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  1. Da bringst du einige Dinge durcheinander. Der § 39 WaffG gilt wie du richtig ausgeführt hast, von Besitzern über Waffen und Munition Auskünfte zu verlangen. Die Durchführung von Aufsichtslehrgängen zählt nicht dazu. Die Herleitung, dass solche Anbieter Waffen oder Munition besitzen und dadurch Auskünfte in Bezug auf Aufsichtskurse geben müssen, ist sehr weit ausgelegt. Mit diesem Argument müsste ein Waffensachkunde Lehrgangsanbieter, der etwa ein Online Seminar in Bezug auf "Glock Waffen im Laufe der Geschichte" auch Fragen der Waffenbehörde beantworten, weil er besitzt ja Waffen. Im Verwaltungsrecht gibt es den Grundsatz kein "Handeln ohne Gesetz". Der § 10 Abs. 6 AWaffV enthält überhaupt keine Anerkennungsbefugnis. Das was du sagt mit "handelt es sich bei einem freien Anbieter eines Aufsichtenlehrgangs um einen zuvor anerkannten Lehrgangsträger zur Vermittlung der Waffensachkunde" ist nicht in der Verordnung oder im Gesetz oder sonst irgendwo geregelt. Deswegen die Überspitzung, meine demente Oma macht auch einen Aufsichtskurs.
  2. Ich sehe darin keinen Widerspruch. Die Waffensachkunde nach § 7 WaffG muss die Inhalte zur Standaufsicht enthalten. Warum enthält wohl der BVA Fragenkatalog Fragen zur Aufsicht (§ 2.147 ff.). Warum sollte das denn nicht auch so sein. § 1 AWaffV schließt die Thematik nicht aus. Die Aufsicht muss mit der Sachkunde vermittelt werden und sollte dort auch geübt werden. Das Beispiel der Qualität zeigt nur, dass die Begründung "Standaufsicht ist eine besondere Sachkunde" nicht zielgerichtet ist. Am Ende geht es nur darum, dass irgendjemand einen Zettel ausstellt, wo draufsteht "kann als Aufsicht verwendet werden". Deshalb ist die Frage der Existenz einer staatlichen Anerkennung so wichtig. Stell dir vor meine demente Oma würde einen Kurs zur Standaufsicht machen. Vielleicht wie in deinem Fall eine 2,5 Stündige Präsentation. Es gibt im gesamten WaffG keinerlei Vorschriften zur Standaufsicht. Es gibt keinerlei Hinweis auf eine Sachkunde zur Standaufsicht im gesamten WaffG. Nur die ungünstig formulierte § 10 AWaffV. Selbst die spricht in 10 Abs. 6 AWaffV von "Qualifizierung" und nicht von Sachkunde. Also würde im Ergebnis meine Oma das machen dürfen. Der von @ZA12 genannte § 39 WaffG enthält keine Auskunfspflicht von Ausrichtern solcher Aufsichtslehrgänge. Die Behörde könnte es nicht einmal verbieten oder sonst wie kontrollieren. Alle 16 Durchführungsverordnungen zum WaffG bzw. Kostenverordnungen enthalten keine Regelungen zur staatlichen Anerkennung von Standaufsichtskursen oder sonstige Regelungen dazu. und und und.
  3. Am Ende entscheidet der Standbetreiber/ Verein o.ä. wer als Aufsicht zugelassen wird. Am Ende trägt er bzw. die Aufsicht die Verantwortung. Dass die Verbände möglichst nur eigene ausgebildete Leute haben will, ist verständlich. Ohne das Thema aufreißen zu wollen, aber ich kann das verstehen. Deshalb sollte auch geprüft werden, ob bei privaten Anbietern ausgebildete Personen auch unter den Versicherungsschutz der Verbände fallen. Das wäre das größte Problem im Schadensfall. Bei (hoffentlich nie eintretenden) Unfällen wird eh ganz genau hingeguckt. Wenn der Gesetztes-/Verordnungsgeber 2 Arten von "Sachkunden" haben will, dann sollte er das genauer regeln. Welche Argumente für eine Existenz dafür und welche dagegen sprechen, haben wir gut diskutiert. Daran sieht man, dass die Rechtswissenschaften eben keine exakte Wisschenschaft ist, wie Physik oder Mathematik. Ich habe mir vorhin den "Wildwuchs" an privaten Anbietern angeguckt, der entstanden ist. Im Kern kann jeder einen Kurs machen. Das sollte man sich etwa die Frage stellen, ob reine Online Kurse überhaupt sinnvoll sind. Jemand soll befähigt, Personen zu beaufsichtigen, ohne dass sie jemals in der Ausbildung auf einem Stand standen und die Aufsichtführung geübt haben. Damit will ich das ganze kritisch abschließen. Die wirtschaftlichen Interessen vorallem von privaten Anbietern bzw. Verbänden spielen eine starke Rolle. Wenn extra ausgebildet wird, dann aber richtig. Das Problem besteht aber auch schon in den normalen Sachkundeausbildungen.
