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Partychr

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  1. Also wir haben das im Vorstand besprochen. Wir werden die WBKs auf Vereins-WBK umstellen lassen. Die einzigste Vorraussetzung ist das es für die 5 KK-Gewehre mindestens 3, besser 5 einzelne WBKs gibt, dioe alle auf den selben Verein laufen. Aber wenn ich Euch da so richtig verstanden habe, sollte das möglich sein, richtig ?
  2. Hallo zusammen, ich bräuchte mal ein paar Informationen zur Vereins-WBK von denjenigen die diese bereits nutzen und besitzen. Und zwar folgende Situation: Ich habe heute ein langes und informatives Telefonat mit der für uns zuständigen Behörde geführt. Wir sind ein doch verhältnismässig kleiner Schützenverein mit einem Vogel-Hochstand. Bei uns ist es aktuell so dass dem Verein 5 KK-Gewehre "gehören", die auf die einzelnen Kompanien aufgeteilt sind. Bedeutet grob jede Kompanie hat 1 Gewehr bei sich welches es zum Schiessen nutzen kann. Diese sind auf insgesamt 5 Mitglieder mit je 1 entsprechenden grünen WBK aufgeteilt. Jede grüne WBK ist auf das entsprechende Mitglied namentlich direkt eingetragen, bedeutet "Max Mustermann" hat eine grüne WBK mit 1 KK-Gewehr auf seinen Namen. Das nächste KK-Gewehr ist bei "Luise Mayer" auf Ihren Namen eingetragen usw. (Die Namen sind hier natürlich nur Beispielhaft genannt...) Auf jeder grünen WBK ist auf Seite 6 jeweils eingetragen: "Die eingetragene Schusswaffe ist Eigentum des Schützenvereines". Im Umkehrschluss bedeutet das natürlich auch dass jeder mit WBK die Waffe bei sich zu Hause in einem entsprechenden Behältniss vorschriftsmässig gelagert hat. Soweit, so gut (oder auch nicht...) Nach einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter der für uns zuständigen Behörde wurde angeregt ob wir nicht die WBKs in eine entsprechende Vereins-WBK umändern wollen. Nach einem gut 45 Minuten dauernden Gespräch haben sich doch einige noch zu klärende Punkte ergeben, die ich gerne erst einmal Euch zur Diskussion stellen möchte, bevor ich damit mit der Behörde drüber dikutiere... Und zwar sind für mich erst einmal ausschlaggebend der Punkt sollte ein Mitglied mit einer eigenen grünen WBK mit einem Gewehr welches laut Seite 6 in seiner WBK dem Verein gehört austretten, versterben oder aus welchen Grund auch immer die WBK entzogen bekommen, dann ist ja damit verbunden auch die Waffe erst einmal entzogen. Wie kommen wir dann als Verein an die Waffe, wenn diese nicht namentlich auf einen anderes Vereinsmitglied eingetragen ist, sondern in seiner (entzogenen) WBK nur vermerkt ist dass diese dem Verein gehört. Kann dann einfach ein anderes Mitglied des Vereines, welches auch eine WBK besitzt mit dem selben Vermerk einfach zur Behörde hingehen und die Waffe "abholen", oder ist die dann für den Verein eher "verloren" ? Der andere Punkt ist wenn wir das ganze nun umstellen würden auf eine Vereins-WBK, wo alle Waffen eingetragen sind, mit entsprechenden Berechtigten. Wie macht Ihr das, wenn nun die Waffen nicht zentral an einem Ort gelagert sind, sondern entsprechend Vorschriftsmässig auf verschiedene Lagerorte aufgeteilt sind ? Zu dem ganzen muss ich vielleicht noch ausführen dass wir kein Schützenhaus o.ä. besitzen, in dem die Waffen ordnungsgemäss zentral in einem Schrank gelagert werden können. Eine entsprechende zentrale Lagerung wäre daher nur bei einem Mitglied zu Hause möglich. Dieses sagt auch die Behörde dass eine zentrale Unterbringung in den Räumlichkeiten des Vereines aus baulichen Gegebenheiten ausscheidet. Eine andere Frage dich sich mir stellt: Jeder der eine gründe WBK, wenn auch schon langfristig, muss ja eine entsprechend häufigen Einsatz der Gewehre nachweisen um das Bedürfniss zum Besitz der Waffen nicht zu verlieren (Ich hoffe ich habe das korrekt ausgedrückt...). Wie sieht es mit den Waffen in einer Vereins-WBK aus ? Gilt der Nachweis auch dort und vor allem wenn dort nun 5 Gewehre zum Beispiel in einer Vereins-WBK eingetragen sind, muss ich dann entsprechend mehr "Schiessveranstalltungen" nachweisen ? Ich hoffe ich habe das ganze einigermassen verständlich rübergebracht und Ihr könnt mir vielleicht helfen bei der Entscheidung und der für mich aufkommenden Fragen. Sollte etwas für Euch unverständlich sein, oder noch relevante Rückfragen bestehen scheut bitte nicht diese zu stellen. Das einzigste was ich hier aus Gründen des Datenschutzes nicht nennen möchte ist um welchen Verein und welche Namen es geht. Ich denke dass ist gut nachvollziehbar. Ich wünsche Euch schon einmal ein frohes Osterfest und bin gespannt auf Eure Meinungen und Ideen hier...
