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Gültigkeit/Notwendigkeit Standaufsichtenschulung?


Wolli

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich zitiere zu diesem Thema mal aus dem Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV):

"27.6 Auf die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 AWaffV wird hingewiesen.

Die zuständige Behörde prüft nach Eingang der Anzeigen die Zuverlässigkeit

des Veranstalters sowie die Zuverlässigkeit und die Sachkunde

der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder, soweit Zuverlässigkeit

und Sachkunde nicht bereits durch Vorlage einer waffenrechtlichen Erlaubnis

nachgewiesen sind."

Hieraus geht eindeutig hervor, daß eine WBK als Qualifikation ausreicht und weitere Kurse nicht nötig sind.

Und wenn ein Verband behauptet, sein Kurs berechtige dazu, allein auf dem Stand zu schießen, dann sagt das nur, daß der Verband den § 11 Abs. 3 AWaffV nicht kennt, was wiederum ein merkwürdiges Licht auf die in diesem Kurs vermittelten Kenntnisse wirft.

gruß barlow

Geschrieben
Und wenn ein Verband behauptet, sein Kurs berechtige dazu, allein auf dem Stand zu schießen, dann sagt das nur, daß der Verband den § 11 Abs. 3 AWaffV nicht kennt, was wiederum ein merkwürdiges Licht auf die in diesem Kurs vermittelten Kenntnisse wirft.

gruß barlow

305027[/snapback]

Hallo Barlow.

DER VERBAND behauptet das ja nicht. Das behaupten einige HIER (und das ist jetzt nicht böse gemeint; die Verunsicherung ist gross)

Und auch wenn Du im Schuetzen-Forum die Bayern als des lesens unmächtig hinstellst ist es halt einfach so dass wir nun mal bei dem Verband sind und uns an DESSEN Vorgaben auch richten müssen.

Und damit alle mal wissen um was es bei dieser "Verbandsbestätigung" überhaupt geht hab ich meine "Bestätigung" mal abgeschrieben:

"Herr Smithy wird vom o.g. Verein nach § 10 Abs. 3 AWaffV als verantwortliche Aufsichtsperson bestellt. Er ist im Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen registriert. Er hat den Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse durch Bescheinigung des Bayerischen Sportschützenbundes vom xxx erbracht".

Ich seh das nicht so dass ich da alleine schiessen darf oder dass ich keinen Verordnungstext lesen kann sondern ich seh das so dass ICH da zu was verdonnert worden bin. Ob´s mir nun passt oder nicht.

Geschrieben

@smithy

Oh,Oh - Ich sehe gerade in Deinem Beitrag das V von Verordnung. Also scheinbar Ländersache.

Wir benötigen einen Schrieb vom Vereinsvorsitzenden, der uns damit zur Aufsicht bestellt. Gültig: Berlin.

Mit dem neuen BDS-Ausweis erweitert sich die Gültigkeit auf ganz Deutschland (in den Grenzen von 2005).

Der Lehrgang kostet übrigens im LV1 12 €. Darin enthalten ist der Ausweis (Plastikkärtchen). Die große Kohle macht der Verband damit bestimmt nicht.

- Ich sehe, hier besteht Klärungsbedarf...

Geschrieben

Interessant sind allerdings die rechtlichen Konsequenzen.

- Ist man als registrierte Aufsichtsperson jetzt für jeden Sch... verantwortlich, der auf dem Stand passiert?

- Darf man überhaupt noch selber mitschießen, wenn man der einzige ist, der das Goldene Kärtchen hat?

Geschrieben
@smithy

- Ich sehe, hier besteht Klärungsbedarf...

305091[/snapback]

Deshalb hab ich ja oben gesagt: Ist nicht bös gemeint. Es besteht WIRKLICH Klärungsbedarf :)

Interessant sind allerdings die rechtlichen Konsequenzen.

- Ist man als registrierte Aufsichtsperson jetzt für jeden Sch... verantwortlich, der auf dem Stand passiert?

- Darf man überhaupt noch selber mitschießen, wenn man der einzige ist, der das Goldene Kärtchen hat?

usw...... Da gibt es noch mehr Fragen. Ich habe z.B. das Thema woanders angeleiert weil ich die obige Bescheinigung von ERSTverein habe. Für mich stellt(e) sich sogar die Frage ob das goldene (äh...blaue) Kärtchen für den ZWEITverein gilt.

Aber ich denke mal, und auch andere gute Begründungen sind gekommen, dass BSSB eben BSSB ist. Egal ob bei Verein A oder Verein B.

Geschrieben

Hallo Smithy,

Und auch wenn Du im Schuetzen-Forum die Bayern als des lesens unmächtig hinstellst

ich habe nicht behauptet, daß die Bayern nicht lesen können, sondern daß sie den gelesenen Text nicht verstehen:" Allerdings scheint es mit der Sinnerfassung von Texten im Freistaat schlechter bestellt zu sein als im Rest Deutschlands"

Allerdings wollte ich damit keinem aufrechten Bajuwaren auf die Zehen treten, sondern dem bssb.

