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Beiträge von Jennerwein
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Ja schon, aber ich muß auch verhindern, das sie ein dritter an sich nehmen kann. Die Freundin darf keinen Zugriff haben, das kann imho nur durch gesetzes- bzw. verordnungskonforme Aufbewahrung sichergestellt werden.
Nach dieser seltsamen Theorie dürftest Du die Waffen auch nicht mit auf den Schießstand nehmen. Auch dort haben dritte Zugriff auf die Waffen.
Auskunft dazu gibt auch §13 AWaffV:
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.
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... denn ein Polizist darf ja schließlich auch nicht in seiner Freizeit Verkehrskontrollen durchführen...
Ein deutscher Polizist ist immer im Dienst.
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Alter Wein und junge Weiber sind die besten Zeitvertreiber !
Wobei mit fortschreitendem Alter der Wein gegen die Weiber in Vorteil kommt.
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Wieso ?
Vielleicht ist das da eher sein Typ:
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Und warum das alles ?
Der Staat ist pleite und kämpft um zusätzliche Einahmen.
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Der §52 AO wird von den Finanzbehörden zunehmend enger ausgelegt. Das hat z. B. dazu geführt, daß es in Deutschland keinen einzigen Golfclub mehr gibt, der als gemeinnützig anerkannt wird. Die Mitgliedszahlen in Golfclubs sind durch die Platzkapazität begrenzt.
Der Satz
Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist
Wird von den Finanzämtern dahingehend interpretiert, daß z. B. hohe Mitgliedsbeiträge oder andere Zugangshürden den Kreis der Mitglieder unzulässig einschränken. Wenn ich dann sehe, daß Schützenvereine die Aufnahme eines neuen Mitglieds von der Vorlage eines Führungszeugnisses abhängig machen, kann das bereits ausreichen. Auch das Argument "Standkapazität" ist in dieser Hinsicht extrem gefährlich. Man bestätigt mit einem solchen Argument ja direkt, daß der Kreis der Mitglieder "abgeschlossen" im Sinne des §52 AO ist.
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Sofort mitnehmen hört sich ein wenig nach Schützen-Schlaraffenland an!
Länger als 2 oder 3 Tage dauert sowas hier auch nicht. Den letzten Voreintrag habe ich Mittwoch um 17.00 Uhr beantragt, am Donnerstag um 10.30 hatte ich ein Email, daß ich die WBK zum eintragen vorlegen kann.
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Was an ihren Handlungen für Rattenschwänze dranhängen, kümmert sie nicht.
Das kann man ihnen aber vermitteln. Nach dem ersten Eintrag in die Personalakte werden die auch vorsichtiger.
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Ein besseres Argument für andere Transportvorschriften kann man wohl kaum finden.
Ministerialbeamter aus NRW: Ab jetzt muss jeder Waffe im Sicherheitsbehältnis VDS VII befördert werden.
Unfug! Ein wie auch immer beschaffenes Behältnis für die Waffe kann die Wegnahme des kompletten Fahrzeugs nicht verhindern. Anschließend hat der Räuber doch alle Zeit der Welt den Tresor aufzubrechen.
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klare Gesetzliche Regelungen sind mir jedenfalls lieber als irgendwelche Arrangements.
Das Gesetz ist ausreichend klar und eindeutig. Besonders in dieser Frage.
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Würde mal sagen, der Benutzeraccount wurde gelöscht während die Auktion bereits lief. Egun halt halt einige technische Schwächen.
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... mit dem, vom Dienstherrn ausgestellen, Waffenschein geführt werden. Die WBK grün stellt ebenfalls der Dienstherr aus.
Und warum 2 Papiere?
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Jeder muß (und darf) selbst entscheiden was er, ob er ein Schloß dranhängt oder nicht.
Was mich ärgert ist die Neigung, allen anderen dann zu erzählen, das sei zwingend so vorgeschrieben.
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Kann sein, daß das im Notwehr§ untergebracht ist.
Jepp! Den Terminus "Nothilfe" kennt das Gestz nicht. Es handelt sich dabei um ganz normale Notwehr. Es gelten die entsprechenden Regelungen, auch was den Einsatz von Schußwaffen betrifft.
Aber was reicht aus , um Gesetzeskonform zu gehen, ohne den Behörden gleich geschmeidig in den A**** kriechen zu müssen - und ( im Fall der Fälle ) keine Probs zu bekommen ?
Die WaffGVwV ist in dieser Frage recht klar und eindeutig formuliert:
Ziffer 35.6.2
Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral) getragen wird.
Von Schlössern, Ketten Seilen, Zerlegen u. ä. steht da nix.
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eine hervorragende Interpretation des Nothilfeparagraphen nach genauem Studium desselben.
Welche Nummer hat denn dieser ominöse Nothilfeparagraph eigentlich?
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Ein guter Bekannter kam in eine V-Kontrolle auf der Rückfahrt von einer Ausstellung (von Waffen), bei der er eine Anzahl echt antiker Westernrevolver (alle so von 1850-1880) im Fußraum der Hinterbank in einer Transporttasche unverschlossen mitführte, obendrauf Stühle, Tische, Zeltbahn. Trotzdem erkannte der Richter auf unerlaubtes Führen, Tateinheit restalkohol am Steuer: Pappe weg, WBK rot weg, dicke Geldstrafe UND Einziehung der "Tatwaffen" (Wert damals 25000 DM). Dies alles ist schon 6-7 Jahre her und passierte auch noch im Heimatländchen des so gepriesenen bayr. Inneministers Beckstein, in Nürnberg - wo man Waffenbesitzer vor Gericht besonders gern hart hernimmt...
