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IGNORED

Ne neue Spitzfindidkeit


knight

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo alle,

mag ja sein, dass mir die Hitze mittlerweile total den Kopf vernebelt hat. Aber ich glaube, ich hab' mal wieder was nettes entdeckt:

§ 45 Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

So, jetzt kommt's darauf an, ob mit "nach diesem Gesetz" nur das neue WaffG gemeint ist, oder ob man auch Erlaubnisse nach dem alten Gesetz darunter packen kann - wobei das neue WaffG an anderer Stelle schon herausstellt, wenn es Erlaubnisse nach dem alten Gesetz meint (z.B. §58).

Jetzt haben wir an anderer Stelle mehr oder weniger herausgearbeitet, dass ein WBK-Antrag, der vor dem 1.4. (also nach altem Recht) gestellt wurde, durchaus nach neuem Recht abgelehnt werden kann (z.B. wg. dem Alter des Antragsstellers), da das alte WaffG keine Gültigkeit mehr besitzt und nur das neue anzuwenden ist.

Grundsätzlich kann man diesen Standpunkt nun nicht nur dann anwenden, wenn es zum Nachteil des Bürgers ist, sondern auch, wenn es zu seinem Vorteil ist.

Ich drehe nämlich die Medallie um und behaupte einfach mal ganz frech, dass das neue WaffG nur den Einzug von Erlaubnissen, die nach dem neuen Gesetz erteilt wurden, vorsieht. Da das alte WaffG aber nicht mehr in Kraft ist, gibt es keine Möglichkeit mehr, in irgeneiner Form WBKs nach altem Recht einzuziehen grlaugh.gif Die einzige Erlaubnis, die nach neuem Recht erteilt wird, ist die Weitergeltung der Erlaubnisse aus altem Recht - und die ist nicht an Bedingungen gebunden, nach der sie nicht weiter gelten können. Folglich können diese Bedingungen auch nicht wegfallen, was eine Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen würde.

bye knight

Geschrieben

simpel wie ich nun mal bin auch mein lösungsvorschlag:

wenn man "dieses gesetz" nicht auf alle waffengesetzes allgemein ausweitet, mit der folge, dass auch eine erlaubnis nach dem reichswaffengesetz noch mit dem neuen waffg kassiert werden kann, behandelt man die alt-erlaubnisse einfach nach dem vwvfg (verwaltungsverfahrensgesetz), da es auch dort vorschriften für rücknahme und widerruf gibt und das vwvfg, wenn das waffg eben nicht einschlägig ist, dann keine sperrwirkung als lex spezialis entfalten kann.

p.s.: früher konnte ich auch kurze sätze machen...

Geschrieben

In Antwort auf:

Auch für die Genehmigungen nach altem Recht wird es deshalb keinen Bestandsschutz geben, wenn ein neuer Tatbestand erfüllt wird.


Naja, ich kann mir schon vorstellen, dass das irgendwie so sein soll - aber auf welcher Rechtsgrundlage? Jedenfalls nicht nach einem nicht mehr gültigem Gesetz. Also muss daher das neue WaffG greifen. Das bezieht sich an den entsprechenden Stellen aber nur auf Erlaubnisse, die nach dem neuen Gesetz ausgestellt worden sind.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Das bezieht sich an den entsprechenden Stellen aber nur auf Erlaubnisse, die nach dem neuen Gesetz ausgestellt worden sind.


Zu allem Überfluß wird auch mehrfach fein unterschieden zwischen "diesem Gesetz" und dem "Waffengesetz in der Fassung..." - da sieht man doch eindeutig den Willen gr1.gif des Gesetzgebers durchschimmern, oder nicht? blush.gif

Geschrieben

Hallo,

indem der Gesetzgeber alte Erlaubnisse mit - hier besser : nach - dem neuen WaffG weitergelten läßt, sind es mit diesem WaffG seit 01.04.2003 solche "nach diesem Gesetz"

Ganz so einfach ist es nicht, einem Gesetzgeber Lücken aufzuzeigen.

Viele Grüße

Carlo

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

Falsch.


das ist zweifellos der sinnvollste beitrag, den ich seit tagen gelesen habe (inkl. off-topic).


aber schön kurz chrisgrinst.gif

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