Markus Präg Posted June 30, 2003 Share Posted June 30, 2003 In Antwort auf: (11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist. damit scheint nun endlich eine gewisse regelung für die aufbewahrung bei einem auswärtigen schiessen (beispielsweise mit übernachtung) wenigstens andeutend formuliert worden zu sein. wie seht ihr das? auch im hinblick auf das einkehren in einer gaststätte, die NICHT zur schiessanlage gehört. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock-Fan Posted July 1, 2003 Share Posted July 1, 2003 Na ja, was ist denn "angemessen"? Es ist relativ idiotisch, einen unbestimmten Rechtsbegriff in die Welt zu setzen, unter dem sich niemand was konkretes und jeder etwas anderes vorstellen kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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