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GunTalker

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Beiträge von GunTalker

  1. Das wäre jetzt eine logische Erklärung.

    Wenn dieser Passus nur für die 100/300m Gültigkeit hat und für 50m nicht zutrifft wäre soweit ja alles ok, was den Schaft betrifft.

    Ganz überzeugt bin ich aber noch nicht, weil die Formulierung: "Ergänzung zu den technischen Spezifikationen der Disziplinen „Sportgewehr Selbstlader“ (alle Disziplinen)" irgendwie so abschließend und endgültig klingt.

    Du könntest aber dennoch Recht haben, was ich mir sogar wünschen würde.

    Wenn dem nämlich so ist, werde ich natürlich vielleicht (gibt's solche handelsüblichen Schäfte für AR?) noch etwas aufrüsten, so eine verstellbare Schaftkappe fehlt meiner Wettkampfwaffe nämlich noch. ;-)

  2. Du solltest zwischen horizontaler und vertikaler Verstellung unterscheiden.

    Schaft-Längenverstellung ist erlaubt, Schäfte mit Schaftkappen-Höhenverstellung dürfen nicht angebracht werden.

    Der erwähnte PRS-Schaft hat nur Längenverstellung, keine Höhenverstellung. Dieser ist arretiert zulässig.

    Dieser Passus der Sportordnung wird hier geflissentlich ignoriert:

    "Ergänzung zu den technischen Spezifikationen der Disziplinen „Sportgewehr Selbstlader“ (alle Disziplinen)

    Das Anbringen eines HK SL6/SL7-Visiers oder ähnlicher Visiere ist an allen Waffen dieser Disziplinen zugelassen. Wegen KWKG erfolgte Umbauten sind

    erlaubt. Kontrastverbesserungen durch Röhrchen sind zugelassen, sofern das Röhrchen nicht aus dem Standard-Visierrahmen herausragt. Verstellbare

    Irisblenden sind nicht zugelassen. Nicht verstellbares Ringkorn ist erlaubt. Das Anbringen von höhenverstellbaren Schaftkappen ist nicht erlaubt."

    Das Anbringen ist nicht erlaubt: Darf nicht dran sein.

  3. Ich darf also mit dem guten Stück nich MSG KK (Kennziffer 2107) schießen? EIne Disziplin der BDS Sportordnung. Und bevor etwas in der Richtung kommt:

    In der BVA genehmigten Fassung.

    Doch, Du darfst! Vermutlich auch bei PSG KK. Zumindest gehe ich davon aus. Insofern muß ich meine Aussage "keine" ändern.

    Ohne wenn und aber. Danke für den Hinweis, der wie ich sehe, auch an anderer Stelle schon erfolgt ist.

    Gebe aber zu bedenken, daß in der Thread- Folge die Präzisierung und Hinweise auf "Sportgewehr Selbstlader" oft genug und beizeiten erfolgt ist, nicht nur von mir.

    Beitrag #30 z.B. konkretisiert dieses Thema abschließend.

    Sollte jemand aufgrund eines anderen Bedürfnissses diese Waffe erwerben können, darf sie zumindest in allen SG-SL-Disziplinen des BDS -aus der Schachtel- nicht eingesetzt werden. Leider sage ich, denn auch wenn das Gewehr ein häßliches Entlein ist, soll es doch ganz gut schießen und könnte eine Bereicherung dieser Disziplinen sein. Leider verhindern Handstop und Schaftkappe hier einen erfolgreichen Einsatz. Bei MSG und PSG würde ich dem Gewehrchen jetzt mal keine großen Chancen einräumen, aber wenn es die einzige Chance ist, um vom BDS ein Bedürfnis dafür nachzuweisen, lets go!

    Zur Höhenverstellung: Auch wenn diese irgendwie festgesetzt (schrauben, löten schweißen) werden sollte, dann kann sie VORHER doch individuell auf den Schützen eingestellt sein. Genau das soll aber mit dem Passus der SpO verhindert werden, von daher sehe ich keine Chance damit starten (bei SG-SL) zu dürfen, auch wenn der Handstop abgebaut ist.

  4. Die Waffe ist Sportordnungskonform! Wenn sie nicht den technischen Regeln für "Sportgewehr, Selbstlader" entspriich, bedeuted das doch nicht, daß Sie nicht in einer anderen Disziplin genutzt werden kann. Ich kann ja auch nicht behaupten, das AR15 ist nicht Sportordnungskonform, weil ich damit nicht Dienstgewehr schiessen kann.

    Aha, jetzt haben wir es.

    Diese Waffe passt perfekt zu einer anderen Sportordnung. In China?

    Ich mußte über Dein posting laut lachen.

    Lies es nochmal und denke darüber nach.

  5. Da müsste ich erst noch einmal in meiner Nickliste nachschauen. Es ist sehr schwer den Überblick zu behalten.

    Bis dahin empfiehlt sich vielleicht der direkt Erkennbare.

    Unter diesem Nick hast Du auf Seite zwei dieses threads keine Erkenntnisse gepostet, die auch nur vermuten lassen würden, daß diese Waffe, in dieser Konfiguration, als Sportgewehr Selbstlader beim BDS zugelassen wäre. Du kannst nicht liefern, war klar.

  6. Nein, denn diese Aussage ist falsch. Genauso falsch wie folgende beispielhafte "Schlußfolgerung": "Das abgebildete Tier ist ein Huhn. Wenn ein Tier anders als das abgebildete Tier aussieht, ist es kein Huhn."

    Nur gut, daß ein Huhn keinen positiven Freistellungsbescheid braucht, um als Huhn durchzugehen. Wenn es aber in einem fernen Land doch so wäre, wäre die geschilderte Schlußfolgerung im Gegensatz zu Deiner Meinung faktisch eben doch richtig.

