Artiranmor Posted March 18, 2002 Posted March 18, 2002 Hallo! Es gab schon mal vor längerem hierzu einen thread, ich weiss aber gerade nicht mehr genau was da das Ergebniss war.... . Nach meinem Wissensstand ist es im zivilen Gebrauch verboten Mittel zur Zielbeleuchtung an Waffen anzubringen, z.B. Taschenlampen, Laser etc. . Wie sieht es jedoch mit dem reinen Besitz / Erwerb solcher Gegenstände aus, z.B. des UTL oder eines LAM aus ?? Irgendwer schrieb hier mal, er habe sich aus den Staaten eine Surefire - Lampe bestellt, die dann am Zoll abgefangen wurde und die dann bis in die Hände eine Staatsanwaltes oder Richters wanderte. Was sind hierfür die Rechtsgrundlagen ????? Ich habe nichts derartiges und könnte mir den Kram auch nicht leisten (für ein LAM kriegt man wohl ein bis zwei ordentliche Pistolen.....). Die Frage ist eher aus allgemeinem Interesse..... Gruß, Artiranmor [Dieser Beitrag wurde von artiranmor am 18. März 2002 editiert.] [Dieser Beitrag wurde von artiranmor am 18. März 2002 editiert.]
JV Posted March 18, 2002 Posted March 18, 2002 Wenn diese Gegenstände über Haltevorrichtungen zur Montage an Waffen verfügen, dann ist normalerweise auch Erwerb und Besitz verboten.
Guest Posted March 20, 2002 Posted March 20, 2002 Die Antwort steht im §37 klipp und klar ´drin (Für jeden,der kein WaffG zu Hause hat, hier nochmal...) §37 Es ist verboten, folgende Gegenstände ...., zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (Anm.: Also die BRD) zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben (Anm.: Also besitzen oder besorgen in irgendeiner Form) 1. ... 2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und für Schußwaffen bestimmt sind. Also ist es egal, ob man die Dinger nur besitzt oder sonst irgendetwas damit vorhat, alles mit diesen Teilen ist verboten. Das gilt übrigens auch für Nachtsichtgeräte, leider... Mike
Crow Posted March 21, 2002 Posted March 21, 2002 Zitat: Original erstellt von undeadopi: Also ist es egal, ob man die Dinger nur besitzt oder sonst irgendetwas damit vorhat, alles mit diesen Teilen ist verboten. Das gilt übrigens auch für Nachtsichtgeräte, leider... Falsch. Das gilt für Nachtzielgeräte, nicht für Nachtsichtgeräte - von denen gibt es nämlich reichlich im Frankonia-Katalog... ------------------ Das Leben ist hart, aber ungerecht!
Gunter Posted March 21, 2002 Posted March 21, 2002 Hier in A gibt es ein solches Verbot nur für Gewehrscheinwerfer, das sich auch auf die Halterungen alleine bezieht. Also Laser auf Lang- und Kurzwaffen, Lampen nur auf Kurzwaffen erlaubt.
Peter Pan Posted March 22, 2002 Posted March 22, 2002 Erwerben und beschaffen auf irgend eine Art und Weise. Wie sieht es denn mit der Herstellung aus? Angenommen ich bastle mir eine Aufnahme für ein Nachtzielgerät. Auch strafbar? Wenn ja, warum? Interessantes aber überflüssiges Gedankenspiel. Gruss Dieter
Stinkmarder Posted March 22, 2002 Posted March 22, 2002 Der "Irgendwer" war ich!!! Vergiß das alles mal schnell!!! GRUß JENS
Andrè1 Posted March 22, 2002 Posted March 22, 2002 Lies doch bitte nocheinmal undeadopi´s Ausführungen zum §37 durch.Danach dürfte Deine Frage beantwortet sein. Ps: Du meintest sicherlich Nachtsichtgeräte,denn Nachtzielgeräte sind sowieso verboten. Gruß André
Guest Posted March 23, 2002 Posted March 23, 2002 Ja, sorry, meine natürlich NachtZIELgeräte. Also alles, was auf ´ne Waffe montiert und zum Zielen per Bildwandler oder elektronischem Sichtverstärker (Restlichtverstärker) gedacht ist. Die Dinger zum "in der Hand halten" und Nachts gucken sind natürlich erlaubt. Fehler meinerseits... Mike
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.