Zum Inhalt springen

iVm

WO Silber
  • Gesamte Inhalte

    170
  • Benutzer seit

Beiträge von iVm

  1. Am 12.10.2023 um 10:23 schrieb Gearaffe:

    Die Regelung gilt aber laut diversen Gerichtsurteilen leider nicht mehr für den Transport zum berechtigten Interesse. Also Machete auf dem Weg in den Wald verschlossen transportieren im Auto.

    Hast du für die "diversen Gerichtsurteile" bitte mal eine Quelle?

  2. Am 27.1.2019 um 17:05 schrieb steven:

    [...]

    Es gibt ein Führverbot von Hieb und Stoßwaffen, wenn bei feststehenden Hieb und Stoßwaffe n die Klinge über 12 cm,....

    Öhm, wir müssen da verschiedene Versionen von § 42a I WaffG lesen ... In meiner Version sind da drei Gruppen alternativ genannt: Anscheinswaffen (Nr. 1), Hieb- und Stoßwaffen (Nr. 2) und Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänger über 12 cm (Nr. 3).

    Am 27.1.2019 um 17:05 schrieb steven:

    Es wird aber in der Verwaltungsvorschrift erwähnt, dass gerade die Macheten keine Hieb und Stoßwaffen sind. Also spielt die Klingenlänge keine rolle. Es sind Werkzeuge.

    Das ist schön, dass sie Werkzeuge sind. Aber Werkzeuge können weiterhin Messer sein und fallen damit unter die Regelung des § 42a I Nr. 3 WaffG.

  3. vor 5 Stunden schrieb Multivan:

    [...]

    Vielleicht gibt es ja bereits Erfahrungen bzw. klare Auslegungen in so eine Richtung…?!?

    [...]

    Erfahrungen findest du in den meisten Fällen nur als Hörensagen in Foren ohne jegliche Belege.

    Die öffentliche bekannte/verfügbare Rechtsprechung zu § 42a WaffG findest du bei dejure.org. Das einzige Urteil davon, welches sich mit dem allgemein anerkannten Zweck beschäftigt ist die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.06.2011 - 4 Ss 137/11.

  4. Am 19.1.2018 um 17:07 schrieb Steinpilz:

    [....]

    Die behaupteten, daß das Spray jetzt ein verbotener Gegenstand sei, weil man das "Tierabwehrspray " nicht mehr lesen kann.

    [...]

    Schließlich wurden wir nochmal belehrt, daß man es unterlassen sollte, die Dose abzukleben und dannn durften wir gehen.

     

    Seit dem benutze ich transparentes Klebeband ^^

     

    Nimm gerne wieder undurchsichtiges Klebebeand und verweise auf die hier zitierten Enscheidungen des LG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2007, Az. 604 Qs 62/07 (vorausgehend AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 930 - 297/07 Jug –, juris - ECLI:DE:AGHHSG:2007:1018.930.297.07JUG.0A) und die Verfügung der StA Erfurt vom 16.09.2016, Az. 841 Js 20525/16 (ja, ist nur eine Staatsanwaltschaft, aber besser als nichts). Diese gehen beide nicht von einer Strafbarkeit aus, wenn die Beschriftung nicht mehr lesbar ist.

    • Wichtig 1
  5. vor 4 Stunden schrieb uwewittenburg:

    Einfach mal alles selber gründlich durchlesen und dann Schlüsse ziehen, das kann dir niemand abnehmen.

    Den "Erklärbär" gibt es woanders.:rtfm::D

    Ähm ja. Das ändert aber nichts am Wortlaut des § 53 I Nr. 21a WaffG: "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt," (Hervorhebung durch mich.)

  6. Am 16.2.2017 um 11:27 schrieb Lavendel:

    [...]

    Dann gerät man u.U. recht schnell in den Straftatbestand. Das ist aber dann ein ganz anderer Sachverhalt, wie es Schiiter oben schon erwähnte.

    Wenn man mit dem Sachbearbeiter ordentlich spricht, sich angemessen äußert - dann bleibt es beim Bußgeld u.U. gibt es sogar das Messer zurück.

    [...]

    In welchen Straftatbestand will man bei § 42a WaffG kommen?
  7. [...]

    Von Seiten des DJV, FWR, JSM, BDS, Hersteller usw. liegen deutlich höhere Zusagen zur Kostenübernahme vor.

    So ganz erschließt sich mir das Crowdfunding deshalb nicht ganz. Aber ich muss auch nicht alles verstehen und lasse mich selbstverständlich auch gerne eines Besseren belehren.

    Friedrich Gepperth.

    Das höre ich nun auch zum ersten Mal. So eine Entscheidung hätte ich in einer der vielen Pressemitteilungen der Verbände erwartet, die das Urteil als falsch bezeichnen. Die Kläger scheint es wohl auch nicht erreicht zu haben ...
  8. [...] und m.W. beschränkt sich die Beteiligung des GRA auf die Zuverfügungstellung des Kontos (das hätte aber einer der hier aktiven RAe im Rahmen eines pro-bono-Treuhandkontos ebenso machen können) und die Auswahl oder Kontakten zu RAe (letzteres möchte ich aber mit einem ? versehen, da fehlen mir definitiv die Insiderkenntnisse).

