Zum Inhalt springen

Jennerwein

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.270
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von Jennerwein

  1. Die Waffen dürfen nicht zugriffsbereit sein bzw. nicht "mit wenigen Handgriffen in Anschlag verbracht" werden können. Das hängt stark vom Einzelfall ab und kann meines Erachtens nicht pauschaliert dargestellt werden. So wird z.B. bei einem behinderten Autofahrer zugriffsbereit ganz anders zu definieren sein als beim Fahrer eines Pick-Ups oder Kabinenrollers...

    Mit gesundem Menschenverstand sollte also jeder Waffentransportierende in der Lage sein, die gesetzlichen Bestimmungen nach Sachlage einzuhalten. B)

    Was sagt denn der gesunde Menschenverstand beim behinderten Fahrer eines Kabinenrollers oder Pickups? :rotfl2:

  2. Zusatzfrage: hier wird bei den Sportschützen immer angeführt, daß sie im V-Fall immer erst das Magazin laden müßten. Ist es nicht erlaubt, ein geladenes Magazin oder Speedloader bzw. ein paar Patronen lose in der Tasche (für Revolver), bei sich zu haben? M. W. unterliegt das Führen von Munition keinen Vorschriften. Wenn die Waffe im abgeschlossenen Koffer verpackt ist, ist sie doch sicher von der Munition, die ich im Magazin in der Gürteltasche habe, getrennt. Und mehr wird doch nicht verlangt, oder?

    Grüße

    Jake C.

    395604[/snapback]

    Bei dieser Vorgehensweise kann ich keine Probleme erkennen. Jäger machen das seit 2003 eigentlich generell so. Die Waffe ist ungeladen im Holster (beim Sportschützen natürlich im Koffer oder Range Bag) und das volle Magazin in der linken Hosentasche.

  3. Ziemliche Schwarzmalerei in meinen Augen. Auch wenn es zweifellos (zurecht) nicht einfach ist, einen Waffenschein zum Selbstschutz zu erhalten, ist es nicht unmöglich.

    De facto ist es schon unmöglich. Die Behörde bringt immer den Einwand, Sicherheit könne auch anders (z. B. durch Beschäftigung einer Söldnertruppe - äääähm einer Wachfirma) erzielt werden. Ob ich mir das leisten kann interessiert nicht. :peinlich:

  4. So steht das schön im Gesetz. Ich will aber mal den Richter sehen, der Dich aufgrund von Notwehr gehen lässt wenn Du jemanden erschossen hast, dich der Situation aber durch Wegrennen hättest entziehen können.

    Selbst in den liberalen USA würde man damit nicht durchkommen.

    394959[/snapback]

    Das amerikanische Notwehrrecht verlangt tatsächlich einen Fluchtversuch. :D

    super liberal eben .... :rotfl2:

    Wenn Du nicht glaubst, daß dich ein Richter nach einer Notwehrhandlung gehen läßt: www.bundesgerichtshof.de > Entscheidungen und dort nach dem Stichwort "Notwehr" suchen. Du wirst erstaunt sein, was in Deutschland alles als Notwehr durchgeht.

  5. Kannst Du das bitte mal näher erklären ?

    394937[/snapback]

    Das alte WaffG erlaubte es einem Jäger seine Waffen auf dem Weg zur Jagd geladen und zugriffsbereit zu führen. Das neue WaffG erlaubt es nur noch die Waffen zugriffsbereit zu führen, geladen werden dürfen sie erst im Revier.

  6. Wobei das wohl auch recht schwer ist in den meisten Fällen zu erklähren ist, wie man es geschafft hat die Waffe aus einem Koffer/Tasche zubekommen, die Munition aus der anderen Tasche/Fach zu kramen ein Magazin zu befüllen. Aber es nicht geschafft hätte zu flüchten und so dem Angriff zu entgehen.

    Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das von dir verlangt vor einem Angriff zu flüchten. Es gilt der Grundsatz "Das Recht weicht nicht dem Unrecht."

    Ich bin ja immernoch für ein Führen ohne Magazin in der Waffe. Sprich Waffe in Holster Magazin daneben.

    Bei Jägern ist das heute genau so üblich, bis vor 2 Jahren durften wir die Waffe ja noch geladen führen. Das war eine der echten Verschlimmerungen des neuen WaffG. :angry2:

  7. Nein, das darf man eben nicht. Denn, wenn man sich effektiv verteidigt haben sollte, wie begründet man vor dem Richter, daß man in 0,5 Sekunden seinen Koffer aufbekommen hat, Murmeln aus dem Päckchen in das Magazin gefummelt hat, Mag in Waffe gesteckt hat - und dann noch Zeit hatte, einen Warnschuß abzugeben? --> Ganz schnell ist das unerlaubtes Führen einer Schußwaffe! Und tschüß, WBK!  :traurig_16:

    War nicht gerade der Zweck der Einführung des "vom Bedürfnis umfaßten Zwecks" die explizite (!!!) Illegalisierung der Verwendung von Sportwaffen für Wachschutzzwecke?