    Ich habe das bereits konkret genannt.

    Wo, bitte?

  7. Ich habe bereits darauf hingewiesen, das sie im BDS in der vorgelegten Variante verwendet werden kann.

    Aha. Hast Du Dich damit soeben als Beauftragter Langwaffen des BDS Guido Daub oder gar als Zweitnick von Fritz Gepperth geoutet oder ist das wieder eine Deiner unbewiesenen und unsinnigen Behauptungen? Belege und ich glaube. Ich glaube aber, Du kannst nicht liefern.

  8. Danke,

    daß meine Argumentation als das, was sie ist, angesehen wird:

    exakt, präzise und genau

    Wenn meine schlüssige Argumentation folgert, daß betreffende Waffe zwangsläufig entgegen des Bescheids verändert werden muß, um sportordnungskonform zu sein, darf man sich die Frage stellen, ob man bei Sportschützen mit FB werben soll, obwohl dieser zu 100% für die Katz ist. Dies ist die einzige mir bekannte Waffe, die trotz positiven FB in der geprüften Konfiguration nicht sportordnungsgemäß ist.

    AUG- oder AR-Varianten mit kurzer Hülsenlänge die von mir nicht bemängelt werden, zeigen keinen Grund dazu. Ein Grund wäre -wie in diesem Fall- nicht gegebene Sportordnungskonformität. Weshalb wird mir unterstellt ich würde diese eine Waffe besonders bemängeln, wenn nur diese zu bemängeln ist?

  9. Nun,

    wir stellen also gemeinsam fest:

    1. Die Waffe ist nur und ausschließlich in der im spezifizierten Feststellungsbescheid genannten und abgebildeten Konfiguration "anscheinsfrei" und ist somit nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst. (Siehe Hinweis #2 im Feststellungsbescheid: "Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf die oben abgebildete Schusswaffe, die dementsprechend gekennzeichnet ist, und gilt nicht für deren Modifikationen, Nachbauten etc." ) Diese Beschreibung regelt das zulässige Aussehen der betreffenden Waffe aufs i-Tüpfelchen genau.

    2. Die Waffe ist in dieser serienmäßigen Konfiguration, mit Handstop und vertikal/horizontal verstellbarer Schaftkappe, entgegen Tyr13s Annahme beim BDS nicht als Sportgewehr Selbstlader zugelassen, da beim BDS bei diesen Disziplinen Handstops generell nicht zulässig und höhenverstellbare Schaftkappen prinzipiell nicht an der Waffe angebracht sein dürfen.

    BDS-Sportordnung:

    "Ergänzung zu den technischen Spezifikationen der Disziplinen „Sportgewehr Selbstlader“ (alle Disziplinen)

    Das Anbringen eines HK SL6/SL7-Visiers oder ähnlicher Visiere ist an allen Waffen dieser Disziplinen zugelassen. Wegen KWKG erfolgte Umbauten sind

    erlaubt. Kontrastverbesserungen durch Röhrchen sind zugelassen, sofern das Röhrchen nicht aus dem Standard-Visierrahmen herausragt. Verstellbare

    Irisblenden sind nicht zugelassen. Nicht verstellbares Ringkorn ist erlaubt. Das Anbringen von höhenverstellbaren Schaftkappen ist nicht erlaubt."

    3. Wer diese Waffe so verändert, daß sie sportordnungskonform wird, (ohne vorgeschriebenen Handstop, ohne vorgeschriebene verstellbare Schaftkappe) besitzt in diesem Moment einen Kleinkaliberhalbautomat (Hülsenlänge!) mit optischer Ähnlichkeit eines „FN SCAR“ (Referenzwaffe), diese ist damit nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung erfasst.

    4. Das Ganze ist nicht meine Idee, sondern Gesetz und Sportordnung. Ich kann nichts dafür, daß das Gesetz und die Sportordnung so sind, wie sie sind. Beschwert euch bei den zuständigen Personen dafür.

    Irgendeine Falschbehauptung bezüglich der gesetzlichen und sportlichen Tatsachen meinerseits kann ich und jeder vernunftbegabte Mitleser nicht erkennen.

  10. Hat dieses "nicht nutzbar" mal jemand direkt mit der Sportordnung abgeglichen? Manchmal ist eine Aussage im Forum nicht ganz zutreffend. ;)

    .........Für mehr Details müsste man zunächst den Bescheid anschauen. Ein Blick in die Sportordnung wäre auch hilfreich.

    Jetzt wird's gleich richtig lustig hier.......

    Du motzt allen Ernstes über meine Aussagen, hast aber deren Qualität noch nicht mal selbst überprüft?

    Wenn man jetzt diesen Maßstab auf alle Deine Beiträge anlegt, mein lieber Scholli..............

    Was bist Du denn für ein Dampfplauderer? Hast Du von IRGENDETWAS eine Ahnung?

    Danke für nichts!

  11. Naja, das ist jetzt die Frage.

    Wenn sich der Toni zurechnen lassen muß, daß der Anton ein Streithansl ist und er das wußte,

    ein Messer erwiesenermaßen eine Waffe, die mehr als doppelt so oft zum Töten eines Menschen verwendet wird als eine Schußwaffe, ist,

    dann dürfte das Ganze wohl kaum an irgendwelchen Aufbewahrungsvorschriften hängen?

    Vor allem auch deswegen, weil wenn der Anton gerade keine Pistole findet, er aber jetzt gerade und unbedingt morden will, er sicherlich die Messerschublade von Toni ganz schnell auf und ein passendes Messer zur Hand hat.

    Seltsam das ist.

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