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Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Waffentresor für Ehefrau


Agip

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hab mal ne Frage.Wenn meine Holde auf ihre eigene WBK Waffen erwirbt braucht sie dann einen eigenen Tresor oder dürfen die dann alle in einen wo wir dann beide zugang haben?

Weiss da jemand bescheit?

Gruß Agip

Geschrieben

Hi,

das haben wir schonmmal diskutiert!Aber wenn Ihr die gleichen Kaliber habt, ist egal, bei abweichungen darfst du mehrere Tresore kaufen!Oder Ihr habt beide einen Jagdschein!

Gruss Björn

Geschrieben

Ach Heckersdorf - die Verordnung ist wohl an Dir vorbeigegangen rolleyes.gif.

Ausdrücklich erlaubt die gemeinsame Lagerung ALLER Waffen von WBK Mitgliedern die in einem Haushalt leben icon14.gificon14.gif

Mouche

Geschrieben

Hups,

hier in diesem Staat, passiert soviel, an eine positive Änderung könnte ich mich nicht erinnern!Aber dafür haben wir ja dich....danke für die Verbesserung!

Gruss Björn

Geschrieben

Agip,

laß Dich nicht verunsichern!

Im §13 der AWaffV steht im Absatz 10:

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Gruß

Michael

Geschrieben

Antwort auf:

Ach Heckersdorf - die Verordnung ist wohl an Dir vorbeigegangen
rolleyes.gif
.

Ausdrücklich erlaubt die gemeinsame Lagerung ALLER Waffen von WBK Mitgliedern die in einem Haushalt leben
icon14.gificon14.gif

Mouche


Und wenn nix verheiratet also auch, Mouche?

Wolli

Geschrieben

In den unlängst hier kursierten Verwaltungsvorschriften ist übrigens zu lesen, dass wenn man sich gegenseitig als Berechtigter auf den WBKs eintragen lässt, dies NICHT auf das Grundkontingent (2KW und 3 HA für jeden Sportschützen) angerechnet wird. Daher kann ich allen raten, diese Eintragungen vornehmen zu lassen - dann ist die gemeinsame Aufbewahrung eh kein Problem mehr, weil man sowieso eingetragener Berechtigter ist.

Grüsse,

SChwarzwälder

Geschrieben

Antwort auf:


In den unlängst hier kursierten Verwaltungsvorschriften ...


Diese Verwaltungsvorschriften sind aber noch nicht verabschiedet, haben also keinerlei bindende Wirkung (hat seine Vor- und Nachteile ooo.gif).

Aber m.E. reicht der §13 Absatz 10 der AWaffV ohnehin voll aus.

Gruß

Michael

Geschrieben

Für die Aufbewahrung ist - wie Du sagst - 13 Abs.10 völlig ausreichend - wird nicht mal ein Trauschein benötigt grin.gif

Schwarzwälders Hinweis auf die gegenseitige Nutzungsberechtigung ist - wenn sie mal für die Verwaltung allgemeinverbindlich geregelt wird (grundsätzlich möglich ist das auch heute schon) keine uninteressante Sache.

Bei Familienmitgliedern desselben Haushalts aber de facto heute schon ohne WBK Eintrag gesetzlich geregelt durch die jederzeit mögliche Leihe für einen vom Bedürfnis umfaßten Zweck.

Somit dürfte das Warten auf die Verwaltungsvorschriften in dem Bereich keine praktische Auswirkung haben.

Mouche

Geschrieben

Mouche,

volle Zustimmung!

ich wollte mit meinem Hinweis nur darauf aufmerksam machen, dass bereits heute niemand zwecks gegenseitigen Eintrag zum SB gehen muss und daher jede Diskussion mit dem SB über eine eventuell geforderte Berechtigung oder Anrechnung aus das Kontingent entfällt.

Denn wie unsere SB so kenne, ist denen alles zuzutrauen, und die VwV sind noch nicht bindend.

Gruß

Michael

Geschrieben

Ja Michael -

der einzige praktische Nutzen dieses Eintrags der mir gerade einfiele ist etwas sehr Theoretisches und Unangenehmes : Der jeweils überlebende Ehepartner hätte im Erbfall bereits die Nutzungsberechtigung rolleyes.gif

Mouche

Archiviert

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