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thomas.h

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Beiträge von thomas.h

  1. vor 1 Stunde schrieb Tommie:

    Das bedeutet: Waffenschränke, die nach EN 1143-1 geprüft und zertifiziert sind, MÜSSEN dann verankert werden, wenn sie ein Eigengewicht unter 1000 kg haben, und zwar mit einer vorgeschriebenen Mindestauszugsstärke von 50kN. Punkt!

    Mit Verlaub: Du redest Blödsinn!

    Es ist jetzt hier schon mehrfach darauf hingewiesen worden, daß sich die 50kN auf die Stabilität der Befestigungsbohrungen des Schrankes beziehen und nicht auf die Ausrißfestigkeit der Verbindung im Mauerwerk/Wand/Boden.

    Inzwischen sollte das doch auch der Letzte hier begriffen haben.

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  2. vor 58 Minuten schrieb PeKron:

    image.thumb.png.5a4687d6dcaf1011c9ffca6ea2959c21.png

     

    Diesen Blödsinn habe ich nun bereits an anderer Stelle gesehen.

    Ich habe nun einen 1er Tresor, fest verankert mit der Wand, zur Aufbewahrung meiner Schlüssel für meine 4 A/B & B-Schränke. Im 1er habe ich nun auch zwei KW liegen.

    Ist es ernsthaft so, dass die Behörde nun verlangt, dass ich diese zwei KW im B-Schrank lagere? Das ist doch totaler Blödsinn.

     

    Ich weiß nicht, was an dem Text mißverständlich sein soll?

     

    Steht doch da ganz klar:

    Erwerb eines Waffenschranks mit Zahlenschloß .... - zur Aufbewahrung des Schlüssels

    oder

    Erwerb eines Waffenschranks mit Zahlenschloß .... - zur Aufbewahrung der Schußwaffen und Munition

     

    Also entweder man will seinen alten Schlüsselschrank behalten und die Waffen weiterhin darin lagern - dann einen zusätzlichen Schlüsseltresor kaufen.

    Oder man will nur einen Schrank, dann aber halt den alten Schlüsselschrank nicht mehr nutzen und alle Waffen in den neuen mit biometrischem- oder Zahlenschloß.

     

    Schließlich geht die Behörde davon aus, daß niemand mehr als einen Waffenschrank besitzt, in dem Text wird ja nur vom Besitz eines Waffenschranks oder der bereits vorhandene Waffenschrank (Einzahl) geschrieben.

    Deswegen ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Schlüsseln in dem Schreiben gar nicht erst berücksichtigt.

  3. vor 1 Stunde schrieb karlyman:

    Allerdings können sie abfragen, wie denn die Aufbewahrung des Schlüssel(s) etwa zur Nacht-/Schlafenszeit, oder wenn man aus sonstigen Gründen keine unmittelbare Kontrolle darüber da ist, gehandhabt wird. 

     

    Allein wohnend, Schlüssel unterm Kopfkissen, der Jagdhund schläft im Flur vor der Schlafzimmertür.

    Den Einbrecher möchte ich sehen, wie er da an meine Schlüssel rankommen will ohne daß ich das merke. :grin:

     

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  4. vor 9 Stunden schrieb fuzzy.77:

     

    Warum flext er nicht einfach das Scharnier ab ???

     

    Bei keinem Tresor und auch bei keiner Sicherheitstür sind die Scharniere für irgend etwas anderes zuständig, als das Schwenken der Türe zu ermöglichen.

    Für die Aufbruchscherheit sind die irrelevant.

    Es hat somit keinen Sinn, die Scharniere abzuflexen, da jeder vernünftige Tresor auf der Scharnierseite entweder feste Riegelbolzen oder eine Hintergreifschiene besitzt, die die Tür im geschlossenen Zustand unabhängig von den Scharnieren auch auf dieser Seite im Rahmen sichern.

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  5. vor 9 Stunden schrieb EkelAlfred:

    Also, Bahnsteigkarten gibt es bereits seit 1921 nicht mehr, Herr Geheimrat.

     

    vor 9 Stunden schrieb Schütze001:


    Also so alt bin ich doch nicht, ich kann mich noch an „Bahnsteigkarten“ erinnern….

     

    Ich kenne die auch noch und bin noch keine 103 Jahre alt.

