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In Bayern was Neues??


B25

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Von dem Thread "Neues von der Berliner Waffenbehörde" animiert, würde es mich an dieser Stelle interessieren, wie es z.Zt. in Bayern mit ANERKANNTEN SCHIEßSPORTVERBÄNDN" aussieht, bzw. mit der "ERWEITERUNG" der "GELBEN WBK"! Erfahrungen (,Gerüchte)?

DANKE an Alle!

Ich denke für uns Bayowaren ist es gut, daß hier in einem BAYERNthread zu behandeln, also Sorry, wenn ich was nicht mitgelesen habe, was evtl. die Frage schon beantwortet!

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Bayern hat eigne Vollzugshinweise heraus gegeben. Die relevanten Passagen nachfolgend. Konkrete Fälle kenne ich nicht.

§ 14 WaffG (Erwerb und Besitz von Schußwaffen und Muniton durch Sportschützen

Zu Absatz 1 (Seite 9) der Vollzugshinweise des BMI

Abs. 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts nach § 15 WaffG bei der Bedürfnisprüfung nur solche Regelwerke zugrunde zu legen sind, die bereits mit IMS in der Vergangenheit bekannt gegeben wurden und schießsporttreibenden Verbänden zuzuordnen sind.

Zu Absatz 2 Satz 1 (Seite 9, letzter Absatz und Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI.

Die in den Vollzugshinweisen des BMI genannte Obergrenze nach Abs. 3 ist nicht als zahlenmäßige Obergrenze zu verstehen, da die Regelung des § 14 Abs. 2 WaffG keine Erwerbsbeschränkung durch Schaffung von zahlenmäßigen Obergrenzen darstellt, sondern - im Gegenteil - einen privilegierten Erwerbstatbestand. Erst bei Überschreiten des

Kontingents sind die erhöhten Anforderungen nach Abs. 3 (zusätzliche Bescheinigung bzw. ergänzende Begründung) zu fordern.

Zu Abs. 3 (Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI

Entgegen der Meinung des BMI soll im Regelfall bei Vorliegen entsprechender Begründungen in der Bescheinigung des Verbandes auch über Anträge entschieden werden, mit denen Waffen beantragt werden, die über das Kontingent in § 14 Abs. 3 hinausgehen, wenn neben den in den Vollzugshinweisen des BMI genannten Aspekten eine Zurückstellung des Antrags eine sinnvolle sportliche Betätigung oder Entwicklung behindern würde.

Entsprechend unseren Hinweisen zu § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen nur Bescheinigungen solcher Verbände akzeptiert werden, die auch bereits nach altem Recht angenommen wurden.

Zu Abs. 4 (Seite 10 unten/11 oben) der Vollzugshinweise des BMI .

Folgekarten für den Erwerb nach altem Recht können bei bestehenden Waffenbesitz-

karten für Sportschützen (sog. gelbe WBK's) nicht mehr ausgestellt werden.

§ 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG fGebrauchswaffen zum sportlichen Schießern

Auf den in den Vollzugshinweisen des BMI (Seite 11 der Vollzugshinweise) andiskutier-

ten möglichen späteren Ausschluss von Gebrauchswaffen vom sportlichen Schießen können und sollen entsprechende Antragsteller zwar hingewiesen werden. Versagungen

können jedoch nur auf geltendes Recht gestützt werden.

WmH

d.k.P.

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