Das Wehrrecht der Bundesrepublik Deutschland kennt als Sperrgebiet den Militärischen Bereich und den Militärischen Sicherheitsbereich. Militärische Bereiche sind zu unterscheiden in Militärische Bereiche mit Betretungsverbot und Militärische Bereiche ohne Betretungsverbot. Auch in Militärischen Bereichen existieren häufig Betretungseinschränkungen wie die Beschränkung der Nutzung auf den Durchgang. Daneben kann die Bundeswehr im Spannungs- sowie im Verteidigungsfall Räume sperren.
Ein militärischer Sicherheitsbereich ist in Deutschland ein militärischer Bereich wie z.B. eine Kaserne oder ein Truppenübungsplatz, dessen Betretung von den zuständigen militärischen Dienststellen der Bundeswehr verboten wurde. Dieses Betretungsverbot wirkt sowohl gegenüber Privaten als auch gegenüber anderen Hoheitsträgern wie der Polizei oder anderer ziviler Behörden - auch diese dürfen einen militärischen Sicherheitsbereich nur mit Erlaubnis der Bundeswehr betreten, allerdings sind die Wachen gehalten im Rahmen der Amtshilfe diese Behörden zu unterstützen.
Daneben kann ein militärischer Sicherheitsbereich auch besonders erklärt werden: So werden bei militärischen Veranstaltungen wie öffentlichen Gelöbnissen oder Unglücksfällen mit Beteiligung der Bundeswehr militärische Sicherheitsbereiche proklamiert. Militärische Sicherheitsbereiche sind solche öffentlich kenntlich zu machen, z.B. mit einem Schild oder mit einer Trassierung und aufgestellten Wachen.
In militärischen Sicherheitsbereichen verfügen Angehörige der Bundeswehr - im Regelfall die Wache, gegebenenfalls auch die Feldjäger oder andere Befugte, über umfangreiche Rechte gemäß dem "Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen" (UZwGBw).
Insbesondere sind Angehörige der Bundeswehr berechtigt, Personen anzuhalten und zu kontrollieren. Ferner können Personen vorläufig festgenommen und durchsucht werden. Dabei können Gegenstände beschlagnahmt werden. Die besonderen Befugnisse können mit unmittelbarem Zwang, gegebenenfalls auch mit Waffengewalt durchgesetzt werden. Das unbefugte Betreten eines militärischen Sicherheitsbereichs kann und wird im Regelfall als Ordnungswidrigkeit gemäß § 114 OWiG mit Geldbuße geahndet werden.
Insofern sollte vor weiteren Spekulationen erstmal genau der Charakter des Gebietes, des Weges und ggf. getroffener Absprachen/Vereinbarungen geklärt werden.