wg. Alters, oder ein Berechtigter bewahrt die Waffen solange auf. Zur Zeit besteht insoweit noch Unsicherheit.

Carcano

369800[/snapback]

Richtig. Nach § 20 WaffG wird die Erben-WBK zwar abweichend von § 4 Abs. 1 und somit auch vom Mindestalter von 18 Jahren erteilt, jedoch ist die persönliche Eignung nach § 6 WaffG wegen Geschäftsunfähigkeit/beschränkter Geschäftsfähigkeit unter Umständen nicht gegeben.

Ich würde allerdings auch niemals Waffen direkt an einen Minderjährigen vererben. Man kann ja das Testament bzw. Vermächtnis entsprechend auskleiden...

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Richtig. Nach § 20 WaffG wird die Erben-WBK zwar abweichend von § 4 Abs. 1 und somit auch vom Mindestalter von 18 Jahren erteilt, jedoch ist die persönliche Eignung nach § 6 WaffG wegen Geschäftsunfähigkeit/beschränkter Geschäftsfähigkeit unter Umständen nicht gegeben.

Ich würde allerdings auch niemals Waffen direkt an einen Minderjährigen vererben. Man kann ja das Testament bzw. Vermächtnis entsprechend auskleiden...

369812[/snapback]

Hallo Sachbearbeiter,

so frühzeitig will ich ja meine Waffen nicht " loswerden ". Das da ein Zwischenschritt erfolgen muss, ist klar.

Vom Grundgedanke aus wollte ich es nur irgendwie vermeiden, dass die Übernahme von z.B. meiner Ehefrau in den 2/6 Schritten erfolgen muss.

Oder wie sieht es der Gesetzgeber in diesem Fall?

- Elkhunter -

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Hallo Sachbearbeiter,

so frühzeitig will ich ja meine Waffen nicht " loswerden ". Das da ein Zwischenschritt erfolgen muss, ist klar.

Vom Grundgedanke aus wollte ich es nur irgendwie vermeiden, dass die Übernahme von z.B. meiner Ehefrau in  den 2/6 Schritten erfolgen muss.

Oder wie sieht es der Gesetzgeber in diesem Fall?

- Elkhunter -

369901[/snapback]

Das ist natürlich ein Argument. In diesen Fällen ist es durchaus möglich, dass Deine Frau die Waffen sicher verwahrt, bis Junior volljährig geworden ist. Will heißen: Junior bekommt die WBK bereits als Minderjähriger mit der Auflage, dass die Waffen bis zur Volljährigkeit von Mama mit WBK sicher zu verwahren sind.

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