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IGNORED

Transport von Waffen


Sentenced7

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Vom Führen und Transportieren

Den Begriff des "Transportierens" kennt das Waffengesetz nicht. Trotzdem, oder gerade deshalb führt er immer wieder zu Verwirrungen und Unstimmigkeiten.

Ich will versuchen die komplizierte Thematik etwas zu entwirren.

§ 4 Abs 4 WaffG bestimmt:

Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

Das heißt, auch der viel beschriebene Transport einer Waffe von A nach B ist "Führen" Im Sinne des Gesetzes.

§ 35 Abs 1 WaffG bstimmt lapidar:

Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt.

§ 35 Abs 4 WaffG Schafft nun Ausnahmetatbestände, nach denen es eines Waffenscheins nicht bedarf.

Nach § 35 Abs 4 WaffG Ziffer 2 Buchstabe c bedarf eines Waffenscheins nicht, wer sonstige Schußwaffen (gemeint sind Schußwaffen außer Signal- und Reizstoffwaffen also auch "freie Waffen" die mit Buchstabe F im Fünfeck gekennzeichnet sind) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 (Waffenschein) bedarf.

Der im letzten Absatz beschriebene Ausnahmetatbestand wird in der Waffenausbildung gern als "Transportieren" bezeichnet. Es ist und bleibt aber Führen einer Schußwaffe im Sinne des Gesetzes.

Das Gesetz stellt drei Bedingungen:

1. die Waffe darf nicht SCHUSSBEREIT sein

2. die Waffe darf nicht ZUGRIFFSBEREIT sein

3. man darf am Ausgangspunkt und am Ziel nicht einen Waffenschein benötigen.

Die 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) gibt nähere Erläuterungen zu den Begriffen "Führen" "schußbereit" und "zugriffsbereit"

Ziffer 4.2 WaffVwV

Für den Begriff des "Führens" (§ 4 Abs. 4 WaffG) kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgreüstet zu sein bei sich hat. Ebensowenig wird darauf abgestellt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schußbereit ist oder ob die zugehörige Munition mitgeführt wird. Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Auf die Ausnahmen in § 35 Abs. 4 WaffG wird hingewiesen. Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heranhzuziehen, vgl. im übrigen Nummer 35. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann jedoch Wohnung oder ein Geschäftsraum sein. (Anmerkung des Verfassers: Zum Begriff "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" sei auf die Ziffer 4.1 WaffVwV verwiesen.)

Ziffer 35.6.1

Eine Schußwaffe ist schußbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder in Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.

Ziffer 35.6.2

Eine Schußwaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral) getragen wird. (Anmerkung des Verfassers: Es heißt GE-sclossen nicht VER-schlossen)

Zum Ausnahmetatbestand nach § 35 Abs 4 Nummer 2 Buchstabe c führt Ziffer 35.6 WaffVwV aus:

§ 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c WaffG betrifft die Fälle, in denen jemand eine Schußwaffe von seiner Wohnung, seiner Betriebsstätte oder einem anderen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anders befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.

Zusammengefasst kann man sagen: Der Begriff des "Transportierens" wie er in der Waffenausbildung verwendet wird, beschreibt einen Sonderfall des "Führens". Dieser Sonderfall wird durch § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c erlaubt und erfordert keinen Waffenschein. Er ist an die Bedingungen "nicht schußbereit" und "nicht zugriffsbereit" geknüpft. Es ist nach den Waffenrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich Waffe und Munition getrennt zu befördern, soweit die Bedingung "nicht schußbereit" erfüllt ist. Es ist auch nicht erforderlich, ein Futteral oder einen Koffer mit Schloß zu verwenden oder die Waffe mit Abzugschlössern o. ä. zu sicher.

Einen interessanten Artikel zu dieser Thematik findet sich übrigens im Heft 2/2002 der Zeitschrift Wild und Hund.

Im übrigen hat Sentenced7 mit seine Ausführungen und Schlußfolgerungen volkommen recht.

[Dieser Beitrag wurde von 700NE am 13. April 2002 editiert.]

Geschrieben

@700NE

Sehr ausführlicher und übersichtlicher Beitrag. Viel übersichtlicher als meine Beiträge. Inhaltlich sind sie ja im Prinzip gleich. Wers jetzt noch nicht verstanden hat, wird das vermutlich auch nicht mehr.

