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Oldmiller

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  1. haben oben und unten Löcher im Vorderschaft. sind von der Seite nicht zu sehen. Das war doch ein sicherer Ausschluß für das Sportliche Schießen? Plus MFD.
  2. Oder diese hier, da sind Löcher oben und unten im Vorderschaft.
  3. Genau, aber das muss doch irgend wo im Gesetz definiert sein. Oder ein gesetzesfreier Raum? Folgen ohne Gesetzesnorm, also rechtsfreier Raum und somit Rechtswillkühr?
  4. Moin, wo finde ich das im Gesetz? Also bezug nehmend auf Waffen mit über 16" Lauf, Hülsen über 40mm und kein Bup-Pup. Danke
  5. Kann es sein, das dieser Richter eine Therapie in der geschlossenen absolvieren sollte?
  6. Moinsen, bekommt man seit längeren in Europa nicht mehr.
  7. Wäre nicht auch die Gegenfrage , wie viel Waffen die Behörde schon Verloren hat, berechtigt? Und welche Konsequenzen dieses nach sich gezogen hat? Hilft vielleicht um die Reaktion der Behörde zu relativieren. Ist schon ein Unterschied, ob es sich um ein 22er WS einer GSP, oder um über hundert Kriegswaffen (Hier 98er Repetierer in Schleswig Holstein) handelt. Mit den GSP WS kann keiner ohne Grundwaffe was anfangen. Mit den 98er schon.
  8. Alternative: An der Haustür Kapuze über den Kopf und zum Aufbewahrungsort führen.
  9. HaHa, genau: Dann unterstellt das Amt, er könne ja die Kombination jeden verraten. Also werden Zahlenschlösser verboten. Neue Forderung des Gesetzgebers: Elektronikschlösser nur mit Augen/Fingerprint, die auch nur von der Behörde eingerichtet werden können. So ist sichergestellt das der WBK Inhaber niemand anderen Zugang gewähren kann. Als Beiwerk, hat die Behörde, für die Einziehung, immer Zugriff auf den Schrank. Das wird die neue Eskalationsstufe? Da ist noch viel Spielraum um uns zu Schikanieren!
  10. wenn keines der Kreterien erfüllt ist, spielt der Anschein keine Rolle. Ich habe zum Beispiel eien AR15A4. Mit 223 kein Problem, mit 22lr eine Anscheinwaffe und verboten.
  11. ich denke, keiner muss sich selbst belasten. Also gebe ich gat nix selber an, was mich belasten könnte.
  12. Wenn man den Rechtsweg beschreitet und in den Widerspruch und Klage geht, hat der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis aufschiebende Wirkung. Also erst einmal keine. Da ist der Erlaubnisinhaber gegenüber der Behörde im Vorteil, anders als bei ein Antrag auf Erwerb.
  13. tja, geht gliech in die Cloud
  14. Ich nicht, habe doch geschrieben, mit hat ein Schütze eus den Verein das geschrieben. Er ist noch kein Wiederlader, hat die AR dort bestellt und schießt momentan mit meiner AR. Wollte aus meiner Frage nur eure Meinungen hören und ggf weiter geben. Dafür ist das Forum doch da, oder?
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