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upima

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  1. Welches Bedürfnis wurde nachgewiesen? Für alle Arten? Es erscheint durchaus sinnvoll, keine Erwerbsberechtigung z.B. für Einzelladerkurzwaffen auszustellen, wenn in dieser Disziplin beispielsweise gar nicht geschossen wird bzw. werden kann.
  2. Mühe allein genügt nicht, es muß auch klappen.
  3. Doch, etliche. Bin hier aber noch am Sortieren zwischen denen, die sich - durchaus auch mit Humor - mit Fakten auseinandersetzen und den Trolls. Lerne insofern noch. Auch und gerade heute.
  4. Eben nicht, es wurde seitenlang über Fakten spekuliert. Völlig korrekt, muß man nicht. Man muß aber auch nicht unter dem Anschein der Nennung von Fakten über Böschungsquatsch lamentieren. Aber dann wars schnell mal nur Stammtisch und eben "lustig" gemeint. Und nun schnell noch mal der Versuch, den Spieß umzudrehen. Einen etwas souveräneren Umgang mit Kritik hatte ich eigentlich erwartet.
  5. Bevor ich so´n Quatsch über Böschungen u.s.w. verbreiten würde, tät ich mich mal mit dem Widmungsrecht nach den Straßengesetzen der Länder(hier wohl Bayern?), Straßenbaulastträgern und Straßenkategorien beschäftigen. Sonst bleibts gewöhnlicher Stammtisch.
  6. Es geht da offensichtlich um einen Bayern, ja?
  7. Ah, Du willst mir "lex specialis derogat legi generali" näher bringen. Gern doch. Ansonsten würde ich den "Aufsatz" und insbeondere noch einmal das UZwGBw aufmerksam lesen. Es dient sicher der Rechtsfindung.
  8. Du liest aber schon worauf Du antwortest, ja? Im übrigen hast Du mich falsch zitiert. Entstellt etwas den Sinn. War das Absicht? Also, wo hab ich spekuliert? Ach so, warum nun ICH erklären soll, wie das Schützenhaus da hin gekommen ist, wirst Du sicher auch noch erläutern. Oder soll ich zum spekulieren angeregt werden ?
  9. Klasse, dass dieser Tröt nach wie vor von möglicherweise, dann, evtl. , sollte pp. durchzogen wird. So geht zumindest der Stoff nicht aus.
  10. Wieder ein guter Grund, nicht den dicken Max während des restl. Jahres raushängen zu lassen. Würd sagen, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an und ob jemand das vorher bespricht.
  11. Du warst doch gegen weiteres spekulieren.
  12. Das Wehrrecht der Bundesrepublik Deutschland kennt als Sperrgebiet den Militärischen Bereich und den Militärischen Sicherheitsbereich. Militärische Bereiche sind zu unterscheiden in Militärische Bereiche mit Betretungsverbot und Militärische Bereiche ohne Betretungsverbot. Auch in Militärischen Bereichen existieren häufig Betretungseinschränkungen wie die Beschränkung der Nutzung auf den Durchgang. Daneben kann die Bundeswehr im Spannungs- sowie im Verteidigungsfall Räume sperren. Ein militärischer Sicherheitsbereich ist in Deutschland ein militärischer Bereich wie z.B. eine Kaserne oder ein Truppenübungsplatz, dessen Betretung von den zuständigen militärischen Dienststellen der Bundeswehr verboten wurde. Dieses Betretungsverbot wirkt sowohl gegenüber Privaten als auch gegenüber anderen Hoheitsträgern wie der Polizei oder anderer ziviler Behörden - auch diese dürfen einen militärischen Sicherheitsbereich nur mit Erlaubnis der Bundeswehr betreten, allerdings sind die Wachen gehalten im Rahmen der Amtshilfe diese Behörden zu unterstützen. Daneben kann ein militärischer Sicherheitsbereich auch besonders erklärt werden: So werden bei militärischen Veranstaltungen wie öffentlichen Gelöbnissen oder Unglücksfällen mit Beteiligung der Bundeswehr militärische Sicherheitsbereiche proklamiert. Militärische Sicherheitsbereiche sind solche öffentlich kenntlich zu machen, z.B. mit einem Schild oder mit einer Trassierung und aufgestellten Wachen. In militärischen Sicherheitsbereichen verfügen Angehörige der Bundeswehr - im Regelfall die Wache, gegebenenfalls auch die Feldjäger oder andere Befugte, über umfangreiche Rechte gemäß dem "Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen" (UZwGBw). Insbesondere sind Angehörige der Bundeswehr berechtigt, Personen anzuhalten und zu kontrollieren. Ferner können Personen vorläufig festgenommen und durchsucht werden. Dabei können Gegenstände beschlagnahmt werden. Die besonderen Befugnisse können mit unmittelbarem Zwang, gegebenenfalls auch mit Waffengewalt durchgesetzt werden. Das unbefugte Betreten eines militärischen Sicherheitsbereichs kann und wird im Regelfall als Ordnungswidrigkeit gemäß § 114 OWiG mit Geldbuße geahndet werden. Insofern sollte vor weiteren Spekulationen erstmal genau der Charakter des Gebietes, des Weges und ggf. getroffener Absprachen/Vereinbarungen geklärt werden.
  13. Was träumt ihr sonst so? Und auf der Behörde einfach den Chef anrufen, dann wird der SB zwangsläufig gefaltet und spurt fortan! Zumindest eine immer wieder gern genommene Story am Thresen. Ansonsten mal prüfen: § 917 (1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
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