  3. Den Sachbearbeiter in der Dienststelle, an den Vorgesetzten komme ich bisher bisher nicht dran und habe auch keine Kontaktdaten dahin gehend
  4. Angerufen schon des Öfteren, auch E-Mail gesendet, alles bisher ohne Erfolg…, nur Vertröstungen…
  5. In diesem Fall handelt es sich um die Polizeibehörde einer grösseren Stadt..., da gibt es leider kein Ornigramm, sondern nur eine Seite mit Waffenrechts-Angelegenheiten
  6. Damit die Vereins-Waffe des ausgetrettenden Mitgliedes zurückholen können. Das betroffene Mitglied ist da durchaus auf unserer Seite und macht das auch mit, nur besteht die Problematik dennoch die Vereinswaffe umschreiben zu lassen auf eine andere WBK, wie gesagt in dem Fall gibt es keine Vereins-WBKs, sondern die sind alle Personenbezogen. Und es sind deffinitiv grüne WBKs vorhanden in beiden Fällen
  7. So sehen die bei uns ja auch in etwa aus, nur halt steht vorne nur der Name und kein Verein, daher haben alle eine grüne quasi auf sich ausgestellt..., lediglich als Hinweis auf der letzten Seite ist mit aufgedruckt dass die Waffe dem Verein gehört... Es war nach ca. 3 Monaten auch mal die Rede davon, allerdings inoffiziell, dass mann ggf. die WBKs alle auf Vereins-WBKs umstellen will..., kann sein dass das der Grund für den Verzug ist, hilft nur gerade in dem Fall nicht weiter...
  8. Das wurde als Grund für den benötigten Voreintrag mit angegeben, ja Einzelladerbüchse
  9. Das wäre schon ein harter Schritt, zumal ich die ja immer wieder brauche und die im Zweifel immer am längeren Hebel sitzen... Am liebsten würde ich da dem Vorgesetzten oder der vorgechalteten Abteilung etwas schreiben oder dort mal anrufen, aber wie findet mann die raus ?
  10. Hier ist jedes Gewehr auf eine natürliche Person ausgestellt. Es handelt sich hierbei um grüne WBKs, die den jeweiligen Personen zugeordnet sind. Als Vermerk ist hier nur jeweils vermerkt dass die eigetragene Waffe Eigentum des Vereines ist.
  11. Folgende Situation: Person 1 ist Inhaber eines KK-Gewehres, welches dem Verein gehört mit dazugehöriger WBK Person 2 ist Inhaber von 2 KK-Gewehren, welche dem Verein gehören mit dazugehöriger WBK Person 1 tritt aus dem Verein aus und verliert somit sein Bedürfniss das Gewehr weiterhin zu besitzen. Person 1 soll daher das Gewehr an Person 2 abgeben. Hierzu beantragt Person 2 einen Voreintrag zur Übernahme der Waffe bei der zuständigen Behörde. Der Antrag ist seit ca. 6 Monaten dort in Bearbeitung. Mehrer telefonische Nachfragen bei der Behörde nach dem Bearbeitungsstand bleiben erfolglos, auch eine schriftliche Mail mit Hinweis auf die Notwendigkeit der Bearbeitung, sowie dem Hintergrund die Vereinswaffe zurückholen zu wollen bleiben ohne weitere Reaktion. Telefonisch wird Person 2 immer nur weiter vertröstet, dass der Antrag noch weiter in Bearbeitung ist und ein Zeitpunkt zur Entscheidung derzeit noch nicht genannt werden kann. Was kann mann ggf. hier noch unternehmen damit Person 2 das Gewehr von Person 1 übernehmen kann ? Ggf. eine vorübergehende Übernehme ?
  12. Das ist diese derzeit, daher geht es um die Zeit in Zukunft.
  13. Sicher weiß ich das und ja, ich bin auch Sachkundig… Ich habe bloß den Eindruck dass einige hier die Frage ins lächerliche ziehen…. Daher die Frage sind wir als Verein (als Eigentümer) haftbar wenn wir einem Führenden, der an Depressionen erkrankt ist die Waffe überlassen ?
  14. Den kenn ich natürlich…. Die Frage wäre vorfallen ist der Eigentümer der Waffen für das verantwortlich was der Führende damit macht ? Oder kann dem Eigentümer im Zweifel eine Mitschuld auferlegt werden ?
