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IGNORED

Rechtslage Sportschießen im benachbarten Ausland..


CluelessOne

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

kennt sich jemand zufälligerweise mit dem niederländischen, belgischen, österreichischen oder schweizerischen Waffenrecht aus?

Mich würde interessieren, ob es in diesen Ländern ähnliche Regelungen wie bei uns in der AWaffV (inbs. der §§ 6 und 7 der AWaffV) gibt? Wenn ja, dann welche?

Falls jemand insbesondere vertiefte Kenntnisse im niederländischen und/oder belgischen Recht haben sollte, würde mich vor allem auch die Übersendung entsprechender Gesetzestextpassagen (Ausschluss bestimmter Schießübungen vom Schießsport, Verbot des Verteidigungsschießens für Zivilpersonen, Definition des Verteidigungsschießens, Verbot bestimmter Waffen für die schießsportliche Verwendung etc.) interessieren - gerne auch per PN.

Viele Grüße

CluelessOne

Geschrieben

Im Rahmen der Jägerausbildung sind wir damals immer nach Österreicgh gefahren.

Sowohl privat, als auch mit dem ganzen Kurs. Mit Waffen und Munition.

Wobei wohl doch brücksichtigt werden muss, dass meine Familienmitglieder und die Kursleiter, die Waffen, oder Munition transportierten, Jagdscheininhaber sind.

IMI

Geschrieben
Im Rahmen der Jägerausbildung sind wir damals immer nach Österreicgh gefahren.

Sowohl privat, als auch mit dem ganzen Kurs. Mit Waffen und Munition.

Wobei wohl doch brücksichtigt werden muss, dass meine Familienmitglieder und die Kursleiter, die Waffen, oder Munition transportierten, Jagdscheininhaber sind.

Ein deutscher Jagdschein oder eine WBK ist in Ö völlig bedeutungslos. Im unwahrscheinlichen Fall irgendeiner Kontrolle (warum auch) ist der euopäische Feuerwaffenpass nötig und eine plausible Erklärung wozu man die Waffe brauchen könnte (Wettkampf, Jagdeinladung ...)

Geschrieben
Ein deutscher Jagdschein oder eine WBK ist in Ö völlig bedeutungslos. Im unwahrscheinlichen Fall irgendeiner Kontrolle (warum auch) ist der euopäische Feuerwaffenpass nötig und eine plausible Erklärung wozu man die Waffe brauchen könnte (Wettkampf, Jagdeinladung ...)

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Das wurde nach dem WaffG vor 2003 etwas lockerer gesehen. Einladung war ausreichend.

Karl

Geschrieben
Ausschluss bestimmter Schießübungen vom Schießsport, Verbot des Verteidigungsschießens für Zivilpersonen, Definition des Verteidigungsschießens,

360463[/snapback]

Diese Begriffe gibt es im ö. Waffengesetz nicht...

Wir dürfen auch das richtige Combat-Schießen üben, es gibt kein Gesetz, welches uns dies verbieten würde. Es gibt auch keinerlei Beschränkungen, was die Zielscheiben angeht.

Eine Teilnahme deinerseits an einer solchen Veranstaltung im Ausland, weicht jedoch vom Bedürfnis umfassten Zweck deines Waffenbesitzes ab, was zu Schwierigkeiten in Deutschland führen könnte. Daher sollten Einladungen eher neutral gehalten sein. Aber niemand in DE kann dir die Teilnahme an einem Training "zum sicheren Umgang mit Feuerwaffen" verbieten.

In der Schweiz und in Belgien gibt es auch keine derartigen Verbote für Zivilisten.

Das mitbringen von Waffen nach Ö. ist jedoch dahingehend beschränkt, daß du z.B. nur Halbautomaten mitbringen darfst, die bei uns nicht verboten sind.

Beispiel: OA-15 A und AUG-Z. Besitzt du ein normales OA-15 darfst du es nicht mitbringen, da nur die "A-Variante" bei uns freigegeben ist.

Verboten: sämtliche Pump-Guns und Schrot-Halbautomaten die sich auf manuell umschalten lassen.

Weiters verboten: Teilmantel-Hohlspitzmunition für Faustfeuerwaffenkaliber.

