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IGNORED

Versandhandel nur mit vorherigem Vertrag -> Urteil


Bert

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute!

Ich muss Euch leider mal mit richtig viel Text belästigen. Aber das Urteil, welches da gegen mich gefällt wurde, hat, meine ich, richtig Tragweite.

Wenn man es ganz genau nimmt, darf künftig in Deutschland niemand mehr ohne vorherigen schriftlichen Vertrag etwas an jemanden anderen schicken, weil er sonst Gefahr läuft, den Gegenstand höchst persönlich wieder abholen zu müssen. Ein Unterfangen, welches sich nur in den seltensten Fällen lohnt, oder?

Also Bitte: Lesen und kommentieren!

Die Scherereien mit der Erdinger Firma muss ich leider so wiedergeben, weil sonst das Ganze nicht verständlich ist. Ob und welche Schlussfolgerungen der geneigte Leser aus der Schilderung zieht, ist jedem selber überlassen. Ich danke aber den Schützen, die mir ähnliche Erfahrungsberichte per Mail zur Verfügung gestellt haben.

Darüber, was man wahrheitsgemäß im Internet veröffentlichen darf, kommentiere ich ganz zum Schluss anhand eines anderen Urteiles.

Zu Sache:

(Im Folgenden beschreibe ich zunächst kurz meine Erlebnisse mit der Fa. Holme. Selbstverständlich kann ich jede Einzelheit schriftlich belegen, Zitate aus meinen Schreiben und Schreiben von der Fa. Holme sind als solche kenntlich gemacht.)

Nach telefonischer Vorankündigung bei Herrn Kai (damals zuständiger Büchsenmachermeister bei der Fa. Holme) habe ich die Waffe (eine Walther GSP nebst Wechselsystem und Zubehör) am 19.09.2001 zum Ankauf an die Fa. Holme geschickt. Dies geht mit aus dem Begleitschreiben ausdrücklich hervor („...Sie mir ein interessantes Angebot zum Ankauf der Waffe machen könnten“). Da ich überhaupt keine Reaktion erhalten habe, habe ich am 06.01.2002 mitgeteilt, dass ich keine andere Waffe ankaufen werde und um Rücksprache bezüglich der Walther GSP gebeten („Ferner bitte ich um kurze Rücksprache, ob noch Aussicht auf Verkauf meiner Walther GSP besteht, die sich seit dem 20.09.2001 bei Ihnen befindet.“). Auch auf mein drittes Schreiben am 12.11.2002 habe ich keine inhaltliche Einlassung der Fa. Holme bekommen („Nach wie vor liegt meine Walther GSP .32/.22 bei Ihnen. Sofern Sie noch Interesse an einer Übernahme haben, überweisen Sie mir bitte die vereinbarten € 550,- ....“, Anm.: Es handelt sich um eine telefonische Vereinbarung, die ich schriftlich niederlegte). Am 02.01.2003 habe ich mich dann letztmalig an Herrn Holme sr. gewandt, in der Hoffnung die Situation gütlich klären zu können. Die Waffe ist daraufhin am 14.01. überraschend, ohne Begründung und ohne Zubehör zurückgesandt worden. Da zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Einigung über die unbegründete Vorenthaltung der Waffe vorlag, habe ich die Annahme der Sendung zunächst verweigert. Einige Tage später wurde die Waffe aber ebenfalls kommentarlos erneut übersandt.

Sicherlich kann es mir nicht angelastet werden, dass ich mich nicht früher noch energischer um eine Klärung gekümmert hätte. Besonders schwerwiegend ist nämlich hier hervorzuheben, dass seitens der Fa. Holme überhaupt keine Anstalten unternommen wurden. Weder ein Annahmeformular noch ein Kaufvertrag sind mir zugesandt worden, obwohl ich vier mal schriftlich und mindestens 19 mal telefonisch diesbezüglich dort angefragt hatte.

