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P 8X

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Beiträge von P 8X

  1. Gerade eben schrieb Speedmark:

    Bei Zindel, RSS oder Habel etc. Du muss die genannten halt telefonisch erst mal abklappern, oder meldet sich noch jemand. Ich bin sicher das Herbert nicht der einzige war der 08 konnte.

    Herrn Werle vermiss ich jetzt schon, unbekannterweise. Im VISIER Special 08 (2008) steht ein interessanter Artikel über ihn.

    Habe inzwischen irgendwo im Netz gelesen, daß Meister Werle bei der Suche nach einem Nachfolger nicht fündig geworden sein soll.

    RSS: der nimmt nix mehr an, was nicht von ihm ist. Arbeitsüberlastung. Kein Wunder bei den Ein-Mann-Betrieben.

    Habel: Schau ich mir noch genauer an, fürchte aber auch, siehe oben.

    Zindel: der hat gerade meine Raptor zur Problembeseitigung, bin mal gespannt.

    Oschatz: der hatte seinerzeit (vor ca. 3 Jahren) auch keine Zeit mehr für meine SIG P 210, ich wär ja gerne zu ihm.

    Und ja, ich bin auf der Suche nach einem, der vor allen Dingen 08 kann. Mit der Liebe zu diesem speziellen Typ. Wird nicht einfach, wie es aussieht.

     

  2. vor 1 Stunde schrieb Habakuk:

    www.waffen-rss.de

     

    Da mal probieren - ist in der Nähe von Bad Dürkheim.

     

    Gruß Habakuk

    Vielen Dank!

    Aber der ist völlig mit eigenen Kunden ausgelastet.

    Nur für Teile, die auch bei ihm gekauft worden sind.

    Ich hatte wegen einer Schmeisser, die NICHT von ihm war, angefragt. Keine Chance.

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  3. vor 22 Stunden schrieb Olt d.R.:

    Moin,

     

    was soll er denn genau daran machen?

    Ist ja ein Unterschied, ob er z.B. einen neuen Lauf einbauen

    oder zeitgemäß brünieren soll.

    Weder, noch ..

    Sie spannt nicht von alleine. Nach jedem Schuß ist Handarbeit gefragt. Das ist das Schlimmste.

    Nebenbei verrutscht jedesmal die Visierung, und der "Gesichert"-Hebel verrutscht auch öfters.

  4. vor 2 Stunden schrieb IMI:

    Hilft (mir) auch gut:

    image.png

    Welches Bundesland, welcher Kreis?

    Mein SB behauptet das Gegenteil. Trotz WaffG §13 (5) und WaffVwV 10.14.2/ 10.14.2.3.

    Besitz von Muni für Jagdscheininhaber nur, wenn auch die entsprechende Waffe (Kaliber) im JS eingetragen ist.

    Soviel zur Sachkunde der SB und dem Ermessensspielraum der Ämter.

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  5. vor 17 Stunden schrieb HillbillyNRW:

    WaffVwV §36f

     

    Also WaffVwV Zu § 36: Aufbewahrung und Munition?

    Wo gibt es da ein "f"? Ich würde das gerne nachlesen (Steinschloß, Luntenschloß, Radschloß usw.), habe aber bisher nichts finden können.

  6. Am 17.7.2022 um 11:25 schrieb HillbillyNRW:

    Kommt auf den Zündmechanismus an.

    Perkussionsschloss, nein, muss mindestens in angeschlossene Tasche (auch wenn Kuss in dem Wort vorkommt)

    Steinschloss, ja, Wandhalterung geht. Aber aufgepasst, wenn minderjährige Kinder im Haus, dann wieder nicht!

    Luntenschloss, siehe Steinschloss

    Radschloss, siehe Luntenschloss

    Handrohr 😅, siehe Radschloss

    Wo soll das denn drinstehen?  :lol:

     

  7. vor 9 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

    Die WaffVwV stammt aus dem Jahr 2012 und die AWaffV wurde bezüglich Verwahrung erlaubnisfreier Waffen zum 30.06.2017 auf den heute noch geltenden Text geändert. Hier könnte also die WaffVwV-Regelung dazu inzwischen obsolet sein. Mindestens in einem verschlossenen Behältnis heißt nach meiner Lesart nicht (mehr) an der Wand befestigt, denn das ist wohl weniger.

