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carcano

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Beiträge von carcano

  1. vor 8 Stunden schrieb Cascadeur:

    Da gebe ich dir Recht. Ich kenne die Original Version nicht.

    Manche hier kennen Beitler und seine Machenschaften seit 16 Jahren, wissen was er waffenrechtlich angerichtet hat, und kennen auch die Diktion von BKA-Feststellungsbescheiden sehr gut.

    Originaltext (fiktiv): Der Angeklagte ist auch nicht etwa entschuldigt.
    Beitler-Kürzung:       Der Angeklagte ist                              entschuldigt.

     

    Carcano

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  2. vor 9 Stunden schrieb German:

    Und ein Interesse daran, alle bisher verkauften Beitlerwaffen auf ihre tatsächlichen Eigenschaften zu untersuchen, sollte keiner haben. Da kann jeder Beteiligte nur verlieren... :secret:

    Insofern wäre es für die Allgemeinheit besser, wenn er künftig Blumen züchten würde oder so.

    Im Innenhof der Anstalt.
    Das wäre ideal.

  3. vor 52 Minuten schrieb Wauwi:

    Kann mir mal einer sagen, warum er nach einem solchen Bescheid, der m.E. eindeutig und nicht missverständlich ist, verknackt wurde... :confused: 

    Die Antwort haben Wauwi und German bereits gegeben.

  4. Dass DER nochmal als freier Mann den Gerichtssaal verlassen hat, kann ich kaum fassen. Da hat der Anwaltskollege eine verdammt gute Arbeit geleistet. Zumal angesichts der notorischen Uneinsichtigkeit des wiederholt Angeklagten.

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  5. vor 16 Stunden schrieb Raiden:

     

    Verstandnisfrage: Auf Halbautomaten umgebaute Vollautomaten können doch bereits (auch) von Sportschützen erworben werden (solange es sich um ehemals verbotene und nicht um Kriegswaffen handelt)?

    Mit der Unterscheidung hast Du völlig recht.

    Der rechtliche Kriegswaffenbegriff (also die strikte Trennung zwischen "Waffe" und "Kriegswaffe" in völlig verschiedenen und einander ausschließenden Rechtsgebieten)  ist aber nicht EU-einheitlich, sondern nur einigen nationalen Rechten so zu eigen.

    Und die EU hatte bei ihrer Regelung in der Tat die Fälle Schweiz (privatisierte Ordonnanzwaffe als Eigenstück, Abgabe vom Zeughaus nach Umbau) und ggf. Skandinavien im Auge, also schon moderne Kriegswaffen. An die MP 38/40 haben die eher nicht so sehr gedacht. :-)

     

    Grüße,

    Carcano

  6. Wer mit juristischem Auge die EU-Richtlinie (eine öde Lektüre!) ganz genau durchsieht, wirklich Zeile für Zeile, der sieht dass unsere Interessenverreter auf EU-Ebene ziemlich hart verhandelt hatten und so einiges erreicht haben.
    In etlichen Punkten wären jetzt sogar einzelstaatliche Verbesserunegn (!) gegenüber dem derzeitigen inerstaatlichen Rechtszustand möglich.
    Beispielsweise in deutschen Bereich (es gibt noch mehr) bei den auf Halbautomat zugebauten Vollautomaten, welche nach der EU zulässig erworben werden könnten (von Sportschützen), und bei der aktuell geltenden Sportschützen-Magazinbeschränkung auf 10-Schuss-Magazin bei Selbstladelangwaffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV).


    Carcano

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  7. vor 3 Stunden schrieb Jacko5000:

    Zu dem Themenkomplex ein alter Klassiker auf öffentlichen Ständen: Jemand schießt mit 15-20 Schuss eine SLB. Selbsternannter Blockwart fährt Mitschützen an er dürfe kein Magazin mit mehr als 10 Schuss verwenden weil das verboten wäre. Blockwart ist Sportschütze und vergisst: Diese Regelung muss niemanden außerhalb des Sportes interessieren.

     

    Willkommen in der Welt der sachfremden Regulierung, es wird nicht weniger.

    *Lächel*
    Du weißt ja auch, dass insoweit das Problem in der neuen EU-Richtlinie 2017/853 liegt, welche in diesem Jahr einzelstaatlich umgesetzt werden soll, auch in Deutschland. Das Problem hinsichtlich der Magazinkapazitäten (Plural) ist dort aufgeworfen in der Einleitungsziffer 23 (Sätze 3 und 4). Diese Regelung stellt einen Kompromiss dar.