Natürlich wollte ich die Waffe verkaufen und habe sie dazu zur Fa. Holme geschickt. Ohne eine geeignete Reaktion seitens der Fa. Holme ist aber ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen und die Waffe mir meiner Meinung nach widerrechtlich vorenthalten worden. Herr Holme senior hat mir in einem Telefonat im Januar 2004 mitgeteilt, dass man ihm schicken könne, was man wolle, ohne das er dafür verantwortlich sei. Die Interpretation dieser Äußerung überlasse ich dem geneigten Leser. Inzwischen ist in meiner Sache sogar gerichtlich bestätigt, dass ich einen Herausgabeanspruch nach §985 BGB hatte, siehe Urteil. Die einzige Einlassung der Fa. Holme überhaupt stammt von dem Büchsenmachermeister Herrn K. Schwanz auf das Schreiben meines Anwaltes hin (19.04.2003: "Herr Bartram hat mit unserem Haus zu keiner Zeit einen Vertrag über den Ankauf seiner Sportpistole getroffen") ist im Originaltext sowohl bezüglich der Rechtschreibung als auch von der Rechtsauffassung schlicht falsch. Da ich mich nachweislich sehr wohl um genau diesen Kaufvertrag gekümmert habe, kann ich nicht für die Schlampereien bei der Fa. Holme verantwortlich sein.

Nach erneuter Einschaltung meines Anwaltes kam von der Anwältin der Fa. Holme ein pampiges Schreiben, in dem es heißt, dass bei der Fa. Holme kein Verschulden läge und sie im übrigen auf den Klageweg verweist.....!

In einer zweiten Lieferung kamen dann zeitgleich zwei Magazine im Kaliber .22 (anstelle meines eigenen im Kaliber .32) und ein zertrümmerter Hülsenfänger, der ebenfalls nicht mal meiner war, wieder per Lieferschein „zu unserer Entlastung zurück“. Die Beschädigungen sind sicher nur Einbildung, da die Lieferung sehr fachmännisch einfach nur in einen Briefumschlag gekippt war.

Wie schon geschildert wurden mir zwischenzeitlich nur stark gebrauchte Gegenstände überlassen, die durch Transportschäden sogar z.T. unbrauchbar wurden. Die Krönung schlechthin ist nun, dass die Fa. Holme von mir "die zwischenzeitlich überlassenen Neuteile" zurückfordert. Da diese nachweislich unwahre Behauptung auch vor Gericht vorgetragen wurde, vermutlich um die vermeintliche Großzügigkeit der Fa. Holme darzustellen, geht dieser Punkt sicher noch in die zweite Runde. Da ich niemals Neuteile erhalten habe und dies der Fa. Holme bekannt sein muss, werde ich unverzüglich Strafanzeige erstatten und auf Unterlassung Klage erheben, wenn diese Behauptung erneut vorgetragen wird.

Inzwischen liegt natürlich auch das Urteil vor, welches im vollständigen Text heruntergeladen werden kann. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung habe ich insofern gewonnen, als dass mir mein Eigentum wieder ausgehändigt wurde, wenngleich ich die Verfahrenskosten tragen muss.

Urteil mad1.gif

Gibts hier: http://www.mbartram.de/ibb/wasa/Urteil.pdf

Mir persönlich bleibt ein fader Nachgeschmack:

In der Urteilsbegründung heißt es sinngemäß, dass ich einen Rechtsstreit auf Herausgabe meines Eigentumes verloren hätte, weil ich vor Absendung meiner Ware keine Einigung mit der Fa. Holme erzielt habe.

Nochmal im Klartext: Das Gericht hat sozusagen von mir verlangt, dass ich einen Kaufvertrag abschließe, ohne dass mein Gegenüber jemals die angebotene Ware zu Gesicht bekommen hat. Die gängige Praxis, dass man, so wie ich, nach kurzer telefonischer Rücksprache seine Ware hinschickt um sie anzubieten führt dazu, dass ich selber nach Erding hätte fahren müssen, um die Ware wieder abzuholen. Ein Unterfangen, welches sich wohl nur in den seltensten Fällen lohnt.