Gruß

Sentenced7

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I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going.

Mitglied im FWR Nr. 22154

Geschrieben

@Sentenced7

Vielen Dank für das Lob!

Ich hatte schon geschrieben: "Im übrigen hat Sentenced7 mit seine Ausführungen und Schlußfolgerungen vollkommen recht."

Damit wollte ich die große inhaltliche Übereinstimmung unserer beiden Beiträge betonen.

Ich habe den Beitrag geschrieben, um die Verwirrung die durch die Verwendung des waffenrechtlich falschen Begriffs "Transportieren" entsteht, aufzulösen. Ob es gelungen ist, wird sich zeigen.

Viele Grüße

700NE

Geschrieben

toller Beitrag!!!!

Sollte man in die FAQ's mit übernehmen, dann könnte jeder mal nachlesen!!!!

Oder was findet Ihr???

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Mit freundlichen Grüssen

Maxe2k

Geschrieben

Hallo 700 NE,

da Du in der Materie offenbar echt gut bist-

ich hab wider alle Hoffnungen doch noch eine

Frage : Gibt es Probleme wenn ich Umwege oder

Zwischenstops auf dem Weg vom Schießstand zur

Wohnung einlege und diese bei einer Kontrolle

offenkundig sind? Beispiel auf dem Weg vom

Schießstand fahre ich zum Nachbarort um meine

Frau abzuholen und dann erst nach Hause.Oder

ich fahre einen Umweg um mir einen Hamburger

einzuwerfen.Ich bin jedenfalls im Auto und die Teile verlassen weder das Auto noch die

Transportkoffer- aber es ist eben nicht der

Weg von ... nach. Zumindest nicht der Direkte! Sorry falls ich übersehen haben sollte, daß das Problem schon geklärt ist.

Gruß Gato

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Schiessen muss sein-Treffen kann sein

Geschrieben

Neumitglied und dann gleich so etwas.

Vielen Dank für die Aufklärung, 700NE, weiter so.

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Viele Grüße

MoSch

Dieses Leben ist eines der härtesten...

(Lebenslange Mitgliedschaft im FWR Nr. 008)

[Dieser Beitrag wurde von MoSch am 15. April 2002 editiert.]

Geschrieben

@Gato

Im WaffG steht nichts von "direktem Weg", allerdings steht dort in §35 (4) 2. c) "lediglich von einem Ort an einen anderen, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf".

Man könnte also eventuell sagen, durch einen Umweg ginge die "Lediglichkeit" verloren und man würde nicht mehr unter die Ausnahme des §35 (4) 2. c) WaffG fallen.

Alles ohne Gewähr.

Geschrieben

@Gato

Die Frage läßt sich, aus dem Text des Gesetzes und der Verordnungen, leider nicht direkt beantworten. Einen Kommentar besitze ich (noch) nicht und die benutzte Urteilsammlung gibt zu dieser Frage nichts her.

Ich muß Deine Frage daher leider zurückstellen da ich eine gesicherte Antwort nicht geben kann.

Dem gesunden Menschenverstand nach würde ich sagen: Es kommt darauf an ....

Viele Grüße

700NE

[Dieser Beitrag wurde von 700NE am 15. April 2002 editiert.]

Geschrieben

Hallo Gato,

wie wäre es, wenn du das "lediglich" ausschliesslich im Zusammenhang mit "verbringen" sehen würdest.......

Den "direkten Weg" kenne ich eigentlich nur im Zusammenhang mit dem unfallversicherten Weg zur/von der Arbeitsstätte nach Hause...

Ausserdem, wen geht dein Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher etwas an ?

Du könntest die Waffe ja auch mit zu einem Freund nehmen, der dir mal grad so nebenbei eine Systembettung verpasst !

Der Passus, auf den es m.E. ankommt ist :

An beiden Orten keine Genehmigung erforderlich...