  15. Ich hätte da mal eine Frage zum Thema Waffenrecht…: Und zwar geht es um den §6 des Waffengesetztes (Persönliche Eignung): Persönliche Eignung (1) 1Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder Wie ist mit einem Mitglied mit entsprechenden KK-Gewehren und dazugehöriger WBK zu verfahren, welches sich aktuell in einer (freiwilligen) psychiatrischen Behandlung wegen schwerer Depression befindet und entsprechend Psychopharmaka dagegen einnimmt. Gilt dieses Mitglied dann im Sinne des Waffengesetztes mit entsprechender Behandlung als Psyschich krank und dürfte entsprechend die Waffen nicht mehr führen ? Wenn ja, zählt das auch nach dessen Genesung, wenn er weiterhin entsprechend Antidepressive Medikamente einnehmen muss und ambulant Psychiatrisch betreut wird ? Die dem Mitglied zugewiesenen Gewehre sind „Eigentum unserer Schützenbruderschaft“, so steht es auch in seiner WBK geschrieben. Darf er „unsere“ Vereinsgewehre weiterhin führen und besitzen mit entsprechender Munition, oder müssten wir diese nach Waffengesetz entsprechend in anderweitige Verwahrung nehmen, so dass er diese nicht mehr besitzen sollte ? Ich finde den Punkt im Waffengesetz entsprechend unklar definiert was genau eine Psyschich kranke Person genau ist und ob er in unserem Fall unsere Vereinsgewehre nich führen darf, oder nicht und ob wir dort ggf. sogar in der Haftungspflicht sind, da wir ja in seiner WBK laut Zusatzvermerk Eigentümer der Waffen sind..
  16. Kannst du mir kurz schreiben welche das sind ? Link oder Typ ?
  17. Es ist für einen Verein... Komt am Ende halt auf den wirklichen Preis drauf an... 350€ wären mir zumindest zuviel... Das Problem ist dass ca. 10 verschiedene Personen aus dieser 300Bar Flasche Ihre 200 Bar Kartusche befüllen..., einfach so an die Vorsicht der Mitglieder zu appelieren, wäre mir zu gefährlich... Sollte es da nciht anderes geben wird wohl nur die L
  18. Uups..., so hatte ich es fast befürchtet..., ich hatte gehofft dass es da noch eine günstigere Lösung gibt..... Hat vielleicht noch jemand eine günstigere Lösung ?
  19. Hallo zusammen, ich habe da mal eine praktische Frage, da ich das richtige derzeit noch nicht finden kann... Wir haben bei uns Luftdruck-Gewehre von Feinwerkbau, welche mit einer Druckluftkartusche mit einer max. Füllmenge von 200 Bar ausgestattet sind. Zum Befüllen haben wir bei uns eine 20L Druckluftflasche stehen, welche allerdings mit 300 Bar gefüllt ist. Gibt es für diese Flaschen einen Aufsatz o.ä., so dass sichergestellt ist dass die 200 bar Kartuschen beim Befüllen keinen Schaden annehmen können, bzw. das bei jeden Füllvorgang die 300 Bar Flasche maximal nur 200 Bar abgeben kann ?
  20. Genau, ich wusste dass dort irgendwas war, aber habe verucht das ganze noch einmal nach zu lesen. Allerdings bin ich da nicht richtig schlau draus geworden, da mehrere Punkte und Paragraphen im Zusammenhang stehen... Daher habe ich mir gedacht einfach hier noch einmal nach zu fragen. Offenbar war ich icht der einzigste für denn das Waffengesetz, sowie die Waffenverordnung ein Problem darstellt...
  21. Prima, das wollte ich nur wissen und habe es auch so verstanden gedacht..., war mir aber nicht mehr sicher... Das bedeutet ich darf Ihm als nicht WBK-Inhaber die Waffe mitgeben, er darf damit das Schiessen am Schießstand leiten und er bringt mir die danach wieder zurück... Zusätzliche füllen ich mit Ihm diesen Vordruck aus: https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/42-wichtige-formulare?download=1851:neu-ueberlassung-12-transportschein und gebe Ihm dazu eine Kopie der entsprechenden WBK mit und wir sind damit auf der sicheren Seite was das Waffengesetz angeht. Korrekt ? Danke Dir für die Antwort !
  22. Angemeldet bin ich seit 3 Jahren bereits hier, habe bisher aber noch nie etwas geschrieben...
  23. Das Gewehr habe mit der entsprechenden WBK nun seit bereits über 15 Jahren..., allerdings den von mir erwähnten Fall bisher noch nicht gehabt, daher noch einmal die Verständnissfrage...,
  24. Nein, die Aufsicht und das Schiessen selber würde in dem Fall, wenn es denn möglich ist, von einem anderen Sachkundigen, welcher ebenfalls die Sachkundeprüfung abgelegt hat durchgeführt. Normalerweise ist ein WBK-Inhaber beim Termin mit seinem Gewehr (Vereinsgewehr, die WBK ist allerdings auf eine einzelne Person ausgestellt). Da dieser nun zu dem Schiesstermin nicht kann stellt sich hat die Frage ob ich die betroffenen Zeilen im Waffengesetz so richtig verstanden habe...
  25. Genau so ist es bei uns in NRW. Die Ladeschützen werden bei uns an die Polizei gemeldet und diese wiederum prüft de Personen und stellt denen dann für einen Schießstand die Erlaubnis zur Standaufsicht aus.
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