    Dein Ratschlag ist förmlich eine Anstiftung zu einer Straftat, lieber SB!  :icon13:  :icon13:  :icon13:

    394872[/snapback]

    Das ist doch so nicht richtig. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nochmal an das BGH-Urteil welches selbst den illegalen Erwerb einer Schußwaffe im spezifischen Einzelfall als Notwehrhandlung einstufte. Wenn Du die konkrete Gefahr rechtzeitig erkennst um die Waffe einsatzbereit zu machen, dann ist das vollkommen legal. Vorbeugend (ohne konkrete Gefahr) die Waffe geladen und zugriffsbereit zu führen ist natürlich strafbar.

  8. Zum einen sicherlich ärgerlich für die Betroffenen, andererseits darf § 19 aber auch nicht zu weich sein, da dieser sonst mit Sicherheit missbraucht werden würde.

    Warum fällt mir da sofort der Spruch eines deutschen Innenministers von 1972 ein: "Zweck dieses Gesetzes ist es keineswegs dem rechtstreuen Bürger eine Waffe zu verweigern."?

    Was Sachbearbeiter, Richter und andere Beamte "Mißbrauch" nennen ist eigentlich ein Grundrecht jedes ordentlichen Bürgers!

  9. meinst du mich?

    wo hab ICH was über verbotene gegenstände geschrieben?

    Personen verwechselt. :peinlich:

    Ein OA5, BT96 und co sind trotzdem Langwaffen. Inklusive Verschluß ist der Lauf länger als 30 cm.

    Ein weiteres klares Indiz für die Langwaffeneigenschaft ist der Umstand, daß man die Dinger ohne Voreintrag einfach kaufen kann.

  10. die zivilen ableger sowohl der MP5 (225mm lauflänge) als auch der MP5k sind damit IMMER kurzwaffen, unabhängig von der gesamtlänge, ausser man verlängert den lauf z.B. mit einem MFD, so dass die 30cm von lauf & verschluss errreicht werden UND montiert einen festschaft.

    Das ist sachlich falsch, denn:

    Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet;

    Nach deiner Auffassung wäre eine übliche Kipplaufbüchse mit 50cm-Lauf (z. B. Blaser K95) ein verbotener Gegenstand, weil sie mit wenigen Handgriffen in Teile zerlegt werden kann, die kürzer als 60 cm sind.

  11. Aber so weit ich mich erinnere, gibt es darin keine Ermächtigung zum Verbot wegen des Aussehens.

    Wegen des Aussehens wird ja auch keine Waffe verboten, sie ist nur "nicht zum sportlichen Schießen geeignet". Auf Jagdschein, Sammler-WBK oder Handelslizenz kannst Du solche Waffen problemlos erwerben. Dem Sportschützen fehlt halt (mangels Verwendbarkeit) das Bedürfnis.

  12. "Jagdclub" :00000733:  :peinlich:

    391856[/snapback]

    Das ist wirklich peinlich! :rotfl2::rotfl2::rotfl2:

    Für einen außerordentlich günstigen Beitrag von 80 Euro p. a. ist der Stand 20 Stunden pro Woche geöffnet und bietet:

    6 x 100 Meter Großkaliber

    Laufender Keiler

    2 x Kipphase

    4 x 25 Meter Kurzwaffe bis 1500J

    50 Meter KK

    Dazu ist die Mitgleidschaft im DJV und im DSB inklusive und es gibt keine Pflichtarbeitsstunden.

    peinlich peinlich

  13. Irgendwie kann ich das ganze Gezeter um die 7,62x39 sowieso nicht verstehen. In diesem Kaliber gibt es doch nur Vollmantelmunition und deren Verwendung in Langwaffen ist auf allen mir bekannten Schießständen nicht erlaubt.

    Wozu braucht man eigentlich so eine Kanone?

  14. "Militärisches Aussehen" alleine genügt nicht. Es muß der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe nach dem KWKG erweckt werden und zusätzlich eine der weiteren Bedingungen erfüllt werden.

  15. Die Abschussvorrichtungen dafür Arbeiten übrigens Vollautomatisch und unterliegen irgendwie nicht dem Waff.G.

    Das liegt am Verwendungszweck.

    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Das Eintreiben von Nägeln (Hilti-Nagler), das Entfernen von Gußresten in Hochöfen oder Überständen im Bergbau fallen nicht unter diese Definition. Daher sind die dafür bestimmten Geräte keine Waffen.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.