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Oldmiller

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  1. Oldmiller

    Halloween

    Nur mal so dahin gedacht: Ich darf die Waffe in meinen befriedeten Besitztum führen. Habe die Waffe also in der Hand. Nun klingelt es und ich mach die Tür auf. Man sieht die Waffe, ich richte diese aber auf keinen und drohe auch nicht. Sage nur, dass sie bitte wieder gehen. Dann hat der Typ doch nicht illegales gemacht, oder? Unabhängig, wie das nun aussieht und das ich das auch blöd finde.
  2. Hiermit ist der Willkür der Behörden und nicht unabhängigen Gerichten Tor und Tür geöffnert. Last uns den Pöbel Schikanieren.
  3. "möglichst schonend in deutsches Recht umzusetzen", in dem man den Kläger nun alles weg nimmt. Mann sollt doch meinen, wenn man sich über mehrere Quellen erkundigt, seine Erkundungspflicht als Bürger und Nichtjurist genüge getan zu haben. Eine Nachbesserungsverpflichtung hätte der Sache genüge getan.
  4. Verrwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 24 Untersuchungsgrundsatz Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. "Auch lässt die Kammer nicht unberücksichtigt" wird einfach mal übergangen Auch hier: Oh Freisler, bist du wieder da?
  5. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Mann verlässt sich auf eine Gesetzesauslegung eines andern Bundeslandes und verliert damit seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Keinerlei Abwägung der Verhältnismäßigkeit? Die Freisler-Dynastie lässt grüßen.
  6. auch das war,meine ich gelesen zu haben, in der EU mal in Planung. Soll angeblich in Brasilien, bei Behördenmunitin schon so sein.
  7. 06.2022 bekam ich ein Anruf der Herren O. von Hunting Sport, das ein neues Gesetz verabschiedet wurde. Mittlerweile hast es sich wohl Eingelaufen und nach Deutschland dürfen sie ohne Erlaubnisnachweis versenden, da bei uns frei. Wollte auch nur dalegen, das die Frage grundsätzlich incht blöd ist.
  8. na ja, so blöd ist die Frage nicht. ZB: In Luxenburg sind Hülsen und Geschosse Erlaubnispflichtig. Ich musste zum Kauf, bei Hunting Sport, von Geschossen mien §27 Schein in Kopie senden. In Holland sind Zündhütchen erlaubnispflichtig. In Spanien, so habe ich gehört, sind Hülsen auch Erlaubnispfichteig. Da war eine Storry eine deutschen auswanderers. Er durfte als Wiederladen 200 Hülsen im Besitz haben. Da scheint also für unsere Gesetzgebung noch reichlich Luft nach oben zu sein, wenn es um geliebte Verschärfungen gibt.
  9. oder so was https://www.amazon.de/dp/B0BN4BQ1DM?ref=ppx_yo2ov_dt_b_product_details&th=1
  10. Das glaube ich, ist so nicht richtig. Habe den Gesetzestext jetzt nicht vor Augen. Sinngemäß heißt es, dass das Verbot für Magazine vor Stichtag erworben, bei Personen die die Magazine Anmelden. Nur für diese Personen greift das Verbot nicht. Für Magazine nach den Stichtag erworben, muss eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragt werden und die Sicherungsstufe ist vorgegeben. Magazine vor den Stichtag müssen jedoch vor wegnehme Unbefugter gesichert sein. Denke, da reicht die Sicherung wie bei freie Waffen. Wenn ich nicht irre.
  11. Hier das Angebot von Amazon. https://www.amazon.de/dp/B0BN4BQ1DM?ref=ppx_yo2ov_dt_b_product_details&th=1 Die Kamara kannst du mit einer internen Speicherkarte bestücken, dann nimmt sie alles auch offline auf. Ich denke, schon das vorhanden sein der Kamera sorgt für ein rechtlich korrekten Ablauf. Und allein das verfolgen der Personen ist schon cool.
  12. Das habe ich gefunden: Gewehrriemen - SpO 1.58.4.1 Neu! Hierzu wurde ab 2009 die SpO ergänzt bzw. präzisiert: Die Regel 1.58.4.1 der SpO besagt jetzt: „Im Liegendanschlag darf ein Gewehrriemen/Trageriemen (wie Original), (=neuer Zusatz !) der mit beiden Enden an der Waffe befestigt sein muss, verwendet werden. Er darf um den die Waffe haltenden Arm Unterarm (=verändert!) geschlungen werden. Eine Fixierung an der Bekleidung ist nicht gestattet“. • Diesen Text im Sinne der SpO angewandt bedeutet, dass es sich jetzt um einen Original- (oder Replika) und bei dem jeweiligen Gewehrmodell ordonnanzmäßig geführten Gewehrriemen handeln muss, er an den dafür vorgesehenen vorderen und hinteren Riemenbügel (bzw. Schaftdurchbrüchen) zu befestigen ist, und dass er lediglich um den die Waffe haltenden Unterarm geschlungen werden darf. Im Stehendanschlag darf der Gewehrriemen nicht um den die Waffe haltenden Arm geschlungen werden. (Siehe auch Regel 1.0.1.3.5 der SpO) Neu! Gemäß einer Entscheidung der TK des DSB vom November 2008 gilt eine neue Regelung: Im Stehendanschlag muss der Gewehrriemen von der Waffe abgenommen werden - oder er muss lose herunterhängen (im Bogen). • Das heißt, er darf im Stehendanschlag weder „gespannt“ werden und es ist somit auch nicht erlaubt, ihn mit der Hand oder den Fingern zu berühren. Quelle: http://schützengilde-diefflen.de/wp-content/uploads/2018/04/Deutscher_Schutzenbund_Ordonnanzgewehre-2.pdf
  13. Hatte mir auch schon öffters Gedanken gemacht, wie ich ggf rechtswidriges Verhalten der Behörde nachweisen kann: Habe jetzt diese auf meiner Vitrine stehen. Wie R2D2, dreht um 360 grad, Linse verfolgt alle Personen. Die Aufnahmen gehen dierekt in eine Cloud. Einen besseren Zeuge, kann ich mir nicht vorstellen. Wenn ich alleine im Raum bin, drücke ich auf Privatmodus und die Linse fährt ins Gehäuse.
  14. aber man hat schon einmal eine bessere Anfechtungsargumentation.
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