Dieses

"Herr Smithy wird vom o.g. Verein nach § 10 Abs. 3 AWaffV als verantwortliche Aufsichtsperson bestellt. Er ist im Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen registriert. Er hat den Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse durch Bescheinigung des Bayerischen Sportschützenbundes vom xxx erbracht".

ist das Nachweisdokument, daß Du bei der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen hast.

Da die Registrierung durch den Verein erfolgt, muß der Zweitverein ein entsprechendes Dokument ausstellen, wenn Du dort Aufsicht führen willst.

Und nochmals: Nach geltendem Recht reicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse die Vorlage der WBK aus.

gruß barlow

Geschrieben

noch zu dem thema "alleine auf dem stand schiessen".

wer hat seinen lehrgang (seine belehrung...) noch in erinnerung? da dem bssb selbst etwas unheimlich ist, daß man als aufsicht den schießstand auch alleine nutzen darf hat er mal in seinen unterlagen getrost auf eine formulierung wie "ein super-extra-spitzenschütze darf auf dem schießstand alleine trainieren".

also nix für das normale pöbelvolk!

im übrigen darf jeder dessen qualifikation durch das ordnungsamt abgesegnet wurde sich qualifizierte aufsicht schimpfen und freilich damit neuerdings auch alleine auf dem stand trainieren. wie vielen das auf vereins- und verbandsebene nicht gefällt kann man ja schon an der aussage mit den spitzenschützen lesen...

gruß

xylo

Geschrieben

huch...wenn ich meine Beiträge so durchles wirds mir ja ganz anders....ich versprech in Zukunft meine Beiträge nochmal zu lesen, bevor ich se abschick...unglaublich, daß ihr mich überhaupt verstanden habt :AZZANGEL:

Gruß

xylo

Geschrieben

Hallo Allerseits,

ich habe bei unserem OA angefragt:

Meine Anfrage ans Ordnungsamt----------------------------------------

Hallo Herr XXXXX,

ich teile im Schützenverein XXXXXXXX die Aufsichten

für die einzelnen Termine ein.

Verschiedene Schützenkollegen sind mit Fragen, wie sich denn das neue

Waffengesetz, auf dieses Thema auswirke, an mich herangetreten.

Was man vom BSSB hört, ist ja eine verwirrende Mischung aus

Gesetzeszitaten, und Verbandsinterpretationen und Interpretationen einzelner

Personen auf regionaler Ebene.

Ich hoffe, Sie können mir konkretere Informationen zu folgenden Fragen

geben:

Sind die (von Angehörigen des BSSB) angebotenen Schulungen für Aufsichten laut Gesetz

nötig und mit dem Gesetzgeber abgestimmt?

Bisher war doch die Sachkunde ausreichend, oder?

Verwunderlich ist auch, daß es laut meinen Informationen Kurse gibt, die

7 Stunden dauern, bei 25 Euro Kursgebühr, und andere die 2 Stunden dauern,

bei 2,5 Euro Kursgebühr.

Das lässt doch den Schluss zu, daß die Inhalte nicht gleich sind, und

vermutlich auch NICHT mit dem Gesetzgeber und Waffengesetz abgestimmt.

Sind also dann alle Kurse, falls überhaupt nötig, jetzt und zukünftig gültig?

Ich möchte nicht 25 Euro investieren, und später stellt sich heraus, daß

der Kurs für die Gesetzesanforderungen nicht ausreichend oder gar nicht nötig war.

Laut Informationen, die ich von anderen Schützenkollegen aus Bayern

bekommen habe, wird von

anderen Ordnungsämtern so informiert:

- Wer einen Kurs machen will, der solls, es schadet sicher nicht

- So lange es keine diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften gibt, kann

auch niemand sagen, ob die angebotenen Kurse ausreichend oder überhaupt

notwendig sind.

- im Moment reicht, laut Gesetz, immer noch die Sachkunde bei

scharfen Waffen

- im Moment alles lassen wie es bisher war, und die

Verwaltungsvorschriften abwarten.

Eine weitere, viel diskutierte Frage ist, ob jetzt ein sachkundiger

Schütze alleine trainieren, also schießen darf,

ohne daß eine andere Aufsicht führende, sachkundige Person da ist. Ist das so?

Interessant ist auch noch, daß wohl die verschiedenen Verbände ihre

Kurse teils gegenseitig anerkennen, aber meistens nicht.

Kann überhaupt der Verband bestimmen, welche Qualifikation eine Aufsicht

haben muß?

Dann bräuchte man ja eventuell unterschiedlich qualifizierte Aufsichten,

je nachdem,

ob Jäger, Reservisten, BDMP-, BDS- oder BSSB-Mitglieder schießen! Das

kann doch m.E. nicht sein?

Verantwortlich ist doch immer noch der Standbetreiber?

Im Moment ist es doch so, Daß Sie eine Liste aller potentiell Aufsicht

führenden Personen eines Vereines

haben, und diese eingeteilt werden dürfen? Diese müssen nur sachkundig sein?

Herr XXXXX, ich hoffe Sie können den Nebel etwas lichten!

