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IGNORED

Auswirkungen der VO auf den Schießport


knight

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Hallo alle,

ich weiß nicht, ob es klug ist, diese Frage hier öffentlich zu stellen, da hier m.E. einige Falltüren lauern, auf die ich im Folgenden nicht eingehe. Aber seit langem grübele ich über die Auswirkungen des § 15 Abs 6 nach:

Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird.

Wenn nun nicht nach festen Regeln oder nicht nach einer genehmigten Sportordnung geschossen wird, liegt dann kein sportliches Schießen im Sinne des Gesetzes (und damit auch Sinne der Verordnung) vor? Ist hier "sportliches Schießen" mit "Schießsport" gleichzusetzen? Gibt es daneben auch noch andere Formen von Schießsport, mit denen man ein Bedürfnis gelten machen kann, die nur im Gesetz (und in der VO?) nicht unter den Begriff "sportliches Schießen" fallen? Sollte eigentlich so sein, sonst würde die Nennung "Sportschütze" in §8 Abs(1) WaffG keinen Sinn machen.

Demnach wären bei solch vorgenannten "Schießveranstaltungen" ja die Waffen aus dem §6 Abs(1) der VO (auch z.B. die 30er Magazine erlaubt). Problem wäre, nur noch, ob der Transport zum Schießstand - und eventuell das Schießen wegen §9 Abs 1 VO - mit dem Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt. Aber auch das sollte erlaubt sein, sonst wäre ja z.B. Königsschießen verboten.

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass z.B. Königsschießen mit einem MP5-Karabiner und 30er Magazin erlaubt ist, jedoch nicht ganz normales Sportschießen in den großen Verbänden. gaga.gif

Und welchen Sinn macht eigentlich der zweite Halbsatz im §7 Abs 1 Nr 4 der VO, wenn Schießsport ohnehin nur nach vom BVA genehmigter Sportordnung erfolgen darf?

Sorry Jungs und Mädels, aber ich blicke nicht mehr durch frown.gif Ich hoffe auf viele Antworten und etwas Licht im Dunkel.... rainbow.gif

bye knight

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Hallo,

ich sehe das wie nachstehend, ob es so richtig ist, weiß ich natürlich auch nicht:

Der Begriff " Sportschütze " in § 8 WaffG ist meines Erachtens dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen,also sehr weit, umfaßt daher auch unzulässige Schießübungen, hiervon ausgenommen lediglich die Schießübungen des § 16 Abs. 6 Satz 2 WaffG, die allen Sportschützen, auch denen des § 8 Abs. 1 WaffG verboten sein dürften, weil es wohl unzulässig sein dürfte, in einem Gesetz einen Begriff, hier " Sportschütze", mit unterschiedlich weiten Inhalten zu belegen.

Eben weil das so ist, wollte der Gesetz- und VO-Geber ihn einschränken, und hat das auch getan:

u.a. schon in § 8 Abs. 1 Ziff. 1 WaffG, weil es dort heißt

" besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als ... Sportschütze",

was auch so sein mußte, weil mit § 8 Abs. 1 WaffG ein vereinsunabhängiges Bedürfnis geltend gemacht werden kann.

Das Korrektiv ist hier nicht das nacherörte "sportliche Schießen", sondern im Verhältnis = gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung BESONDERS ANZUERKENNENDE ..Interessen als ...siehe oben.

Daß "sportliches Schießen " usw. als Vereins-Sportschütze im Sinne des § 8 Abs. 2 Ziffer 1 WaffG besonders anzuerkennen ist, ist eben mit § 8 Abs. 2 Ziffer 1 WaffG KRAFT GESETZES sichergestellt, insoweit - wohl unwiderlegbar - legal definiert.

Wer also als Sportschütze anders schießen will, als als Vereinsschütze, etwa nicht "sportlich im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 WaffG" kommt nicht umhin, sich der -sicher äußerst großen, möglicherweise eher häufig vergeblichen - Mühe zu unterziehen, die zuständige Behörde genmäß § 8 Abs. 1 WaffG zu überzeugen.

Also dürfte zu definieren sein:

Wer sportlich schießt im Sinne des § 15 Abs. 6 WaffG ist ein Sportschütze, aber nicht jeder Sportschütze schießt sportlich im Sinne des § 15 Abs. 6 WaffG.

Das Gesetz ist dann so aufgebaut, daß die Regeln immer spezieller werden, siehe als Beispiel den Aufbau in § 15 Abs. 6 weiter zu Absatz 7:

erst wird in Abs. 6 legal definiert, was "sportliches Schießen" im Sinne des WaffG ist, ... genehmigte Sportordnung,

dann in Abs. 7, wer genehmigt und auf welcher Grundlage usw.

Der Begriff "Schießsport" in § 15 Abs. 7 Satz 2 WaffG ist dann wiederum weiter als der des "sportlichen Schießens" nach § 15 Abs. 6 WaffG, weil "sportlich schießt" nach § 15 Abs. 6 WaffG, wer nach einer genehmigten Sportordnung schießt, deren Genehmigung wiederum in § 15 Abs. 7 WaffG geregelt ist"... unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports", weshalb definitionsgemäß auch Schießsport denkbar ist, dessen Interessen nach § 15 Abs. 7 WaffG unberücksichtigt zu bleiben haben, und der keine genehmigte Sportordnung erhalten kann - siehe obige Ausführungen zu § 8 Abs. 1 WaffG.