    Ich möchte aber stark hoffen, daß die "über" den GRA beauftragten RA-Kollegen mehr Ahnung haben als die Personen, die für dieses Geschreibsel auf der GRA-Seite verantwortlichen Personen. Aber das liegt in der Verantwortung der Kläger. Sie sind die unmittebar Betroffenen, sie sind die Auftraggeber.

    Die juristische Korrektheit ist bei der GRA leider oft nicht gegeben.

    Trotzdem erachte ich die Spendensammlung als wichtig und richtig. Von den Verbänden oder sonstigen Dritten kam da nämlich bislang nix.

  9. [...]

    Und die gezeigte Solidarität und Spendenbereitschaft ist als solche sehr erfreulich und schön. Bei aussichtsreichen und lohnenden Rechtsstreitigkeiten gibt es diese Solidarität und Unterstützung ebenso regelmäßig NICHT. Das ist halt so.

    Carcano

    Das könnte auch daran liegen, dass der Mehrheit die Verfahren nicht bekannt sind und erst recht keine Kontaktmöglichkeit zu den Klägern besteht.

    Und bei den aussichtsreichen Verfahren dürfte ja auch schon die Rechtschutzversicherung gute Dienste leisten.

    Hier muss ich die Verbände und das FWR mal in Schutz nehmen. Die Waffenrechtsschutzversicherung, die über das FWR angeboten wird, ist doch letztlich nichts anderes als eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die diejenigen, die eben auch mal kontra geben wollen. Gleiches gilt natürlich für die Versicherungsangebote von anderen Verbänden.

    Da kann man jetzt darüber streiten, ob das der richtige Weg ist oder ob das ein ausreichender Weg ist. Grundsätzlich wird damit auch Unterstützung für alle angeboten und nicht nur für Leuchtturmklagen. Wenn es darüber hinaus sinnvoll ist, könnte das FWR oder ein Verband selbstredend von weiteren Möglichkeiten gebrauch machen.

    bye knight

    Die Rechtschutzversicherung ist ja auch eine tolle Sache! Nur dürfte sie wohl auch nicht das Verfassungsbeschwerdeverfahren abdecken.

    Und genau dann sollten die Verbände das zusätzlich - und sei es nur durch einen Spendenaufruf - unterstützen.

  10. Im Lagebild für 2013 befindet sich auf Seite 8 die Aussage:

    Im Berichtsjahr 2013 wurden 412 Waffen an Tatorten i. Z. m. Straftaten nach dem StGB sichergestellt. In 69,6 % der Fälle handelte es sich um erlaubnisfreie Gas-/Alarm- und Luftdruckwaffen. Der Anteil der erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrug 30,4 %. Von den sichergestellten Waffen befanden sich 4,7 % in legalem Besitz.

    Damit ist die Aussage natürlich nur für die sichergestellten Waffen gültig. Andererseits wird es schwierig, zu beurteilen, ob eine Waffe legal besessen wurde oder nicht, wenn man sie nicht beschlagnahmen konnte.

    War das das was du gesucht hast?

  11. Da ich mir jetzt nicht so sicher bin, ob tar oder ich gemeint bin: Mein Herauspicken der Aussagen zu den Lagebildern und der PSK rührt schlichtweg daher, da mir dazu andere Informationen vorliegen. Vielleicht kann mich da ja jemand aufklären, worin mein Denkfehler besteht.

    Den Herrn und seine Meinungen habe ich nicht bewertet.

  12. Die deutschen Geheimpapiere wie das Bundeslagebild Waffenkriminalität oder die Polizeiliche Kriminalstatistik müssen endlich offen gelegt und im Internet veröffentlicht werden.

    Die Sachen sind doch schon längst (ein, zwei Jahre) veröffentlicht: Lagebilder Waffenkriminalität (2010-2013) und Polizeiliche Kriminalstatistik (1953-2013).

    Vorhandene Differenzierungen nach legalen und illegalen Waffen zur Deliktslage liegen zwar vor, müssen aber den Status "Verschlusssache - Streng geheim" sofort verlieren.

    Welche Teile sind da denn als "Streng geheim" eingestuft? :confused:

  13. Warst Du schon mal im Bundeskanzleramt, Reichstag, jüdisches Museum oder anderen öffentlichen Gebäuden?

    Da werden vom Security Taschen durchsucht und Gegenstände bis zum Verlassen verwahrt, es sei denn es sind verbotene Gegenstände die werden dann der Polizei übergeben, genau wie am Flughafen, der Gericht.

    Dass da private Sicherheitsdienste kontrollieren bestreitet doch niemand. Trotzdem hinkt dein Vergleich nach wie vor.