    Vom Normtext her ist es der dortige Artikel 5, Absatz 3. Und diese Norm sieht die Möglichkeit separater "Magazingenehmigungen" (heißt, Erlaubnisse zum gleichzeitigen Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B und von größeren Magazinen) ausdrücklich vor. Und zwar kann jeder Einzelstaat selbst entscheiden, wie er diese Genehmigungen erteilt.

     

    Das heißt in der Praxis, es kann eine Anmeldelösung geben (hoffentlich vernünftig und weit gestaltet), mit einem Absatz 1 für alle die zum Zeitpunkt X eine Waffe *und* ein großes Magazin (große Magazine) hatten, und parallel dazu (also im Absatz 2) eine Antragslösung für Leute, die das erst zukünftig haben wollen.

    Wie ich unsere Deutschen kenne, werden sie für Absatz 2 einen "vernünftigen Grund" im Sinne des EU-Rechts verlangen, und sie werden diesen vernünftigen Grund 1:1 in die deutsche Rechtsterminologie des "Bedürfnisses" übersetzen wollen.

     

    Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 ist dann aber  noch einmal ein besonderes Problem (nicht für Altbesitzer von Magazinen ! - aber für Neuerwerber). Das kann man nur über die Anlage 2 zum deutschen WaffG etwas hakelig und kantig lösen (in der Region des Abschnittes 2, Unterabschnitt 2, neue Ziffer 2b oder so ähnlich).

     

    Ich kann so etwa problemlos und ausgewogen ausformulieren, ohne Überziehungen. Das BMI eher nicht so gut... wie die letzten 15 Jahre zeigen. :-D

     

    Carcano

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  8. vor 11 Stunden schrieb P22:

    Wenn eine Löschpflicht besteht, gilt die dann nur für digitales oder auch analoge Daten?

    Meinst du es war im Sinne des Gesetzgebers klare Fristen zu schaffen und ein Sachbearbeiter umgeht die Regelung durch Rückgriff auf Oldschool-Aktenbestände im Wege der Amtshilfe? 

     

     

    Unter anderem wohl auch deshalb ist der § 44a WaffG jetzt geändert worden. Absatz 1 bekam einen Satz 2, und Absatz 3 einen korrespondierenden Satz 3.

  9. vor 25 Minuten schrieb cartridgemaster:

    Bleibt abzuwarten, wie das zuständige OLG als Berufungsinstanz diese m.M.n. entscheidende Frage beantwortet.


    Nein. Die Rechtsfrage ist zwar interessant diskutierbar, war vom OLG Celle als Beschwerde(!!)instanz auch schon beurteilt worden (Beschl. v. 02.08.2016 - Azz. 1 Ws 358 u. 359/16), aber als Rechtsmittel gegen das nun verkündete Urteil gibt es nur die Revision zum Bundesgerichtshof.

     

    Carcano

  10. Erstens vielen Dank an NRA Member für die Korrektur und Präzisierung: dieser wirtschaftliche Aspekt war mir nicht bewusst gewsen, aber er klingt sehr sinnig.

    Zweitens: Präzedenzfälle scheint es schon für Jagdreisende nach Russland gegeben zu haben. Zum einen diese Warnung in einem Newsletter des BJV aus dem Mai 2016:
    "Aktuell hat uns eine Mitteilung des Hauptzollamtes München erreicht, die mitteilt, dass der Waffentransport aus Russland streng kontrolliert wird. Jagdgewehre mit gezogenem Lauf sowie die hierfür verwendete Munition fallen ausnahmslos unter das bestehende Waffenembargo und werden strafrechtlich verfolgt."

    Und zum anderen ein Posting aus einem anderen Jagdforum vom Oktober 2016: "Die Reise startete am 11.09.16 gleich mit einem Desaster am Flughafen München wobei mir meine Jagdwaffe nicht durch den deutschen Zoll gelassen wurde und ich nur knapp an einer Anzeige wegen Verstoss gegen ein Waffenembargo der EU gegen Russland vorbei kam."

     

    Carcano
     

  11. Knight: es gibt tatsächlich auch Sportembargos, aber die sind _sehr_ selten, und meines Wissens besteht keines gegen die Russische Föderation (nicht zu verwechseln ist ein Sportembargo mit einem bloßem innersportlichem Bann, z.B. IOC gegen Kuwait). Ein berühmter Fall von Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ein Sportembargo des UN-Sicherheitsrats ist der ehemalige Schachweltmeister Bobby Fisher, der deshalb aus den USA ins Exil nach Island fliehen musste.

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