Auch wenn ich persönlich das Geschäftsgebaren der Fa. Holme als indiskutabel empfinde, möchte ich nochmals in aller Klarheit herausstellen, dass sich die Fa. Holme formaljuristisch völlig einwandfrei verhalten hat. Nur eben entgegen jeglicher üblicher Praxis!

Ich halte das Urteil grundsätzlich für sehr problematisch, weil es sich als ein ziemliches Eigentor für alle Firmen entwickeln könnte, die auf dem Versandwege Waren ankaufen.

Ich kann mir mehr vorstellen kann, dass es jemals wieder Leute geben wird, die unter diesen juristischen Rahmenbedingungen nach einfacher, unbestätigter Absprache Verkäufe abwickeln möchten. Würde sich eine Firma ganz streng an das Gesetz halten bestünde sogar nur eine Aufbewahrungspflicht von 4 Wochen!

Ich persönlich habe aus den Geschehnissen die Konsequenz gezogen und werde mich auf keine Versand-Geschäfte und insbesondere keine Geschäfte mit der Fa. Holme mehr einlassen.

Vielleicht sollte ich als Unwort des Jahres "Schickschuld" vorschlagen .... !

pissed.gif

Ach so: Der kurze Exkurs: Was darf im Internet veröffentlicht werden?

Dazu hat das LG Düsseldorf (18.02.2004 12 O 6/04) bereits in einem sehr gut vergleichbaren Fall entschieden und wie folgt begründet:

"Dem Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es ein Gewerbetreibender grundsätzlich nicht hinnehmen muss, dass er bei wirtschaftlich nicht sehr bedeuteten Verträgen in der Öffentlichkeit mit Äußerung jeder Art konfrontiert wird. Die Antragstellerin hat sich bewusst dem Handel in der Öffentlichkeit ausgesetzt ... .

Handelt indes ein Unternehmen öffentlich, um eine größtmögliche Vielzahl von Kunden zu erreichen und akquirieren zu können, so rechtfertigt dies auch grundsätzlich eine Gegenäußerung der Vertragspartner in der Öffentlichkeit. Ein überwiegendes Schutzinteresse seitens des Verkäufers besteht nicht.

...

Dem Interesse des Gewerbetreibenden stehen nämlich die Interessen des Marktes an umfassenden Informationen gegenüber.

...

An einer offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es hier, da es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt."

Im vorliegenden Fall hat eine Firma versucht, eine Tatsachenfeststellung eines Kunden über das von der Firma vertriebene Produkt als geschäftsschädigend feststellen zu lassen und hat versucht u.a. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Klage zu Ungunsten für die Firma entschieden und kostenpflichtig abgewiesen.

So, danke dass Ihr bis hier durchgehalten habt.

Also: Habe ich mich wirklich so dämlich verhalten?

Danke für Eure Kritik und Kommentare!

Gruß

Bert

Geschrieben

Das ist ne schwierige Materie für Juristen wink.gifwink.gif

Meine persönliche Abneigung gegen "Schicken und Schicken-Lassen" - die mich schon viele Gegenden unseres Landes haben "erfahren" lassen sehe ich damit aber wieder bestätigt tongue.gif

Mouche

Geschrieben

Nach dem Urteil, meine ich es hätte genügt, der Firma mitzuteilen daß die Waffe im Falle des Nichtkaufes an den Anbieter, auf dessen Kosten zurückzusenden ist.

Karl

Geschrieben

deinen konkreten fall kann ich schlecht beurteilen, aber was hat die geschichte mit einem normalen versandgeschäft zu tun?

ich habe noch nie jemanden eine ware geschickt, um sie ihm anzubieten. höchstens fotos oder eine beschreibung. das ist der normale weg... jedenfalls bei den meisten verkäufen von privat, und im prinzip funktioniert ebay genauso.

und solche verkäufe werden von deinem urteil nicht berührt. denn bei ihnen kommt vor dem versand immer ein vertrag zustande.

