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SirThanatos42

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  1. Als bisher ja nur passiv mitlesendes Mitglied, muss ich jetzt auch mal meinen Senf hier lassen und werfe §10 Abs.1 WaffG in den Raum: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt." §12 Abs.1 Nr.1 WaffG sagt "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten..." Laut §10 ist die WBK die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz. Laut §12 braucht man diese Erlaubnis eben nicht, wenn man schon eine WBK (ohne Farbeangabe) hat. Ich sehe nicht, wie die Behörden da jetzt auf irgendwas mit Voreinträgen kommen wollen. Da ist keinerlei Interpretationsspielraum.
  2. Die Schwedin (Corazza Bildt?) direkt nach Vickys Vortrag hat doch die 5-Jahres-Regelung als viel zu aufwändig für die Behörden abgelehnt, oder hab ich mich da verhört?
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