    Vielen Dank. Hatte übersehen, daß Vorschrift und Verordnung aus unterschiedlichen Jahren stammen. Bzw. angepaßt wurde.

    Konsequenz:

    wenn an der Wand, dann in einem geschlossenen Behältnis.

    Manche nennen das auch Wandschmuck ..  ;)

  8. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (2), 1.: ... mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

     

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV),

    Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition

    36.2.1

    Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen),

    reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig

    gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

     

    Also was denn nun:

    geht Vorderlader jetzt gesichert an der Wand, oder muß er zusätzlich in ein abschließbares Behältnis gesteckt werden?

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  9. Ich habe vor kurzem meine bisher einzige EWB für .22 lr in Form eines WS verkauft. Antrag auf Voreintrag .22 lr (neu) liegt seit Anfang Mai,

    noch nicht bearbeitet, dem Amt vor (WBK für Sportschützen, Grün).

    Möchte .22 lr in lang und kurz erwerben, bin außerdem im Besitz des Jagdscheins.

    Frage an SB, was mit vorhandener Muni in .22lr?

    --> Kein Bedürfniss, also keine Besitzerlaubnis. Auch nicht auf JS!

    Meine Konsequenz: alle Muni in .22 lr weitergegeben bzw. verkauft.

    Denn man stellte die Möglichkeit einer Hausdurchsuchung im diesem Zusammenhang in den Raum.

    Ich habe in der Jagdschule (2021) gelernt, daß der Jäger jegliche jagdwaffentaugliche Munition erwerben und besitzen darf, ohne dafür

    die passende Waffe im entsprechenden Kaliber besitzen zu müssen ( WG §13, 5).

    Frage an die Gemeinschaft:

    Wo finde ich dafür die rechtliche Grundlage, wenn das Amt den §13 WaffenG anders auslegt (Kommentar, Urteil etc.)?

     

     

     

  10. vor 3 Stunden schrieb Mittelalter:

    Interessant... 

    Muss ich unbedingt mal nachlesen. 

    Wusste ich auch nicht... 

    Evtl. steht bei uns in absehbarer Zeit auch mal das Thema an... 

    Waffengesetz (WaffG)
    § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

    (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
    (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
    (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
    (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Personen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
    (5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
    (6) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
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  11. vor 23 Stunden schrieb Proud NRA Member:

    Verstehe ich schon, und meine Frage war etwas off-topic, würde ich aber trotzdem interessieren: Sind diese Regeln effektiv ein Verbot kommerzieller Wiederlader, oder, wenn nicht, wie machen die das? Müssen die wirklich überstempeln?

    Ich würde dir gerne darauf antworten, kann es aber (noch) nicht. Bin selbst erst gut 2,5 Jahre dabei, und ich habe durch die Antworten der anderen Foristen festgestellt, daß sich in Deutschland für professionelle Wiederlader vor einigen Jahren Grundlegendes geändert haben muß .. wie so oft anscheinend mit Verschärfungen und Einschränkungen einhergehend.

     

  12. vor 25 Minuten schrieb Proud NRA Member:

    und macht das irgendwer ökonomisch tragfähig.

    Natürlich nicht.

    Meine Frage zielte ja gerade auf nicht-gewerblich geladene Wiederladermunition von Schützenkollegen ab.

    Also durchaus unter Ersatz für die Aufwendungen für das Material, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht.

    Die Zeit bleibt da immer irgendwo auf der Strecke; immaterielle Ausgleiche aller Art nicht gerechnet. Wie auch ..

    Das ist ein weites Feld; z.B. macht es dem einen Freude, was ein anderer so nicht kann, warum auch immer.

    Gewerbliche Wiederlader gibt es in Deutschland natürlich auch.

    Aber das ist wieder ein anderes Thema.

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