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IGNORED

Lese ich falsch o. bin ich einfach nur schon blind


muni

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wer schiesst schon mal mit Nachbars oder Freunden zusammen im Garten, Haus oder ähnlichem umgrenzten Gebiet Luftgewehr??? Der sollte sich mal Anlage 1 Abschnitt 2, Nr. 4 auf der Zunge zergehen lassen.... Nix mehr mit Schiessen ausserhalb einer Schießstätte mit erlaubnisfreien Waffen bei Freunden, Nachbarn oder dergleichen!!!

Was als Maßnahme gegen bewaffnete Türsteher (damals mit Erlaubnis des Inhabers des Grundstückes funktionierte), dienen sollte, wirkt sich nun auch auf den Spassfaktor aus.Da man bei Nachbars oder Freunden zwangsläufig auf "FREMDEM" Grundstück, also nicht auf EIGENEM Grund und Boden, Haus oder Wohnung ist, führt man dann dort die EIGENE, oder die Waffe des Freundes/Bekannten.

In Anlage 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 1 +(1.1) sind lediglich bei Druckluftwaffen der ERWERB und BESITZ als erlaubnisfrei bezeichnet, nicht aber das "Führen" auf anderem, als dem EIGENEN Gebiet (Grundstück,Wohnung,Geschäftshaus.

Wie seht ihr das ??

Gruss, Muni

Geschrieben

§ 12 WaffG

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

In Antwort auf:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese
mit Zustimmung eines anderen in dessen
Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

...

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte

(§ 27) schießt.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus
ohne

Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts
oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

... usw. usf. ...


Ein Glück, daß auch Muni sich mal irren kann chrisgrinst.gif

Geschrieben

Das ist aber auch nix Neues Spa! Denn mit jeder anderen Waffe durftest Du auch bisher schon (Jägers ausgenommen) nur auf zugelassenen Schießstätten schießen!

KK im Keller war auch bisher nicht....

Gruß Mouche

Geschrieben

der -neue- knackpunkt beim führen:

"zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt"

Geschrieben

hm,

und welches Bedürfnis habe ich bei erlaubnisfrei ab 18 erwerbbaren Waffen?

Und wenn ich mein Bedürfnis just in diesem Moment ändere - die "F"-Waffe kann ich weiter besitzen. Daher dürfte diese Einschränkung bei den freien nicht viel bringen.

016.gif

Udo

Geschrieben

Danke für Eure schnellen Antworten. Das kommt wohl von der Affenhitze hier, das ichs nicht selbst gesehen habe. Aber als Entschuldigung (halbe nur!! mea culpa); diese Meinung bekam ich gestern bei einer Tagung des LKA an den Kopf geworfen und wurde nur mit dem Text -wie gepostet- konfrontiert; und dieses Machwerk ist in seiner Gesamtheit noch nicht in meinen paar grauen Zellen verinnerlicht- also fragte ich Euch alle

....Besten Dank für die Mithilfe (und Nachbars Garten ist wieder "in")...meiner ist halt zu klein dazu..

Gruesse

Muni blush.gif

Archiviert

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