Gruss

CB

Geschrieben

Ja Leute,

d a s genau sind aber die Probleme! Ein vernünftiger Polizist und ein angemessener Umgangston - no problems! Was aber wenn einer

oder beide einen schlechten Tag haben? Selbstverständlich gibt es Ausreden genug - den Freund, den anderen Schießstand der in der richtigen Richtung liegt - alles toll, wenn es nicht nachgeprüft wird!Wenn´s aber als Ausrede enttarnt wird, dann dampft die Sch... doppelt. Eben dieses "lediglich" hat

mich nachdenklich gemacht - genau das mit dem

versicherten Weg zur Arbeit ging mir auch durch den Kopf - d a s ist Gesetzeslogik, die leider selten mit dem gesunden Menschenverstand zu tun hat. Die Frage ist noch immer offen!

Gruß Gato

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Schiessen muss sein-Treffen kann sein

Geschrieben

@ll :

....also ich finde im WaffG nicht ein Wort darüber, wie der Weg unter

§35 (4)(2)

a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt,

B) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,

c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf

Erläuterung des Verbringens : Vgl. Nr.35.6 WaffVwV :

§ 35 Abs. 4 Nr.2 Buchst. c WaffG betrifft die Fälle, in denen jemand eine Schußwaffe von seiner Wohnnung, seiner Betriebsstätte oder einem anderen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.

Auch hier steht nichts davon, welchen Weg, ob lang oder kurz, man einzuschlagen hat !

Sinn und Zweck dieses § ist es doch wohl, einem legalen Waffenbesitzer das Verbringen seines "erlaubnispflichtigen Gegenstandes" zu ermöglichen, ohne mit dem § 35 Abs. 1 in Konflikt zu kommen !

Das Ziel ist der Weg !

Gruss

CB

Geschrieben

Nachtrag für Jäger: http://www.wildundhund.de/cgi-bin/ubb/ulti...ic&f=6&t=000543

Wie waere es mit dem gaengigsten Kommentar ?Joachim

Steindorf, WaffG, 7. Aufl. 1999, Par. 35 Rn. 8:

"Es werden durch die neue Formulierung nicht nur (...) die direkten

Hin- und Rueckwege zur und von der Jagd von der Waffenscheinpflicht

freigestellt, sondern auch

die ueblichen anschliessenden gesellschaftlichen Veranstaltungen, und

zwar nicht nur die sog. Schuesseltreiben und Wirtshausbesuche, sondern

auch Besorgungen,

Abstecher zur Post, private Besuche u.a., wenn sie nur in Zusammenhang

mit einem Jagdgang erfolgen."

Also: Nach dem Waffen-/ Jagdrecht dürfen Waffen auch auf dem Weg zur Jagd geführt (zugriffsbereit, geladen) werden! Der Weg darf unterbrochen werden!!!

Ansonsten kommt es im Einzelfall auf den Gesetzeshüter an. Es kann einem gehen, wie einem Freund, der mit geholstertetem Revolver von einer Zivilstreife gefragt wurde "Auch Linkshänder?". Alternativ ist in so einer Situation auch eine Anzeige und Sicherstellung der Waffen drin.

Bei diesen vagen Bestimmungen ist der Abschluß einer Waffenrechtschutzversicherung von Vorteil!

Der Mann würde dagegen seine Zuverlässigkeit gefährden, wenn er bei einer Unterbrechung seine Waffen im PKW lässt (keine sichere Verwahrung, also z.B. beim Bankbesuch mitnehmen smile.gif )

Ansonsten gilt natürlich die Unfallverhütungsvorschrift der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die UVV kommt besonders bei zivilrechtlichen Ansprüchen zum tragen. Beispiel: Waffe ist geladen, gesichert im Wagen und es löst sich ein Schuß. Hier kann die Haftpflichtversicherung unter Berufung auf die UVV eine Schadensregulierung ablehnen. Zusätzlich wäre auch eine Klage wegen Fahrlässigkeit denkbar.

Ansonsten ist von Andre, 700NE und CB eigentlich alles gesagt.

[Dieser Beitrag wurde von Gehrmann am 16. April 2002 editiert.]

Geschrieben

Dank an Alle und besonders Gehrmann!

Dieser mir nicht geläufige Kommentar beantwortet genau meine Frage.Sobald es einen

Kommentar gibt, auf den man sich beziehen kann, ist das Problem schon halb gelöst.

Das man ansonsten ohne Rechtsschutzversicherung nicht mehr durchs bundesdeutsche Leben kommt ist leider nicht nur für Waffenbesitzer klar.

Gruß Gato.

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Schiessen muss sein-Treffen kann sein

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