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Andreas181

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Alle Inhalte von Andreas181

  1. @uwe wittenberg Gefunden: Meldegesetz NRW 4b. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
  2. Nein. Es kann aus rechtlichen oder tatsächlich en Gründen eingestellt werden. Tatsächlich wäre, du wurdest verwechselt. Rechtlich wäre, eine Klageerhebung verspricht keinen Erfolg, da ausser Anfangsverdacht keine Beweise da sind. Bei 153 geht man von deiner Schuld aus, wenn auch nur eine geringe. Also, eingestellt nach 170 (2) aus rechtlichen Gründen=es besteht ein u.U. Restverdacht
  3. Mit dem Meldegesetz kenne ich mich jetzt nicht so aus. Meine aber, dass das in NRW so geregelt ist, das es drinsteht, aber nur bestimmte Stellen das einsehen können. Ich mach mich mal schlau.
  4. Du hast natürlich recht. Ich wollte nicht alle Systeme aufzählen. ComVor gibt es ja auch noch. Manche Bundesländer machen halt noch ihren eigenen Kram:).
  5. Genau! Und die Einschätzung kann selbst bei einer Einstellung nach 170 (2), bei 153 sowieso, negativ sein. Womit eine Verlängerung der Frist zur Gefahrenabwehr schon gegeben ist;). Daher immer sauber bleiben. Dann klappt's auch mit der WBK.
  6. Wobei wir ja mittlerweile auch festgestellt haben, dass das BZR gar nicht so aussagekräftig ist. Ich kann es nur nochmal betonen. Die Einträge in inpol/polas sind viiiiel interessanter. Denn da können tatsächlich 20+ Jahre alte Sachen drinstehen, wenn immer wieder was dazukommt. Aber wenn das so ist, dann sollte man sich überlegen ob eine WBK/Waffenbesitz das richtige ist. Da verstößt man nämlich sehr schnell gegen das Gesetz. Und warum sollte jemand dann plötzlich Gesetzeskonform leben, wenn er es nichtmal ohne schafft.
  7. Die Preise dafür sind aber ordentlich.
  8. Eine direktes Auskunftsersuchen bei allen fraglichen Behörden bringt mehr Erkenntnis und ist auch noch billiger.
  9. Bin gespannt auf den weiteren Verlauf. Ich hoffe Brommer hält uns auf dem laufenden.
  10. Der einzige, der hier pauschale Aussagen gemacht hat, bist du.
  11. Und damit es klarer wird, hier noch der erste Satz. (2) "Dabei kann die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) speichern, verändern und nutzen. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist." Ein eingeleitetes Verfahren reicht zur Speicherung. Wenn es der Gefahrenabwehr dient, bleibt es auch gespeichert. Gelöscht wird nur wenn du nachgewiesen unschuldig bist ( steht in einem anderen Par. den such ich dir aber jetzt nicht auch noch raus )
  12. Die nach § 22 festzulegenden Prüfungstermine dürfen für Daten nach Satz 1 bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Ist der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen, sind ihre in diesem Zusammenhang in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sowie die zu ihrer Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten.PolG NRW Par. 24 (2) Was sagst du jetzt?
  13. So schwer ist das doch nicht zu verstehen: Natürlich spreche ich hier von Datenbanken. Gegen dich wird ermittelt. Es wird bei der Polizei eine Papierakte angelegt. Du wirst verknackt. Das Verfahren wird in die Datenbanken inpol/polas und bzr eingetragen. Der BZR Eintrag wird nach sagen wir 5 + 1 Jahr gelöscht (Ersttat unter 60 TS). Die Fristen nach inpol richten sich nach PolG, hier im Bsp Nrw. Dort beträgt die Frist bis zum ERSTEN Prüfungstermin 10 JAHRE. Das passiert nicht automatisch. Ein Polizeibeamter entscheidet ob weiter gespeichert oder gelöscht wird. Wenn du Pech hast wird nochmal 10 Jahre gespeichert. Nach 8 Jahren beantragst du ne WBK. Dein BZR Eintrag ist getilgt. Das LKA übermittelt Aktenzeichen, Tatvorwurf,-ort und-zeit und Aktenführende Stelle. Was macht der SB? Der fordert die Akte an um sich ein Bild zu machen. Ganz normaler Vorgang, in den Gesetzen nachzulesen. Kein Schattenregister, keine Zufälle, keine Verschwörung. Ganz normales Alltagsgeschäft.
