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IGNORED

§ 59 ?


superrichy

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Servus,

kann mir mal bitte jemand sagen,was 1977 im § 59 Waffg. stand.

Habe eine WBK gesehen, da war dieser Vermek unter dem Bereich Kaufdatum eingetragen.

Komisch daran war, dass es eine grüne WBK ist, das Gewehr aber ein Einzellader.

Danke

Grüße aus dem Wilden Süden

Richy

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WaffG(alt, in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976)

In Antwort auf:

§ 59 Anmeldepflicht für Schußwaffen.

(1) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt, für die es ihrer Art nach auf Grund dieses Gesetzes einer Erlaubnis bedurfte, so hat er diese Schußwaffen bis zum 30. Juni 1976 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art und Anzahl der Schußwaffen, deren Kaliber, Herstellerzeichen oder Marke und, wenn die Schußwaffen eine Herstellungsnummer haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer

1. die Schußwaffen der zuständigen Behörde nach dem 1. Januar 1973 mit den Angaben nach Satz 1 angemeldet hat,

2. die Schußwaffen vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem anderen überlassen hat.

(2) Hat jemand eine Schußwaffe nach Absatz 1 rechtzeitig angemeldet, so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte Eingangsabgaben für unerlaubt eingeführte Schußwaffen werden nicht nacherhoben.

(3) Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition.

(4) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Waffen nicht mehr ausgeübt werden. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Waffen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


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Hallo, Völker hat vorbildlich gleich ganz toll den ganzen Gesetzestext reingestellt. icon14.gif

§ 59 WaffG regelte den Altbesitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, der aufgrund der beiden Waffenamnestien 1972 und 1976 in g r ü n e Waffenbesitzkarten eingetragen worden ist. Gelbe Waffenbesitzkarten für Altbesitz gibt es gar nicht (nur für Sportschützen). laugh.gif

Die Inhaber einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG1976 sind zum Besitz der dort eingetragenen Schusswaffen berechtigt. Für einen Berechtigten ist es also kein Problem dort "zuzugreifen", was auch immer wieder gut kommt. Die besten Schnäppchen macht man aber in der Regel in Erbfällen, wenn die Erben keinerlei Interesse an Waffen haben. Also immer schön brav die Todesanzeigen studieren... chrisgrinst.gif

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Besten Dank,

bin jetzt schon wieder etwas gescheiter.

Dürfte ja dann eigentlich kein Problem sein, das ganze auf WBK gelb(alt) einzutragen.

Das Gewehr wurde vom derzeitigen Besitzer nie geschossen, und er will es jetzt nur abgeben, weil er sich keinen Tresor für LW kaufen will.

Er lebt also noch, Preis ist trotzdem ein Schnäppchen.

Grüße aus dem Wilden Süden

Richy

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Klar, Eintrag auf alte gelbe WBK kein Problem. icon14.gif

Ist ja ein braver Junge, Dein Überlasser, wenn ihm ein A-Schränklein, das man momentan (noch) fast nachgeworfen bekommt, zu teuer ist. Irgendwo aber auch verständlich, wenn das Teil nur als Staubfänger rumlag. gr1.gif

Im Lauf sitzt sicher eine dicke Spinne, die es gar nicht gut finden wird, als Kanonenfutter zu dienen. chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

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Neeee, Lauf hatte zwar eine dicke Staubschicht, aber ist soweit in Ordnung, ganz leicht rauh, da das ganze nicht eingeölt war.

Lagerung ist bisher im Schlafzimmerschrank erfolgt, also

Baumwoll-, Frotte-, Leinenfusseln und ein Paar Hausstaubmilben waren wohl die einzigen Bewohner. chrisgrinst.gif

Habe das ganze heute mal in die Wege geleitet.

Grüße und nochmals Danke

Richy

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