Wieviele Promille "Restalkohol" waren es denn?
Interessant wäre auch das Aktenzeichen um so herauszufinden welche Rolle das angebliche Waffendelikt bei der Urteilsfindung tatsächlich spielte.
Als Vergleich möchte ich an den Jäger erinnern, dem letztes Jahr der Jagdschein entzogen wurde - nur weil er eine Langwaffe auf dem Weg von der Jagd nach Hause unverpackt auf dem Beifahrersitz liegen hatte. Sein Alkoholpegel von ca. 2 Promille und der Umstand, daß die Kanone geladen war spielten dabei natürlich überhaupt keine Rolle.
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Wenn eine Regelung nicht alle Eventualitäten erfasst, befällt viele Beiteiligte eine gewisse Unsicherheit.
Diese Unsicherheit wünscht sich detallierte und allgemeingültige Regelungen für jeden Sonderfall.
Wenn alles detalliert geregelt ist fängt die Diskussion um die Sinnhaftigkeit und Überregulierung an.
Genau das ist das Problem. Es wird immer gejammert. Entweder über "schwammige Regelungen" oder über "Überregulierung". Wir sind wirklich selber schuld.
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Warum gilt die alte "5-Handgriffe-Regel" nicht mehr?
Weil sie nie existiert hat. Das war auch nur eine Erfindung von selbsternannten Experten.
Ja, Panikmache hat die Visier da erreicht. Aber warum? Profitieren tun da höchstens Hersteller von Ketten, Schlössern, Stahlblechschränken für PKW und Drahtseilen...
Vielleicht haben die ja den Artikel gesponsert?
Außerdem wurden von dieser Ausgabe der Visier mit Sicherheit etliche Exemplare mehr verkauft als üblich.
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Jetzt aber werden neue Regeln diskutiert und zumindest Fahrer von Autos, die einen von innen (Fahrerraum) zugänglichen Kofferraum haben, müssen wohl immer verschlossene Koffer vorweisen.
Die Leute, die solche Regeländerungen diskutieren machen keine Gesetze und Verordnungen. Deren Job ist es andere zu verunsichern.
Panikmache ist eine der größten und profitabelsten Industrien unserer Zeit.
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Das werde ich für meinen Teil evtl. kurzfristig ändern. Wenn die Vervaltungsvorschriften ge- und verschlossen tatsächlich so präzisieren wäre das wohl ratsam.
Glaub mir, das werden sie nicht so "präzisieren". Wäre auch klar rechtswidrig.
Auch bei diesem ominösen Artikel handelt es sich nur um einen üblen Fall von inkompetenter Besserwisserei und vorauseilendem Gehorsam.
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Abder genau das ist der Knackpunkt:
Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG wird nur bestraft, wer o h n e Erlaubnis eine Waffe führt.
Das tut ein Jäger auf dem Weg ins Revier eben nicht, denn er benötigt gem. § 13 Abs. 6 keine Erlaubnis zum Führen der Waffe.
Du willst es wohl nicht begreifen?
Wenn Du auf dem Weg ins Revier eine Waffe geladen führst, dann führst Du diese ohne Erlaubnis, weil Du keine Erlaubnis hast eine geladene Waffe auf dem Weg ins Revier zu führen.
Damit greift eindeutig die Strafvorschrift in §52.
Der Umstand, daß Du eine Erlaubnis hast, eine ungeladene Waffe zu führen ist dabei völlig irrelevant, denn eine solche führst Du ja nicht.
Deine Argumentation ist etwa so als würdest Du ohne Führerschein autofahren, und nachdem die Grünen dich erwischt haben damit argumentieren, daß Du ja einen Motorbootführerschein hast und deshalb nicht "ohne Führerschein" gefahren wärst - sondern eben nur mit den "falschen Führerschein". Verurteilt wirst Du trotzdem, auch wenn Deine Ausführungen sicher zur Erheiterung von Staatsanwalt und Richter beitragen.
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Es ist definitiv eine Straftat nach dem WaffG. Warum das so ist wurde in diesem Thred bereits umfassend und ausführlich dargestellt.
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Und wo steht, dass es eine Straftat ist?
In dem von mir genannten Paragraphen 52 WaffG.
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Hallo,
gegen welche Rechtsvorschrift verstosse ich eigentlich, wenn ich als Jäger meine Waffe auf dem Weg ins Revier geladen führe?
Paragraph 2 Absatz 2 WaffG ist dein Problem. Es liegt eindeutig unerlaubtes Fuehren vor, da dir nur das entladene Fuehren erlaubt ist.
Laut Paragraph 52 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
ich blick da nicht du
in Waffenrecht
Geschrieben
Der Besitz eines seegehendes Boot wird normalerweise als Bedürfnis für eine Signalpistole Kaliber 4 anerkannt, dann geht das auch mit dem Munitionserwerb klar.
Ein 4,50 Meter langes Motorboot wird kaum ein Sachbearbeiter als "seegehend" einstufen, aber mit einem Segelboot so ab 7 - 8 Meter Länge gibt es kaum Probleme.