    Denksportaufgabe: Welche Rechtsnorm ermächtigt den privaten Sicherheitsdienst zum Einbehalt eines erlaubten Gegenstandes (Tierabwehrspray, Einhandmesser, Trillerpfeife, Kulli, ..) bzw. zum Umgang mit verbotenen Gegenständen (Butterfly, Faustmesser, Totschläger, ...)?

  14. [...]

    Ich kenne keinen Fall wo jemand geahndet wurde der aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen jemand etwas abgenommen hat.

    Übrigens an fast jedem Freibad und vor jedem sicherheitsrelevanten Bereich werden Besuchern durch Sicherheitsleute gefährliche Gegenstände abgenommen.

    [...]

    Nur ist der Privatmann nicht gefahrenabwehrrechtlich tätig, so fern wir vom Polizeirecht sprechen und nicht etwas grundlegendes übersehen habe.

    Dein Vergleich mit dem Freibad (In welchem Freibad werden die Leute bitte durchsucht?!) hinkt: Dorthin begibt man sich freiwillig bzw. stimmt der Durchsuchung und gegebenenfalls Hinterlegung zu. Der hier geschilderte Fall beinhaltet hingegen keine Einwillung des Betroffenen.

  15. [...] Es kann ein Spielzeug sein oder ab einer gewissen Energie auch eine dem Gesetz nach scharfe Waffe.

    Für die du dann über die notwendige waffenrechtliche Erlaubnis verfügst? Sicher?

    Zusätzlich: Sofern nicht mehr als 7,5 J und F-im-Fünfeck brauchst du außerhalb des befriedeten Besitztums aber immer noch eine Erlaubnis zum Führen und innerhalb des befriedeten Besitztums muss es dir der Hausrechtsinhaber gestattet haben.

  16. @PetMan: Racheaktionen billige ich auch nicht.

    Was ich mit fehlenden Anhaltspunkte meinte: Kommt die Polizei aufs Gelände und findet bei den Kindern eine Anscheinswaffe (Spielzeugwaffe), dann fehlt meiner Meinung nach der Anhaltspunkt diese zur Gefahrenabwehr sicherzustellen, nur weil irgendwelche anderen möglicherweise vom gleichen Gelände Raubüberfälle begangen haben.

    Wenn in meiner Nachbarschaft ein Einbrecher wohnt, dann kann die Polizei auch nicht aus meinem Garten alles sicherstellen, was genutzt werden könnte, um Fenster einzuwerfen oder Türen aufzustemmen.

    Bei den Überfällen und Vergewaltigungen bedarf es ja schon gar keiner Sicherstellung zur Gefahrenabwehr mehr, da die dort verwendeten Gegenstände bereits auf Grundlage der StPO/StGB sichergestellt bzw. eingezogen werden können und auch werden.

  17. Per se nicht. Aber wenn tagsüber die Kinder damit Spielen und im dunklen die Eltern damit " auf Tour " gehen wird die Polizei, weil genau solche Erfahrungen bei uns gemacht wurden, das Zeug einziehen wo sie ihm habhaft werden kann. Und scharfe Waffen gibts da auch zur genüge, da halten die sich nicht lange auf um zu prüfen ob scharf oder Spielzeug. Was sie in die Hände bekommen ist erst mal weg...........................so die Aussage einen Beamten der dort öfter als ihm lieb ist zu " Besuch " ist

    Das dürfte aber auch nur deswegen funktionieren, weil die Betroffenen sich nicht wehren (können). Eine Gefahr dürfte sich aber nur schwerlich begründen lassen, in dem man sagt: Das Kinderspielzeug könnte nachts von den Eltern zur Begehung von Straftaten genutzt werden. Da braucht es schon ein paar mehr Anhaltspunkte. Die Grundrechte gelten auch für Asylbewerber.

    Ja, dann sag mir mal wie!

    Ändert aber trotzdem nichts daran, dass das Teil eine Anscheinswaffe ist und das Führen von Anscheinswaffen verboten ist.

    Vollkommen korrekt. So fern du die Anscheinswaffe an dich genommen hast, könntest du selbst eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so fern das vor dem Objekt war.

  18. Bei den Erben ist diese Vergrämungs-Wirkung in der Tat so eingetreten. Bei Gelegenheits-Jägern oder Schützen könnte ich mir vorstellen, dass diese dann aus Scheu vor dem Aufwand auf Leihwaffen umsteigen würden.

    Vor allem staatliche Subventionen werden abgegriffen.

    Schnellzugriff-Waffenbehältnisse fände ich auch sehr sinnvoll und würde mir ggf. welche zulegen.

    Kurzer Sachstandsbericht: Der Bundesbeauftragte für Datenschutz wird sich einschalten. Die Widerspruchsfrist läuft noch und ich werde kurz vor Ablauf Widerspruch einlegen.

    Nachdem ja schon über ein Jahr rum ist: Wie gings weiter und was kam heraus? Oder wurde das woanders diskutiert und ich habs übersehen?

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.