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IGNORED

Transport und Überlassen von Munition


Glock-Fan

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Hallo Glock-Fan:

Wie meistens hilft ein Blick ins Gesetz:

$29/II Nr. 2 WaffG lautet:

"Einer Erlaubnis nach Absatz 1 [Anm.: Erlaubnis zum Erwerb von Munition] bedarf nicht, wer ...

unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 oder 8 bis 10 Munition erwirbt."

Will heissen: Da man Waffen gem. § 28/IV Nr. 3 "von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten" ohne Erlaubnis erwerben darf, gilt dies unter den gleichen Voraussetzungen auch für Munition.

PS: In Abwandlung des alten Ratschlags gilt für Waffenrechtsfragen zunächst RTFL "Read the f+++++g law". wink.gif

Als "sachkundiger" Waffenbesitzer sollte man zumindest eine Textausgabe (kostet bei Amazon 6,50 EUR - nein, ich kriege keine Prozente) besitzen; hilft auch, bei Kontrollen den - vielleicht weniger sachkundigen Polizeibeamten unter die Nase gehalten - Zweifelsfragen noch vor Ort auszuräumen, statt ansonsten zunächst mal eine Beschlagnahme zu riskieren ("Erst mal sicherstellen, klären können wir das auf der Dienststelle"-Mentalität).

PPS: Jungs in grün (und schwarz), lasst mich leben, bin selbst Polizeibeamter! Wenn Ihr hier mitlest, kennt Ihr Euch wahrscheinlich im Waffenrecht aus. Leider gibt es aber zu viele Kollegen (und Staatsanwälte und Richter), die weder waffentechnische noch mehr als grundlegende Rechtskenntnisse in dieser Materie besitzen.

Viele Grüße

Lawman

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