Um noch weiter Klarheit wegen dem Eintragen zu schaffen, die Anfrage ans Ordnungsamt Kassel und zurück:
Stand: 15.08.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde berichtet, dass die Stadt Kassel wieder Selbstladelangwaffen auf Jagdschein einträgt.
Ist diese Information richtig?
Weiter:
Wenn ja, werden weiterhin Magazinbeschränkungen in die WBK eingetragen?
Im neuen Gesetzestext heist es ja nun:
Es ist verboten, mehr als 3 Patronen beim Schuss auf Wild geladen zu haben. (Jagdrecht)
Auf eine Magazinbeschränkung wurde verzichtet.
Dem zufolge kann man ein Magazin, welchen Fassungsvermögens auch immer, zur Jagd
verwenden, darf aber nur max. 3 Patronen laden.
Auf dem Schießstand zum Übungsschießen, darf der Jäger dann auch 10 / 20 / 30 Patronen
laden.
Ist das so richtig ?
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Herr Unuversalwaffen,
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: BVerwG 6 C 60.14) vom 7. März 2016 hat die bisherige Verwaltungspraxis zum Umgang mit halbautomatischen Jagdlangwaffen bei der Jagd in Frage gestellt. Nach dem Urteil würden halbautomatische Jagdlangwaffen dann unter das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. C) BJagdG fallen, wenn diese ein Magazin aufnehmen können, das mehr als zwei Patronen fassen kann. Somit begründe bereits die potentielle Eignung der Waffe, ein größeres Magazin aufnehmen zu können, das Verbot die Waffe zur Jagd zu verwenden. Eine abschließende rechtliche Klärung der Auswirkungen läuft derzeit auf Bundesebene.
Das Bundesministerium des Innern hat darauf hingewiesen, dass Jäger aufgrund der Strafbewehrung möglicher Verstöße gegen das Waffengesetz Waffen der betroffenen Bauart weder erwerben, noch führen, noch ohne Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde an Dritte überlassen sollten.
Aufgrund eines Erlasses der obersten Jagdbehörde werden bis zur Klärung von noch offenen Rechtsfragen diesbezüglich erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse zunächst nicht widerrufen oder zurückgenommen, jedoch sind neu gestellte Anträge vorläufig zurückzustellen.
In Kassel werden somit bis zur weiteren Rechtsklärung keine Selbstladelangwaffen auf Jagdschein eingetragen. Nicht betroffen sind Selbstladebüchsen mit fest eingebautem Magazin bzw. Selbstladebüchsen mit feststehendem Röhrenmagazin mit einem maximalen Fassungsvermögen von zwei Patronen.
Freundliche Grüßen
Im Auftrag
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