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IGNORED

§28 Absatz 2-->Satz 2 und Absatz 7-->Satz 2


ppc

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Guten Morgen zusammen,

um auf den heutigen Tag mit ein paar Objektiven Stellungnahmen zu diesem Thema zu bewältigen, hier kurz eine Frage.

Es dreht sich um meine Rote WBK und meinen SB, der auf einmal eine andere Auffassung zu Terminen hat.

In eine Rote WBK, muss ich alle Waffen eintragen, die sich länger als 3 Monate in meinem Besitz befinden (sei es eine gekaufte Waffe, ein Waffe zur Begutachtung, Erprobung, etc.).

Zu diesem Schluß komme ich, wenn ich §28 Absatz 7 Satz 2 lese, da eine Rote WBK ja eine Erlaubnis nach §28 Absatz 2 Satz 2 ist.

Also um es kurz zumachen, ich bin der Auffassung, das ich gekaufte bzw. überlassene Waffen die sich länger als 3 Monate in meinem Besitz befinden in meine Rote WBK eintragen muss.

Mein SB hat nun gemeint, ich müsse die 2-Wochen Meldefrist einahlten, was ich aber nicht so sehe, da es wie schon erwähnt eine Erlaubnis nach §28 Absatz 2 Satz 2 ist.

Ja heute ist meine Frage Tag, zwei habe ich noch.

Einträgen in eine/meine Rote WBK:

Waffen, die sich länger als 3 Monate in meinem Besitz befinden, darf ich selbst Handschriftlich bzw. mit Schreibmaschine Eintragen ?

Vorlage der Roten WBK bei der zuständigen Behörde:

Ein mir bekannter Sammler, legt seine WBK einmal im Jahr der Behörde vor um die Einträge "Abstempeln" zu lassen.

Ein anderer hat mir jetzt am Wochenende erzählt, das er seine Rote alle 3 Monate beim Amt vorlegt.

Dazu habe ich jetzt noch nichts konkretes gefunden, außer dem Satz "es ist mindestens einmal im Jahr der zuständigen Behörde eine Aufstellung über den Bestand der Schußwaffen vorzulegen".

Ist das eine Sache der jeweiligen Behörde, wie oft ich die Rote vorlegen muss oder gibt es eine bundeseinheitliche Regelung ?

Schon jetzt ein dickes :icon14::wub::icon14: Dankeschön für Eure antworten

Gruß ppc

Geschrieben

Hallo,

ich habe doch tatsächlich den falschen § angegeben *rotwerd*.

Nein, in meinem obigen Posting handelt es sich um §18 WaffG, ändern kann ich das Posting nicht, warum auch immer.

Gruß ppc

Geschrieben

In der Tat muss man inzwischen in § 17 WaffG2002 schauen, der fast 1:1 die alten Regelungen für Waffensammler übernommen hat. Zu beachten ist die Zwei-Wochen-Frist nach § 10 Abs.1 Satz 4 WaffG (Ausnahme: Waffensachverständiger nach § 18 mit WBK für Schusswaffen jeder Art. Nur für diesen gilt die erwähnte 3-Monats-Regelung).

Die Eintragungen darf entweder ein Erlaubnisinhaber nach § 21 WaffG oder die Waffenbehörde machen. Der Sammler zeigt lediglich den Erwerb an und beantragt die Eintragung der Waffe in die rote WBK.

Auch im alten WaffG galt die Zwei-Wochen-Frist für Sammler (ausgenommen waren ebenfalls nur die wenigen WBK-Inhaber für Schusswaffen jeder Art !!!).

Der SB von ppc liegt also richtig.

Die Auflage mit der Vorlage einer Aufstellung über die gesammelten Waffe gab es auch früher schon. Über Sinn und Zweck kann man sicherlich streiten, weil ja ohnehin Meldepflicht besteht und kein Sammler seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen wird, wenn er erworbene Sammlerwaffen nicht angibt.

Grüssle

SB

Geschrieben
In der Tat muss man inzwischen in § 17 WaffG2002 schauen, der fast 1:1 die alten Regelungen für Waffensammler übernommen hat. Zu beachten ist die Zwei-Wochen-Frist nach § 10 Abs.1 Satz 4 WaffG (Ausnahme: Waffensachverständiger nach § 18 mit WBK für Schusswaffen jeder Art. Nur für diesen gilt die erwähnte 3-Monats-Regelung).

Die Eintragungen darf entweder ein Erlaubnisinhaber nach § 21 WaffG oder die Waffenbehörde machen. Der Sammler zeigt lediglich den Erwerb an und beantragt die Eintragung der Waffe in die rote WBK.

Auch im alten WaffG galt die Zwei-Wochen-Frist für Sammler (ausgenommen waren ebenfalls nur die wenigen WBK-Inhaber für Schusswaffen jeder Art !!!).

Der SB von ppc liegt also richtig.

Die Auflage mit der Vorlage einer Aufstellung über die gesammelten Waffe gab es auch früher schon. Über Sinn und Zweck kann man sicherlich streiten, weil ja ohnehin Meldepflicht besteht und kein Sammler seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen wird, wenn er erworbene Sammlerwaffen nicht angibt.

Grüssle

SB

317373[/snapback]

Hallo Sachbearbeiter,

danke, für Dein Posting. Bei meiner Roten WBK handelt es sich um eine Waffensachverständigenkarte für Kurz und Langwaffen.

Somit gilt doch bei mir die 3-Monats Regelung ?

Die Eintragungen, darf ich somit auch selbst vornehmen oder darf mir die Behörde dies untersagen ?

Gruß ppc

Geschrieben
Hallo Sachbearbeiter,

danke, für Dein Posting. Bei meiner Roten WBK handelt es sich um eine Waffensachverständigenkarte für Kurz und Langwaffen.

Somit gilt doch bei mir die 3-Monats Regelung ?

Die Eintragungen, darf ich somit auch selbst vornehmen oder darf mir die Behörde dies untersagen ?

Gruß ppc

317383[/snapback]

Mit Kurz- und Langwaffen sollten Schusswaffen aller Art abgedeckt sein. In Deinem Sonderfall gilt also diese 3-Monats-Regelung.

Das hat aber nichts mit der Eintragung zu tun. Lediglich Deine Anzeigefrist erhöht sich bei Dir von 2 Wochen auf 3 Monate. :glare:

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