Geschrieben

Hallo, ich nochmal,

@karl22,

Stimmt, da hast Du völlig Recht. Aber warum kommt eine Fimra, die sich Bayerns Nummer eins nennt, nicht selber darauf mir anzubieten, mir die Waffe auf meine Kosten wieder zurückzusenden? Komisch, dass ich auf ein Dutzend Schreiben keine Einzige Antwort bekommen habe!

@wahrsager,

Jain, im Prinzip hast Du Recht, dass einem privat sowas selten passiert. Aber was ist mit Firmen, bei denen man anruft, um etwas zur Ansicht zu bekommen? Stell Dir mal vor, Du möchtest bei einer kleineren Firma ein Zubehörteil bestellen, tust dies telefonisch und bekommst die Ware, hast aber keinen schriftlichen Kaufvertrag vorher abgeschlossen. Dann kann der Händler sehen, wie er wieder an seine Ware kommt. Abholen lassen oder unfrei zurücksenden (kostet immerhin auch >12 Euro) lohnt sich doch bei kleineren Sachen kaum noch?

Bei e-Bay hast Du ja schließlich einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen, völlig richtig: Hier gilt dieses Urteil nicht.

Viele Grüße

Bert

Geschrieben

Neu ist das IMHO nicht, das habe ich schon bei meiner Bürokaufmann-Umschulung in den 90ern so gelernt: Unaufgefordert zugesandte Ware braucht der Empfänger nicht zu bezahlen und nicht zurückzuschicken. Er muss sie nur so einlagern, dass sie unbeschädigt und vollständig bleibt, bis der Schickende sie wieder abholt.

Auch vorangegangene Schreiben á la "Wir erlauben uns, ihnen demnächst XYZ zukommen zu lassen" ändern nichts am Umstand.

So gesehen liegt IMHO der Fehler einmal beim Schickenden (Unaufgefordert), aber auch beim Empfänger (Ware unvollständig bzw. defekt; nicht richtig eingelagert gewesen).

Geschrieben

aufbewahren und einlagern ist seit 1.1.2002 (schuldrechtsreform) nicht mehr geltendes recht:

Antwort auf:

§ 241a BGB

Unbestellte Leistungen

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.


auch der rückgabeanspruch ist ein anspruch, der nach abs. 1 nicht entsteht. also kann die ware ohne gegenleistung behalten werden oder verbraucht, verschenkt, weggeworfen,...

Geschrieben

Ja, genau,

aber in Absatz 2 liegt doch das Problem: Wenn ich telefonisch die Annahme vereinbart habe mag ich mich "in der irrigien Annahme einer Bestellung" befinden. Aber spätestens bei der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" hätte man nach Einschalten eines Anwaltes doch hellhörig werden müssen, oder?

Der Witz ist nämlich der, dass ich ein Schreiben von einem Büchsenmachermeister Kai Schwanz von Holme bekommen habe, in dem es wörtlich heißt:

" - Er hat kein Interesse gezeigt, seine Pistole bis zum geplanten Erwerb des ... zurück zu erhalten,

- Der Ankauf der Sportpistole wäre auf Grund des hohen Alters der Waffe nur bei gleichzeitigem Erwerb der ... zustande gekommen,

- Wir konnten von vorneherein keinen Preis für die Sportpistole angeben, da ein Verkaufspreis für die ... nicht vorlag."

Heißt im Klartext, dass man dort sogar zugibt, dass ich die Waffe in Zahlung geben wollte. Die Voraussetzungen des §241a greifen also nicht.

Die Argumentationskette ist doch ungefähr gleichbedeutend damit, dass wenn jemand sein Auto in die Werkstatt gibt, aber keinen Vertrag abschließt, weil der Händler einen Preis für ein Ersatzteil nicht genau kennt, diesem eröffnet alles mit dem Auto zu machen !?!? eek2.gif

Ich kapiers einfach nicht mehr.