    Zitat

    Bei der Deutschen Bundesbahn wurde die Bahnsteigkarte zum 1. Mai 1974 abgeschafft.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Bahnsteigkarte

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  6. vor 6 Stunden schrieb gunvlog:

    Genau und das sollte mal schlüssig erklärt und begründet werden

     

    Ich glaube, die meinen das eher so:

     

    Entweder soll man sich einen kleinen Schlüsseltresor mit biometrischem oder Zahlenschloß für den Schlüssel des alten Waffenschrankes kaufen

    oder

    man kauft sich gleich einen neuen Waffenschrank mit Biometrie-/Zahlenschloß (oder rüstet um) und spart sich dann den separaten Schlüsseltresor.

     

    Den alten Waffenschrank kann man dann ja in beiden Fällen immer noch weiternutzen, entweder man bewahrt den Schlüssel dazu in dem Schlüsseltresor auf oder, wenn man gleich einen neuen Waffenschrank gekauft hat, dann halt in diesem und hat dann einen weiteren Waffenschrank zur Verfügung.

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  7. Zitat

    Das Waffengesetz befasst sich im Übrigen nicht mit Eigentumsfragen im zivilrechtlichen Sinne, sondern macht allein die tatsächliche Besitzausübung über Schusswaffen von strengen Voraussetzungen abhängig. Dementsprechend ist es im waffenrechtlichen Sinne ohne Bedeutung, ob eine Person erlaubnispflichtige Waffen als Eigentümer im Besitz hat oder ob sie ihm entliehen, verpfändet oder etwa vermietet wurden ...

     

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten

     

    Es wird da ja niemand enteignet, sondern nur der Besitz. d.h. der Umgang und somit die Nutzung des Eigentums wird nicht mehr erlaubt.

    Schon clever gemacht, so muß man dann auch niemanden entschädigen.

     

  8. vor 3 Stunden schrieb Spinos59:

    Am Lauf, Verschluss und Griffstück.

    Na ja, gibt auch Waffen ohne Nummern, zumindest bei alten Stücken vor 1945.

    Ich habe da ein paar wenige Kandidaten in meiner Sammlung, da ist auch nach intensiver Suche nirgendwo eine Serien-Nr. zu entdecken.

    Sind dann in der WBK halt "ohne Nr." eingetragen.

  9. vor 32 Minuten schrieb Elo:

    Es betrifft diesen Artikel vom 15.01.2024:

     

    Kann auch ein Jagdzimmer ein „Sicherheitsbehältnis“sein?

     

    https://www.otz.de/regionen/saale-orla-kreis/article241422636/Kann-auch-ein-Jagdzimmer-ein-Sicherheitsbehaeltnis-sein.html

    Leider hinter Bezahlschranke, aber bei Google findet man das:

    Zitat

    Das Waffengesetz schreibe die Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem „Sicherheitsbehältnis“ vor oder eben auch in einem Raum, „der einem Sicherheitsbehältnis entspricht“. Das sei in diesem Fall gegeben gewesen. Das Urteil des Gerichts lautete auf Freispruch.

    Stellt sich jetzt nur die Frage: War das nur ein "Jagdzimmer" oder ein gesicherter und genehmigter Waffenraum? :confused:

  10. vor 3 Stunden schrieb Elo:

    Es gibt mit Datum 12.12.2023 mehrere Pressemeldungen des Generalbundesanwalts, die sich auf Anklageerhebungen gegen insgesamt 27 Beschuldigte vor den OLG Stuttgart, München und Frankfurt beziehen.

    ...

    Die Vereinigung verfügte über finanzielle Mittel in Höhe von etwa 500.000 Euro.

    Dann verfügte also jeder Einzelne über ein enormes Vermögen von im Schnitt 18.500 €.

    Muß ich mir jetzt als Waffenbesitzer Gedanken machen, wenn ich auch eine solch gewaltige Summe auf dem Konto habe? :confused:

  11. vor 13 Stunden schrieb Sal-Peter:

    Passives Wahlrecht: Ab 18 - abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens 5 Jahre in der dem Land steuerpflichtig gearbeitet (egal, ob selbständig oder angestellt), in dem sich der Kandidat zur Wahl stellt.

    18 Jahre alt, abgeschlossene Berufsausbildung und 5 Jahre steuerpflichtige Arbeit, das könnte eng werden.

    Oder zählt da Kinderarbeit mit? :confused:

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