  4. zu 2. Das bezog sich darauf, dass eine Registrierung erfolgen muss. Bei schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes gibt es halt die Erleichterung.
  5. Zweifelslos muss das Merkblatt unterschrieben worden sein. Die WaffVwV spricht in diesem Zusammenhang ja von einer Belehrung. Dass die Jagd-/Sportverbände Belehrungen/ Kurse druchführen, bevor die jemanden zulassen, kann man ja gerne machen. Bei den Sportverbänden macht es ja auch Sinn, weil die Aufsicht die Sportordnung kennen sollte. Ich würde als Betreiber auch erst Leute bestellen, die ich auf den Stand eingewiesen habe. Es ist aber keine besondere Sachkunde. So etwa beschreibt auch das Merkblatt auf S. 45 wer alles Sachkundig im Sinne der AWaffV ist und siehe da. Es wird auf die allgemeine Waffensachkunde verwiesen.
  6. Solche "Zeig deine Aufsichtslizenzkarte vor" Situationen sind recht sinnbefreit. Viel wichtiger ist eigentlich die Registrierung der Person im Verein und über diese Registrierung muss ein Dokument ausgestellt werden (§ 10 Abs. 3 AWaffV). Also so etwas wie "die Person ist im Verein XY Als verantwortliche Aufsichtsperson registriert". Sowas sieht man aber recht selten. Bei jagdlichen Vereinigung besteht die Vereinfachung, dass nur ein Jagdschein mitzuführen ist. Auch das ist wieder ein Hinweis, dass es nur eine Sachkunde gibt. Sonst würde eine Privelegierung des Jagscheins keinen Sinn machen.
  7. Genau das ist das Problem. Die Verbände können und dürfen fordern, was sie möchten, solange sie nicht unter den Voraussetzungen des Gessetzes liegen. Wenn der DSB will, dass jemand vorher dreimal im Kreis tanzt, bevor er ein Bedürfnis bescheinigt bekommt, dann können die das von sich aus machen. Der Gesetzgeber verlangt es nicht. Wenn die Verbände besuchte Aufsichtskurse haben wollen, dann sollen die es machen. Nur dann müssen die auch konsequent sein und nur die eigenen anerkennen. Das wollen natürlich die freien Anbieter nicht, die es natürlich sowieso schon schwer haben.
  8. Wie gesagt der Bescheid liegt nicht vor. Alleine aufgrund irgendeines Aktenzeichen Rückschlüsse zu ziehen, macht wenig Sinn. Was steht in dem Bescheid? Wie wird in dem Bescheid begründet. Hat die Behörde rechtmäßig gehandelt? Wenn ich mir die Internetseite des guten Herrn durchlese, wird ebenfalls auf das Aktenzeichen "Az.: D4-5302-01 vom 15.03.2016" in einem anderen Kontext verwiesen. So etwa für „Lehrgänge zur Immobilisierung“, welche auf § 4 TierSchlV beruhen. Was ich damit sagen will, die Nennung eines Aktenzeichens bringt nichts.
  9. Naja, wenn die Behörde einen Bescheid erstellt, wo die staatliche Anerkennung der Waffensachkunde erfolgt und der Lehrgangsträger als Inhalt die Aufsicht hat, dann kann der Eindruck entstehen, dass es zwei Sachkunden gibt. Wie gesagt, ich bin der Meinung, dass es nur eine Sachkunde gibt und somit die Aufsichtführung teil von diesem ist. Die Meinung kannst du gerne haben. Ich teile diese nicht. Am Ende entscheidet ein Gericht.
  10. Da müsste man in den Bescheid gucken, ob die Anerkennung sich auf die Aufsichtskurse expliziet beziehen. Dann müsste es 2 Bescheide geben.
  11. Im Ergebnis genau meine Auffassung. Natürlich bieten Verbände oder private Anbieter weitere "Kurse" an. Wenn man das Bedürfnis hat, kann man die gerne besuchen. Am Ende ist es eine wirtschaftliche Frage oder einfach ausgedrückt. Es geht ums Geld. Als privater Anbieter ist ein Aufsichtskurs leicht verdientes Geld.