Habe ich helfen können ?

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In Antwort auf:

Habe ich helfen können ?


Ja und nein confused.gif

Ich sehe das so ähnlich wie du: Es gibt allgemeine Sportschützen (§8 Abs 1) und priveligierte Sportschützen (§8 Abs 2 in Verbindung mit §14 und §15). Priveligierte Sportschützen haben z.B. ein Halbautomaten Grundkontigent, Möglichkeit eine gelbe WBK zu erhalten usw. Soweit, so gut.

ABER: Sowohl §15 Abs 6 (Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird.) als auch die Ermächtigung für den §6 der VO (dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen [...] ausgeschlossen sind) beziehen sich damit auf die priveligierten Sportschützen in den anerkannten Verbänden. Meiner Meinung nach bezieht sich damit der §6 der VO (z.B. das 30er Magazin Verbot) nur auf das Schießen nach genehmigten Sportordnungen anerkannter Verbände, nicht jedoch auf den Schießsport als Ganzes.

Will Fragen: Ist z.B. Königsschießen (Schießsport, aber nicht Teil einer Sportordnung) mit Waffen, die unter den §6 der VO fallen, erlaubt oder nicht? Und wenn nein, wie leitet sich die Anwendung des §6 der VO auf das Königsschießen her?

Oder anders herum argumentiert: Wenn der §6 der VO für alle Sportschützen in allen Disziplinen anzuwenden ist, dann bedeutet das, dass die Ermächtigung im §15 Abs 7 Nr. 1 WaffG unter Schießsport auch die Sportschützen des §8 Abs 1 versteht. Dann würde es aber keinen Sinn machen, warum im selben §15 als sportliches Schießen nun genau der Schießsport des §8 Abs 2 definiert wird, was ja genau nicht die Sportschützen nach §8 Abs 1 einschließt.

Das ganze ist sicher etwas konfus. Aber ich meine, hier liegt ein Fehler im Gesetz vor - oder habe ich was übersehen?

bye knight

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[ZitatWill Fragen: Ist z.B. Königsschießen (Schießsport, aber nicht Teil einer Sportordnung) mit Waffen, die unter den §6 der VO fallen, erlaubt oder nicht? Und wenn nein, wie leitet sich die Anwendung des §6 der VO auf das Königsschießen her?


Gegenfrage: Ist das Königsvogelschießen überhaupt Sportschießen? Oder nicht eher Brauchtumsschießen?

Imho dürfte eher das Brauchtumsschießen einschlägig sein, da keine Sportordnung (ich weiß, an die Vögel hat JEB nicht bei dieser "neuen Schießform" gedacht, aber was soll's, der Vogel scheint insgesamt ja nicht bedacht worden zu sein). D.h. die Regeln über's Sportschießen dürften insgesamt nicht einschlägig sein, Bedürfnis nach den Brauchtumsregeln (als Vereinsbescheinigung statt Verband) und auf dem Schießstand ist das Schießen ebenfalls nach der letzten Ziffer des einschlägigen Bandwurm-§§ erlaubt (wobei ich mich an einem kühleren Tag noch einmal fragen werde, ob es für derartiges Brauchtumsschießen überhaupt eine VO-Ermächtigung im WaffG gibt).

Also: weiter schießen cool3.gif

Udo

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Hallo,

weil die VO auf der Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 7 WaffG beruht, betrifft die VO nicht die Sportschützen, die sich nicht auf die Privilegierung des § 8 Abs. 1 WaffG stützen.

Gleichwohl dürften es im Ergebnis Sportschützen, die sich auf § 8 Abs. 1 WaffG berufen wollen,ungleich schwerer haben, auch wenn für sie die VO nicht gilt, denn sie müssen die Hürden des § 8 Abs. 1 WaffG überwinden, sehr sehr hohe Hürden BESONDERS ANZUERKENNENDE ...!!

Und was und inwieweit etwas eventuell besonders anerkannt werden kann, darüber läßt sich lange, lange streiten....und möglicherweise auch vergeblich.

Folgendes überzogene "Beispiel" mag noch weiter erläutern, was ich meine:

Man kann zwar meinen, "Sportschütze" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG zu sein, weil man in die Luft geworfene Getränkedosen treffen möchte, bekommt aber ein solches "Sportbedürfnis" sicher nicht (besonders) anerkannt, also keine Waffenbedürfnisanerkennung, also kein solcher "Schießsport";

übrigens auch nicht als "abtrünniger" oder "fremdgehender" Vereinsschütze nach § 8 Abs. 2 WaffG, denn solche "Gelüste" sind nicht privilegiert, also Bedürfniswegfall, also Waffen weg, so ist das meiner Meinung nach.

§ 8 Abs 1 WaffG mußte im übrigen sein, um wegen der grundgesetzlich geschützten Vereinigungsfreiheit nicht verfassungswidrig zu sein, damit kein Vereinszwang angeordnet ist.

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