Mit freundlichen Grüßen,

XXXXX XXXXX

Die Antwort darauf--------------------------------------------------------

Hallo Herr XXXXX,

eine Antwort auf Ihre Fragen werde ich Ihnen zukommen lassen, sobald ich

Klarheit und vor allem Hinweise aus der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

zum Waffengesetz" bekommen habe.

In der Zwischenzeit empfehle ich Ihnen, nach den bisher vorhandenen

Kriterien zu verfahren.

Bei Zweifelsfragen, bitte ich Sie, mich anzurufen.

Gruß XXXXX XXXXX

########################

Diese Mail wurde auf Viren überprüft.

Landratsamt XXXXXXX

19/1/2005

########################

Zitat Ende-----------------------------------------------------------------

Was lernen wir daraus?

Ich, für meinen Teil, mache vorerst keinen Kurs.

Wolli

Geschrieben

[Damit ist alles zu diesem Thema gesagt ] -Zitat-

Da bin ich mir (leider) nicht so sicher, und deshalb möchte ich noch ergänzend fragen:

Ist mit dem Begriff "Standaufsicht" und "Schießleiter" dasselbe gemeint?

Sollte das der Fall sein, läuft es bei mir in NRW etwas anders:

Über unseren Verein (RSB) wurden immer mit leichtem Druck Mitglieder zur Schießleiterausbildung abkommandiert, um bei Wettkämpfen über die Vereinsebene

hinaus die Fremdstandbetreiber zu entlasten.

Nach deren Motto: Stellt Euer Verein keine Aufsicht, dürft ihr in Zukunft auf unseren Ständen nicht mehr mitmachen (Kreis- und Bezirksmeisterschaften).

Und dieser besagte Schießleiterlehrgang kostet über 200 alte Deutschmark (wenn mich mein Gedächtnis nicht trügt- und es wird heute bestimmt nicht billiger sein), dauerte 2 Tage

und nach erfolgreicher Absolvierung wird der Teilnehmer beim Amtsgericht eingetragen und kann (darf) als Standaufsicht fungieren.

Also so schnell und einfach und billig - nur mit einem Sachkundenachweis- läuft das hier in NRW (speziell in den Städten Hagen und Wuppertal) nicht.

Deshalb meine auf leichte Verwirrung begründete Frage, ob Standaufsicht und

Schießleiter ein und derselbe Begriff sind.

Um Erleuchtung wird gebeten. MfG.

Nachschub von mir:

"andreb" hat in seinem posting die beiden Begriffe auseinandergehalten.

Damit wäre meine Anfrage zumindest in diesem Punkt geklärt.

Hab's halt übersehen- schon richtig: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil! Danke!

Geschrieben

Hallo

Zu deiner Frage, ob Schiessleiter und Standaufsicht dasselbe ist.

Der Begriff Schiessleiter beinhalte ja auch Standaufsicht, das währe auch die einzige Gemeinsamkeit, der beiden Begriffe, als Schiessleiter kann und soll man, Wettkämpfe für seinen Verein austragen, was als reine Standaufsicht nicht möglich ist.

Gruß Norbert07

Geschrieben

Hallo zusammen,

mir kam heute zu Ohren, daß etliche Mitglieder unseres BSSB-Vereines

einen 4-stündigen Kurs besucht haben. (ca. 7,5 Euro, hat der Verein bezahlt)

Bin gespannt, wie denen die NOTWENDIGKEIT nahegebracht wurde.

Später mehr,

Wolli

Geschrieben
Hallo zusammen,

mir kam heute zu Ohren, daß etliche Mitglieder unseres BSSB-Vereines

einen 4-stündigen Kurs besucht haben. (ca. 7,5 Euro, hat der Verein bezahlt)

Bin gespannt, wie denen die NOTWENDIGKEIT nahegebracht wurde.

Später mehr,

Wolli

308358[/snapback]

Na die "Notwendigkeit" läuft so dass der Verein sagt entweder gehst Du da hin oder Du darfst aus "Kollegialität (wenn Du keine Prüfung hast; keine Aufsicht

) nicht mehr schiessen.

Unser Zweitverein wird wegen dieser "Sperenzchen" vom BSSB weg zu einem anderen VErband gehen.

Anfang Februar ist Abstimmung. Schaun mer mal.

Geschrieben

Ich verstehe nicht, warum manchen Funktionären nicht der § 10 der AWaffV vorgelesen wird. Dort ist bis Absatz 5 alles gesagt was erforderlich ist und wer welche Aufsicht an wen zu melden hat. Leider hat der § aber auch noch einen Absatz 6. Auf der Rechtsgrundlage dieses Absatzes haben sich sich wieder einmal die Verbandsfunktionäre ausgetobt, denen die Beamten des BMI nicht weit genug gegangen sind. Es gilt hier der alte deutsche Grundsatz: "Gib ihm ein Amt dann kannst Du was erleben"! Manchmal hat man dabei das Gefühl, dass aktive Sportschützen das Vereinsleben rund um die Königskette doch nur stören.

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