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IGNORED

Suche dringend alte Fassung der 1. WaffV


Sachbearbeiter

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich hab eine ganz knifflige Frage: :unsure:

Bin auf der Suche nach einer Verordnung oder einem Gesetz, das eine ältere Textfassung der 1. WaffV außer Kraft gesetzt hat. Vielleicht kann mir ja jemand helfen ? :confused:

Also ich meine jetzt nicht diese Textfassung, die man übers Internet mehrfach ganz einfach downloaden kann:

Mir bekannter Text der 1. WaffV,

sondern eine frühere Version, deren Wortlaut des damaligen § 9 Abs. 1 wie folgt begann:

Abschnitt II: Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse mit dem deutschen Jagdschein

§ 9 (1) "Den in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Jagdscheinen stehen bei der Anwendung des Gesetzes die in folgenden Staaten erteilten Jagderlaubnisse gleich, sofern der Zeitpunkt der Ausstellung oder Verlängerung nicht länger als drei Jahre zurückliegt:

Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Jugoslawien ..."

Ich kann mich noch vage erinnern, dass dieser Passus irgendwann in den 90ern aufgehoben worden ist und durch umfangreiche Regelungen zum Verbringen von Schusswaffen in/aus verschiedenen Ländern ersetzt worden ist (diese sind im obigen Link z.B. enthalten wo es dann auch einen §9a gibt).

Meine Frage nun: zu welchem Zeitpunkt genau und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage wurde § 9 dieser alten 1. WaffV geändert ? :unsure:

Für hilfreiche Hinweise und Tipps wäre ich sehr dankbar. :)

Liebe Grüße

SB

Geschrieben

Hi,

also ich habe hier die 1. WaffV

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10.März 1987

(BGBl. I S.777)

BGBl. III 7133-3-2-4

Den brauchst du also nicht.

Dann noch eine vom 24 Mai 1976, wenn ich das richtig sehe.

(wow, WaffG vom 8.März und 1. Verordnung schon am 24. Mai :rolleyes: )

Geschrieben
In welcher Version ist der oben gepostete Satz (noch) drin und wann ist dieser Passus entfallen ?  :confused:

334047[/snapback]

also da ist er drin:

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10.März 1987

(BGBl. I S.777)

BGBl. III 7133-3-2-4

Geschrieben
In welcher Version ist der oben gepostete Satz (noch) drin und wann ist dieser Passus entfallen ?  :confused:

334047[/snapback]

Hi,

suche unter parlamentsspiegel.de nach:

Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen

Änderung der 1. Verordnung zum Waffengesetz vom 10.03.1987, der 3. Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung vom 02.09.1991 und der Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung vom 20.04.1990; Anpassung von Vorschriften über Handel und Benutzung mit/von Waffen, Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses, Einführung zusätzlicher Mitteilungspflichten über Erwerb und Besitz von Schußwaffen, Einführung einer Verpflichtung, bei der zuständigen Behörde eine vorherige Einwilligung zu beantragen, wenn in einem anderen Staat eine Schußwaffe oder Munition erworben werden soll; Umsetzung von EG-Recht in nationales Recht

ich weiss nicht, ob dieser Link permanent ist:

Seite

... findest du schon, ich hoffe es ist das was du suchst. (der §9 wird jedenfalls geändert)

gruß

bullpup

Geschrieben

Abschn. II (§§ 9 bis 9d): IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 20.10.1994 I 3073 mWv 1.1.1995

(Fußnote anklicken...)

Tja,

da haben sie wohl 1994 noch einmal hand an das Machwerk gelegt...

Gruß,

frogger

Geschrieben

Hallo bullpup, tausend dank ! :):icon14:

Da wird sich mein Kollege aber freuen. Genau diese VO hat er nämlich gesucht und ich hatte sie gestern beim Suchen sogar schon in den Pfoten, ohne es gleich zu merken. :huh:

Also der alte Passus des § 9 ist damals mit folgender Begründung weggefallen:

"Als Folge der Umsetzung der EG-Waffenrichtlinie muss die bisher in § 9 der 1. WaffV vorgesehene Privilegierung von Inhabern bestimmter EG-Jagderlaubnisse von der Waffenbesitzkartenpflicht wegfallen; dementsprechend lassen sich auch die Freistellungen für Bulgaren, Polen, Rumänen und Schweizer nicht mehr aufrecht erhalten."

In Ziff. 32.5.3 WaffVwV gabs dann die entsprechende Regelung für beispielsweise Jäger, die die Waffe außerhalb Deutschlands führen. Die Erlaubnisbehörde holte sich bei der deutschen Auslandsvertretung eine Auskunft darüber ein, ob die Schusswaffe in dem betreffenden Staat eingeführt und dort zur berechtigten Jagdausübung geführt werden darf.

Interessanterweise ist diese Regelung auch in den Entwurf der neuen WaffVwV von 2005 eingeflossen, obwohl mir § 13 Abs. 3 WaffG, der deutlich nur auf Jahresjagdscheininhaber nach § 15 Abs. 2 i.V. mit Absatz 1 Satz 1 BJG abhebt, eigentlich recht abschließend vorkommt. <_<

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