Gruß

Bert confused.gif

Geschrieben

ich bedaure, zu deiner verwirrung beigetragen zu haben. mein obiger beitrag war ausschliesslich als anmerkung zu carsten gedacht.

für deinen fall ist § 241a bgb natülich nicht heranzuziehen, da es diese vorschrift im jahre 2001 noch gar nicht gab und du wahrscheinlich genausowenig unternehmer bist, wie die fa. holme verbraucher.

zu deiner streitigkeit, bleibt mir nur das zu sagen, was ich in solchen fällen immer etwas platt sage: mach's schriftlich oder mach's garnicht.

es ist traurig aber wahr, dass alles mündliche nur solange "gilt", wie nicht gestritten wird.

Geschrieben

Antwort auf:

...

zu deiner streitigkeit, bleibt mir nur das zu sagen, was ich in solchen fällen immer etwas platt sage: mach's schriftlich oder mach's garnicht.....


ergänzung: und warte nicht so lange

Geschrieben

§ 241 a BGB (nF) ist ein Mißgriff sondergleichen, der beinahe nicht nachzuvollziehen ist, weil immerhin eine Kommission hochrangiger Spezialisten sich Jahre mit der Schuldrechtsreform befaßt hat. Es war nämlich schon seit altersher so, daß die Zusendung unbestellter Ware nie einen vertraglichen Anspruch ausgelöst hat. Vertragliche Ansprüche setzen das Zustandekommen eines Vertrages voraus und dazu gehören zwei übereinstimmende Willen(serklärungen). Daran fehlt es, wenn mir einer etwas unbestellt zusendet.

Nach der neuen Regelung könnte man meinen, es sei künftig so, als begründe die unbestellte Zusendung an einen Unternehmer vertragliche Ansprüche. Nur schlägt dies den Grundsätzen über das Zustandekommen von Verträgen ins Gesicht und ist in Wirklichkeit nicht gewollt. Was kann man damit über § 241 a BGB sagen ? Er ist überflüssig.

Geschrieben

Ja, Ihr habt Recht,

ich hätte nicht so lange warten dürfen, auch wenn ich das Warten mit 24 Telefonaten und den zitierten Schreiben recht gut ausgefüllt hatte.

Aber was hätte ich schon groß aners machen können? Das Problem ist darurch entstanden, dass Holme das Ding ganz offensichtlich verbaselt hat. Und mehr, als per Einschreiben und duch Anwalt mein Eigentum zurückzufordern, hätte ich kaum tun können. Ich hätte ja auch noch akzeptiert, wenn man mir mitgeteilt hätte, dass ich wegen der fehlenden Verkaufschancen alle Teile kostenpflichtig zurücknehmen muss. Schließlich habe ich die "Dienstleistung" des Weiterverkaufens in Anspruchnehmen wollen.

Als ich auch nach Einschalten des Anwaltes nur gesagt bekommen hatte, das man auf den Klageweg verweist und ich zeitgleich durch einen anonymen Hnweis davon ausgehen musste, dass meine Waffe zwischenzeitlich weiterverkauft war, hatte ich das LRA Erding eingeschaltet. Von dort wollte man mir nur bestätigen, dass die "waffenrechtlichen Eintragungen korrekt vorgenommen wurden" und dass die von mir angemahnten Teile "nachweislich noch vorhanden sind und auf einen Hinweis auch an mich herausgegeben werden".

Nur viel deutlicher als mit einer Klageschrift kann ich nicht hinweisen und warum hat man mir zwischenzeitlich irgendetwasanderes geschickt?

Was schlagt Ihr für diese gängige Praxis für die Zukunft vor?

Was soll ein Händler machen, der nach Telefonabsprache Ware zur Ansicht versenden möchte?

Was soll ein Kunde machen, der nicht möchte, dass der Händler sein Eigentum verschlampt? (In meinem Fall hätt emir auch eine Zusage, sich das Ding mal anzusehen nix genutzt)

Schönen Feierabend noch

Bert

Archiviert

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