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IGNORED

Schrotgewehr für Jagdscheinanwärter?


Trollo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

mal eine Frage für die ganz aktuellen.

Ist es möglich das ein Jagdscheinanwärter in Hessen nach aktuellem Recht eine Schrotflinte beantragen kann schon vor der Prüfung.

Dies wäre nämlich bei einem Kumpel von mir sinnvoll wegen seiner Körpergröße. Für Ihn ist es schwer auf dem Stand mit fremden Waffen für die Prüfung zu üben, da die Schäfte meist zwei Nummern zu kurz sind.

Welche Möglichkeiten hat er?

Wäre nett wenn mir jemand antworten könnte.

Danke Gruß Trollo.

Geschrieben

In verschiedenen Bundesländern ist dies problemlos möglich. Hierzu sind i.d.R. erforderlich:

1. Bedürfnis:

Bescheinigung des Lehrgangsleiters über die Lehrgangsteilnahme und über die Tatsache, dass mit den im Lehrgang vorhandenen Übungswaffen aufgrund körperlicher Besonderheiten nicht erfolgreich geschossen werden kann.

2. Sachkunde:

Bescheinigung des Lehrgangsleiters, dass im Rahmen des Lehrgangs die erforderliche Sachkunde erworben wurde.

Die WBK wird dann befristet erteilt (bis. ca. 1 Monat nach Prüfungstermin), eine Erlaubnis zum Erwerb von Munition gibt's meistens nicht.

Ich würde zunächst bei der Erlaubnisbehörde nachfragen. Mit der Antwort "Geht nicht, gibt's nicht" würde ich mich allerdings nicht zufrieden geben, sondern auf die Praxis in Bayern oder NRW verweisen.

Gruss

jos

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich würde zunächst bei der Erlaubnisbehörde nachfragen. Mit der Antwort "Geht nicht, gibt's nicht" würde ich mich allerdings nicht zufrieden geben, sondern auf die Praxis in Bayern oder
NRW
verweisen.


Auf der HP des Landesjagdverbandes NRW steht dazu:

In Antwort auf:

befristete Waffenbesitzkarte für Jagdscheinanwärter

jetzt auch in NRW

Seit Inkrafttreten des Waffengesetzes ist es für Personen in der Ausbildung zum Jäger, die keine waffenrechtliche Erlaubnis haben, schwieriger geworden, eine geeignete Waffe für das jagdliche Schießtraining zu erhalten.

Ohne weitere Probleme wurden unter dem alten Waffengesetz befristete WBKs ausgestellt, wenn der Jagdscheinanwärter bereits die ersten drei Monate des Kurses absolviert hatte. Im April 2003 wurde diese Praxis vorübergehend eingestellt. Als erstes machte Bayern den Schritt, landesweit an Jagdscheinanwärter weiterhin befristete Waffenbesitzkarten auszustellen, es folgten Niedersachsen und Schleswig-Holstein, nun ist die Ausstellung einer befristeten WBK für Jagdscheinanwärter auch in Nordrhein-Westfalen generell per Erlass des Innenministeriums den Behörden wieder ermöglicht worden. In Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg zeigen manche Waffenrechtsbehörden ein Gespür für die Praxis, was die Ausstellung angeht, andere nicht.

Die Voraussetzung für die vorläufige WBK in Nordrhein-Westfalen sind:

Volljährigkeit

Zuverlässigkeit, persönliche Eignung

Sachkunde (mindestens dreimonatige Teilnahme am Ausbildungslehrgang, Waffensachkunde muss bereits vermittelt worden sein; wobei hier die Frage der Block- oder Kompaktkurse noch zu regeln sein wird)

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann ein Bedürfnis für den Erwerb einer Waffe nach § 8 WaffG anerkannt werden. Der Ausbilder muss allerdings bescheinigen, dass eine passende Flinte für den Jagdscheinanwärter nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Des weiteren sieht der Erlass vor, dass ein Bedürfnis für Kugelwaffen oder Kombinationswaffen nicht anerkannt wird (also nur für Schrotflinten), ebenso wird keine Erlaubnis zum Munitionserwerb erteilt.

Die WBK wird befristet (bis etwa einen Monat nach dem voraussichtlichen Prüfungstermin) ausgestellt.

Es besteht durch den Erlass in NRW auch die Möglichkeit, als Nicht-WBK-Inhaber eine Ausnahmegenehmigung nur für den Waffentransport zu bekommen, wenn man z.B. eine in der Familie vorhandene Waffe zum Schießtraining in Vorbereitung auf den Jagdschein mitnimmt.

Quelle ist der Runderlass des Innenministeriums NRW vom 26.11.2003 - 44.3-2600 (neu) § 13 -, versandt am 15.01.2004.


Geschrieben

Hallo,

erstmal Danke für Euere Antworten. Leider weiß ich im Bezug auf Hessen immer noch nichts Neues. Bei der Behörde möchte ich erst nachfragen wenn ich etwas genaues weiß.

Anderenfalls wird man bei Ausnahmesachen gleich abgewimmelt.

Naja mal abwarten vielleicht weiß jemand noch was.

Gruß Trollo

Geschrieben

Hessen ist nicht so mein Revier. Ich würde beim FWR anfragen, wie oben bereits vorgeschlagen oder den Lehrgangsleiter einschalten.

Alternativ kann eine "Schaftverlängerungskappe" helfen, die in den gängigen Katalogen zu finden ist. Eine Lederkappe mit "Verlängerungsstück" wird hinten über den Hinterschaft geschoben und fixiert. Das sollte zumindest für die Übergangszeit reichen.

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