  12. Bei dem Passus aus der Drucksacke "selbst die Qualifizierung als Aufsicht haben" geht es um Kaderschützen oder ähnliche Personen. Also Personengruppen, die nicht unbedingt eine Waffensachkunde haben brauchen. Diese sollen selbern nur alleine schießen dürfen, wenn sie eben sachkundig sind. Macht natürlich Sinn. Der § 10 Abs. 6 AWaffV sagt eben nicht aus, dass eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Der § 10 Abs. 6 AWaffV sagt nur, dass die Qualifizierung erfolgen kann. Also die Registrierung etc. sind Teil des Anerkennungsverfahrens. Wird der Ansicht gefolgt, dass es zwei Sachkunden gibt, dann stellt sich die Frage, warum im Gesetzeswortlaut des WaffG keinerlei Regelungen dazu gibt. Auch die Verwaltungsvorschrift regelt dazu überhaupt nichts. Es darf keine staatliche Anerkennung von Aufsichtskursen geben. Grundsätzlich bedarf jedes staatliches Handeln einer Ermächtigungsgrundlage (kein Handeln ohne Gesetz). In § 3 Abs. 2,3 AWaffV werden die Voraussetzungen für die Anerkennung geregelt. All das gibt es für Aufsichtskurse nicht. Also auf welcher Grundlage soll etwas anerkannt werden? Und vor allen, was soll von der Behörde geprüft werden? Darf die demente Oma oder der verurteilte Mörder Aufsichtskurse geben? § 3 Abs. 2,3 AWaffV regelt nur die Zuverlässigkeit und Eignung für Lehrgangsanbieter von Waffensachkundekursen Wenn es zwei Sachkunden gibt, dann wäre es zu regeln gewesen. Das Argument, dass man dann halt die Regelungen aus dn Richtlinien der Verbände sinngemäß zu prüfen hat, ist nicht zielführend. Stell dir vor ich will eine Verpflichtungsklage gegenüber meiner Behörde in Bezug auf die Anerkennung von Aufsichtskursen erheben. Worauf soll ich die deiner Meinung nach stützen? Das Argument ein Aktenzeichen wird von den Behörden vergeben, ist nicht zielführend. Grundsätzlich wird für jeden Vorgang ein Aktenzeichen vergeben. Wenn du fragst, wie viel WC-Papier im Rathaus verbraucht wird, dann bekommst du ein Aktenzeichen.
  13. Meiner Auffassung nach ja. Soweit natürlich die Sachkundeprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
  14. Ein Argument dafür, dass es nur eine Sachkunde geben kann, ist in den Vorschriften zur Sachkunde zu finden. Wenn der Gesetz-/ Verordnungsgeber gewollt hätte, dass es unterschiedliche Sachkunden gibt, dann hätte er auch vorschreiben müssen, wie die Qualifiaktion erfolgen soll. Der § 39 Abs. 1 WaffG ermächtigt nur, von der Aufsichtsperson Auskünfte zu erhalten. Eine Überprüfung der Anbieter von Aufsichtskursen ist davon nicht abgedeckt. Alleine, weil der § 3 Abs. 4 AWaffV, wie die gesamten Vorschriften, nur für die Waffensachkunde gilt. Alleine der "Katalog" des § 1 AWaffV umfasst alles relevanten Bereiche der Aufsicht. Ein Blick in den Fragenkatalog des BVA (z.B. Fragen 2.147 ff.) lässt erblicken, dass die Aufsicht ein Thema ist. Für nicht waffensachkundige Personen kann man extra Kurse für Luft-/Federdruckwaffen anbieten. Die von dir zitierte Bundestagsdrucksache finde ich nicht sehr zielführend, sondern eher unterstützend, dass es nur eine gibt. So heißt es in zu Absatz 3 "Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass sie ohne (Selbst-) Gefährdung etwa im Falle der Funktionsstörung einer Waffe sach- und situationsgerecht reagierung". Diese Fähigkeiten werden (sollten) in der Waffensachkunde unterrichtet. Deshalb kann es eigentlich keine staatliche Anerkennung von privaten Lehrgangsanbieter für Aufsichtskurse geben. Es fehlt dazu einfach die Rechtsgrundlage.
  15. Sehe ich auch so. Ein Aufsichtskurs zusätzlich zur Waffensachkunde ist eigentlich nicht erforderlich. In diversen Sachkundebüchern steht zwar drin, dass mit der "erforderlichen Sachkunde" des § 10 AWaffV nicht die Waffensachkunde gemeint sei. Das macht aber wenig Sinn und wird nirgendwo mit einer Quelle hinterlegt. Im gesamten WaffG ist beim Begriff Sachkunde nur die Waffensachkunde gemeint. Alleine weil eben nur für diese Regelungen vorhanden sind.
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