Sämtliche Langwaffenkaliber sind von diesem Verbot ausgenommen.

Erlaubte FFW-Munition zur Selbstverteidigung: Federal EFMJ, Magtech First-Defense, Fiocchi EMB und natürlich alle anderen, wie VM, Vollblei und TM.

Geschrieben
Diese Begriffe gibt es im ö. Waffengesetz nicht...

Wir dürfen auch das richtige Combat-Schießen üben, es gibt kein Gesetz, welches uns dies verbieten würde. Es gibt auch keinerlei Beschränkungen, was die Zielscheiben angeht.

Eine Teilnahme deinerseits an einer solchen Veranstaltung im Ausland, weicht jedoch vom Bedürfnis umfassten Zweck deines Waffenbesitzes ab, was zu Schwierigkeiten in Deutschland führen könnte. Daher sollten Einladungen eher neutral gehalten sein. Aber niemand in DE kann dir die Teilnahme an einem Training "zum sicheren Umgang mit Feuerwaffen" verbieten.

In der Schweiz und in Belgien gibt es auch keine derartigen Verbote für Zivilisten.

Das mitbringen von Waffen nach Ö. ist jedoch dahingehend beschränkt, daß du z.B. nur Halbautomaten mitbringen darfst, die bei uns nicht verboten sind.

Beispiel: OA-15 A und AUG-Z. Besitzt du ein normales OA-15 darfst du es nicht mitbringen, da nur die "A-Variante" bei uns freigegeben ist.

Verboten: sämtliche Pump-Guns und Schrot-Halbautomaten die sich auf manuell umschalten lassen.

Weiters verboten: Teilmantel-Hohlspitzmunition für Faustfeuerwaffenkaliber.

Sämtliche Langwaffenkaliber sind von diesem Verbot ausgenommen.

Erlaubte FFW-Munition zur Selbstverteidigung: Federal EFMJ, Magtech First-Defense, Fiocchi EMB und natürlich alle anderen, wie VM, Vollblei und TM.

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:confused: oder gilt jetzt was neues?

Belgien

http://www.staatsbladclip.be/lois/2001/02/...2001000161.html

MINISTERIUM DER JUSTIZ

26. JULI 2000 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Ergänzung

10. Verbotene Schiesstechniken

Privatpersonen und Wachleute dürfen keinesfalls Schiesstechniken praktizieren, bei denen folgende Elemente, die Polizeibeamten vorbehalten sind, angewandt werden:

- realistische Situationen,

- menschliche Silhouetten als Zielscheibe (jedoch ist eine Zielscheibe, die nur die Umrisse des Kopfes und der Schultern ohne weitere Details darstellt, zulässig),

- Gewaltszenarien (wie die Ausschaltung fiktiver Feinde),

- Laserzielgeräte (die einen Strahl auf das Ziel projizieren, im Gegensatz zu zugelassenen elektronischen Zielhilfsgeräten, die nur innerhalb des Visiers einen roten Punkt oder ein Kreuz anzeigen und keine Nachtsicht ermöglichen),

- Schiessen aus der Deckung (hinter Hindernissen zum Schutz vor fiktiven Gegenangriffen),

- verborgene Waffe (beim Schiessen selbst oder bei der Fortbewegung mit der Waffe).

Während das Parcours-Schiessen an sich nicht verboten ist, gilt jedoch ein Verbot für bestimmte Varianten davon. Das « dynamische Parcours-Schiessen » (IPSC) bleibt weiterhin erlaubt, wenn vorerwähnte Bedingungen eingehalten werden und der Schütze die nötige Erlaubnis für das Mitführen seiner Verteidigungswaffe besitzt. Dies gilt beispielsweise auch für das Schiessen auf Silhouetten, wenn man etwa auf Tiersilhouetten schiesst, oder für den Europäischen Polizeiparcours (EPP). Die Verwendung von Dekoration ist gestattet, sofern sie zur Ausweisung des zu befolgenden Parcours dient und ausschliesslich aus Schildern besteht, auf denen eventuell ein rein dekoratives Motiv und keine Gewaltszene dargestellt ist.

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