harry-hirsch Posted January 25, 2004 Share Posted January 25, 2004 Lacht jetzt nicht über diese Frage. Muß beim Transport zu Fuß (es gibt noch Leute die ins Schießhaus laufen) das Luftgewehr in einem abgesperrten Behältnis sein? Oder reicht der gute alte Leinensack aus den 50 ziger Jahren, der mit den Lederriemen verschlossen wird aus. Auch solche Fragen tauchen in einem Verein auf, die alten Herren stehen halt nicht auf Plastik- oder Alukoffer. Danke für eure Antworten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted January 25, 2004 Share Posted January 25, 2004 Wie heisst es so schön im § 12 WaffG: "...diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt ...." Link to comment Share on other sites More sharing options...
harry-hirsch Posted January 26, 2004 Author Share Posted January 26, 2004 Danke dir, Anastase da kann ich ja dann meine alten Herren beruhigen, daß sie weiter wie der Jennerwein durchs Dorf laufen dürfen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fuchs Posted January 27, 2004 Share Posted January 27, 2004 In Antwort auf: Wie heisst es so schön im § 12 WaffG: "...diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt ...." In diesem Thread geht es um LG's. Der §12 spricht von Waffen, die einer Erwerbserlaubnis bedürfen. LG's unter 7,5 J und "F"-Zeichen bedürfen keiner Erwerbserlaubnis. Daher darf ein 18-Jähriger problemlos ein solches Luftgewehr zum Schießstand transportieren. Sogar geladen. Ein Diabologeschoss ist keine Munition. Für jugendliche unter 18 Jahren kann bei uns von der Behörde eine "Transport-Ausnahmegenehmigung" erstellt werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted January 27, 2004 Share Posted January 27, 2004 @Fuchs: Muß Dir widersprechen - der §12 regelt Ausnahmen von drei unterschiedliche Erlaubnisarten: (1) von Erwerb und Besitz von Waffen (2) von Erwerb und Besitz von Munition und jetzt kommts: (3) vom Verbot des Führens Da auch das Führen von (F)-Waffen erlaubnispflichtig (Waffenschein) ist, greift hier die Ausnahme des vom Bedürfnis umfaßten Zweck und dem nicht zugriffs-/ nicht schußbereiten Transport auch für Luftgewehre und Luftpistolen!!! (Natürlich sind Diabolos keine keine Munition sondern Geschosse, aber ein mit Diabolo geladenes und gespanntes Luftgewehr ist durchaus schußbereit!) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fuchs Posted January 27, 2004 Share Posted January 27, 2004 Hab mich nochmal durch das Gesetz gearbeitet. Ich denke Du hast Recht! Sorry. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted January 27, 2004 Share Posted January 27, 2004 Leider. Ich wünschte, Du hättest recht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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