B25 Posted June 11, 2003 Share Posted June 11, 2003 Von dem Thread "Neues von der Berliner Waffenbehörde" animiert, würde es mich an dieser Stelle interessieren, wie es z.Zt. in Bayern mit ANERKANNTEN SCHIEßSPORTVERBÄNDN" aussieht, bzw. mit der "ERWEITERUNG" der "GELBEN WBK"! Erfahrungen (,Gerüchte)? DANKE an Alle! Ich denke für uns Bayowaren ist es gut, daß hier in einem BAYERNthread zu behandeln, also Sorry, wenn ich was nicht mitgelesen habe, was evtl. die Frage schon beantwortet! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Talpa europaea Posted June 12, 2003 Share Posted June 12, 2003 Bayern hat eigne Vollzugshinweise heraus gegeben. Die relevanten Passagen nachfolgend. Konkrete Fälle kenne ich nicht. § 14 WaffG (Erwerb und Besitz von Schußwaffen und Muniton durch Sportschützen Zu Absatz 1 (Seite 9) der Vollzugshinweise des BMI Abs. 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts nach § 15 WaffG bei der Bedürfnisprüfung nur solche Regelwerke zugrunde zu legen sind, die bereits mit IMS in der Vergangenheit bekannt gegeben wurden und schießsporttreibenden Verbänden zuzuordnen sind. Zu Absatz 2 Satz 1 (Seite 9, letzter Absatz und Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI. Die in den Vollzugshinweisen des BMI genannte Obergrenze nach Abs. 3 ist nicht als zahlenmäßige Obergrenze zu verstehen, da die Regelung des § 14 Abs. 2 WaffG keine Erwerbsbeschränkung durch Schaffung von zahlenmäßigen Obergrenzen darstellt, sondern - im Gegenteil - einen privilegierten Erwerbstatbestand. Erst bei Überschreiten des Kontingents sind die erhöhten Anforderungen nach Abs. 3 (zusätzliche Bescheinigung bzw. ergänzende Begründung) zu fordern. Zu Abs. 3 (Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI Entgegen der Meinung des BMI soll im Regelfall bei Vorliegen entsprechender Begründungen in der Bescheinigung des Verbandes auch über Anträge entschieden werden, mit denen Waffen beantragt werden, die über das Kontingent in § 14 Abs. 3 hinausgehen, wenn neben den in den Vollzugshinweisen des BMI genannten Aspekten eine Zurückstellung des Antrags eine sinnvolle sportliche Betätigung oder Entwicklung behindern würde. Entsprechend unseren Hinweisen zu § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen nur Bescheinigungen solcher Verbände akzeptiert werden, die auch bereits nach altem Recht angenommen wurden. Zu Abs. 4 (Seite 10 unten/11 oben) der Vollzugshinweise des BMI . Folgekarten für den Erwerb nach altem Recht können bei bestehenden Waffenbesitz- karten für Sportschützen (sog. gelbe WBK's) nicht mehr ausgestellt werden. § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG fGebrauchswaffen zum sportlichen Schießern Auf den in den Vollzugshinweisen des BMI (Seite 11 der Vollzugshinweise) andiskutier- ten möglichen späteren Ausschluss von Gebrauchswaffen vom sportlichen Schießen können und sollen entsprechende Antragsteller zwar hingewiesen werden. Versagungen können jedoch nur auf geltendes Recht gestützt werden. WmH d.k.P. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted June 12, 2003 Share Posted June 12, 2003 Diese Bayern waren schon immer schwer auf Linie zu bringen. Ich wünschte, ganz Deutschland wäre Rheinland. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mats Posted June 12, 2003 Share Posted June 12, 2003 Hallo, da ich gerade mit meiner Behörde wegen eines Bürfnisses im Clinch liege wäre ich dankbar wenn Du mir eine Fundstelle für diese Verordnung nennen könntest. Danke schon mal Mats Link to comment Share on other sites More sharing options...
Makalu Posted June 12, 2003 Share Posted June 12, 2003 Gebe mal mit der Suchmaschine Bayern ein, dann müsste sie automatisch kommen, da schon vor ein paar Monaten veröffentlicht. Gruß Makalu Link to comment Share on other sites More sharing options...
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