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IGNORED

ganz einfach 4 Kurzwaffen als Jäger??


etmar

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

ich find er sollte sich beschweren einen Rechtsanwalt einschalten, den WO-Rechtsschutz bemühen, eine Petition schreiben, den Landrat kontaktieren und überhaupt aus Protest die Waffe nicht erwerben wink.gif

Geschrieben

Antwort auf:

Willo,

vernünftiger ist das schon - aber wir reden hier nicht über Vernunft sondern über das Waffenrecht
grin.gif

Mir hat meine SB einen Schwarzpuler-Perkussionsrevolver auf das 2-Kurzwaffen-Kontingent mit angerechnet.

Und mein mit "vernünftigen" Gründen untermauerter Einspruch wurde von der Bezirksregierung kostenpflichtig abgewiesen.

Dir viel Erfolg und Waidmannsheil

Michael


Da Thema kenn ich auch.

Zusätzlich der LK ROW und das Verwalltungsgericht Stade, da hat der LK nach 4Jahren das Verfahren wegen der .22er zur Fallenjagd verloren.

Meine Intention:

Dameine Sportwaffen (TOZ und FAS) wegen fehlender Sicherungseinrichtungen nicht jagdlich geführt werden dürfen (BG!!) sind diese nicht Jagdlich Nutzbar.

Eine Ausweitung auf alle mein KW´s (auch der 1858er Remigton VL) wurde abgebügelt. Zum VL:

Dieser fällt jagdlich wegen fehlender Handabungssicherheit raus (läst sich nicht entladen wink.gif )

FAZIT:

für ne gebrauchte .22er Pistole (Ruger MK512)für 75 Euro Prozesskosten von über 2000 Euro produziert, wobei meine Einwände vo vornherein gerechtfertigt waren.

Pikaterweise wurde vom Gericht ein Gutachter beauftragt (und auch bezahlt mad1.gif dürften zusätzlich 850 Euro sein) der in seine Gutachten seber wörtlich 4X kunttat dass er keine Ahnung habe eek2.gif

Das Gutachtenn zu zersägen war mir ein Fest 021.gif

Bernhard

Geschrieben

Antwort auf:

@IMI

Warum hast du dir eigentlich einen MEB geholt?

Die .22 lfB (lang für Büchsen) gibts doch auch auf Jagdschein.

WH

MaWo


Ja.

Da habe ich auch schon dran gedacht; allerdings erst, als ich schon wieder aus der Behörde draußen war. Aber es erspart sicher einiges an Ärger und Diskussion, wenn man die MEB hat.

Es gäbe ein Reihe von Kurzwaffen-Kalibern, die auch, durchaus üblicherweise, aus Langwaffen verschossen werden; somit wäre also auch keine gesonderte MEB nötig.

Aber dann gibts halt immer wieder Waffengeschäfte, die dann ganz spitzfindig sagen: Kein typisches LW-Kaliber.

das mag zwar im Fall l(ang) f(ür) B(üchse) anders sein, aber wegen der 26 Euro möchte ich nicht die nächsetn 60 Jahre in irgendwelchen Waffengeschäften rumdiskutieren...

Also lieber für jede Waffe die eigene MEB... solangs nicht zweimal die selbe MEB ist wink.gif

Gruß

IMI

Geschrieben

Auf meiner neuen WBK steht hinten der Zusatz:

"Der WBK-Inhaber ist berechtigt zum Besitz von Munition, die nach dem BJagdG nicht verboten ist"

Das stand auf meiner letzten WBK nicht drauf.

DAS sind doch endlich mal klare Worte!

IMI

  • 3 Jahre später...
Geschrieben
Auf meiner neuen WBK steht hinten der Zusatz:

"Der WBK-Inhaber ist berechtigt zum Besitz von Munition, die nach dem BJagdG nicht verboten ist"

Das stand auf meiner letzten WBK nicht drauf.

DAS sind doch endlich mal klare Worte!

IMI

Was da wohl alles drunterfällt, oder auch nicjt?

Ich weiß es bis heute nicht!

Geschrieben
nach wie vor der nicht aufgehobene 32.1 WaffVWV.

Ich dachte, die Länder haben Anweisung nach dem Entwurf der neuen WaffVwV zu entscheiden, obwohl dieser nie abgesegnet wurde. Darin findet sich:

13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz

entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den

Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis

zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen

müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse mindestens

200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d

BJagdG) zugelassen sein. Ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z. B. für

die Bau- und Fallenjagd, das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im

Einzelfall glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen

des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes

oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt

werden.

Ein Bedürfnis des Inhabers eines Jagdscheines für den Erwerb einer dritten

Kurzwaffe ist dann nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 anzuerkennen, wenn

es dem Jagdscheininhaber zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen

zu trennen, die er auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 ohne gesonderten

Nachweis einer Bedarfslage in Besitz hat, weil diese wegen entsprechender

Einsatzmöglichkeit der anderen Kurzwaffe tatsächlich nicht

zur Jagdausübung nicht benötigt wird.

Ich sehe eine (elegante?) Lösung nur als Jäger und Sportschütze. Dann sollten 4 KW möglich sein, sofern die Sportwaffe nicht gerade als Jagdwaffe weitgehend brauchbar ist. Notfalls sollte der Kreisjägermeister sein Wort einlegen und dem SB begründen können, warum eine Hämmerli 32 WC oder der Perkussionsrevolver nun gerade nicht zu Jagd brauchbar ist und im Umkehrfall die 357'er Stupsnase nun nicht sportlich geschossen werden darf.

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