  14. Dann lies mal die Polizeigesetze der Länder. In der Regel wird nach 10 Jahren das erste Mal geprüft ob gelöscht wird. Da wird nicht automatisch gelöscht. Wenn nur eine Sache in der Zeit dazukommt, wird ganz schnell nochmal 10 Jahre verlängert.
  15. Weil die Akte noch beim LKA liegt und in Papierform bei der Polizeibehörde. Das bei der Überprüfung das LKA abgefeagt wird, fordert der SB die Akte an. Den Sachverhalt kann er unabhängig vom Urteil waffenrechtlich bewerten. Z.B. Alkohol und fahrlässige Tötung= persönliche Eignung. Verstoß gegen Waffg= unter Umständen mangelne Zuverlässigkeit.
  16. Ich finde das Thema Datenschutz, Auskunft an die Behörde sehr interessant. Leider verlängert er diesen Thread ungemein. Vllt. Sollte man das in einen eigenen Thread verschieben?
  17. Die UNBESCHRÄNKTE Auskunft an Privatpersonen, einsehbar am zuständigen Amtsgericht, hat denselben Umfang wie die UNBESCHRÄNKTE Auskunft an die Waffenbehörde.
  18. Das Sytem der StA heisst MESTA-Vorgangsverwaltung.
  19. @cobb Genau so und nicht anders. Viele vergessen halt, dass Akten und polizeilische Syteme (inpol/polas) andere Löschungsfristen haben und diese Einträge oft auch erst auf Antrag bzw. Nachfrage entfernt werden. Zu den Gerichtsverfahren: auch die Justiz hat ein eigenes Vorgangsverwaltungssytem mit eigenen, langen Löschfristen. Mir fällt gerade der Name nicht ein. Die Polizei hat darauf aber keinen Zugriff. Damit ist gewährleistet, dass der Richter sich ein umfassendes Bild machen kann.
  20. @Der Joker Da steht ja ggf. über die Auskunft an den Betroffenen hinaus. Ich verstehe das so, dass sich das auf die unbeschränkte Auskunft bezieht. Hatte ich ja auch schon so geschrieben. Ottonormalverbraucher kennt halt nicht den Unterschied zwischen einfachem Führungszeugnis und unbeschränkter Auskunft aus dem BZR. Im ersten stehen halt nur Sachen ab 90TS im zweiten alles was noch nicht getilgt ist. Nichts desto Trotz: 100% Wissen kann man es nur wenn man mal Mäuschen spielen könnte. Und das alles probiert wied um das Datenschutzgesetz zu umgehen kann ich mir auch gut vorstellen...
  21. Einen Haken gibt es aber. Akten haben uU. eine längere Löschfrist als de Eintrag im BZR. Wenn der Eintrag im BZR z.B. nach 6 Jahren gelöscht ist, liegt das Az. aber immer noch beim LKA. Die prüfen das erst mal ob gelöscht werden soll nach 10 Jahren.
  22. Steht doch im Schreiben der Behörde. Aus dem BZR kommen alle Einträge mit Geldstrafe, unter 90 TS da unbeschränkte Auskunft. Im Text steht ggf. über die Mitteilungen an die Person hinaus, weil viele denken ein einfaches Führungszeugnis reicht. Da stehen aber Stafen erst ab 90TS drin. Ab dann gilt man auch erst als vorbestraft. DieErmittlungverfahren kommen aus dem Staatsanwaltlichen verfahrensregister. Und für alle Register gelten immer die passenden Fristen.Da ist also nicht mysteriöses bei.
  23. Tja, aber bringt der Waffenbehörde nix. Auf Grundlage von Daten, die es nach Datenschutzgesetz gar nicht mehr geben dürfte kann der SB keine Ablehnung begründen.
  24. Ich zitiere mich mal selber und fühle mich in meiner Einschätzung bestätigt:
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