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MarkF

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Beiträge von MarkF

  1. Gemacht, getan, ich erhielt meine Erben-WBK (grün; ganz normale WBK, auf der lediglich als Überlasser der Erblasser eingetragen ist) und auf der Rückseite wurde behördlich vermerkt, dass eine Blockierpflicht besteht aber eine Ausnahme zur Verpflichtung zum Einbau (widerruflich) erteilt wird.

    Aha, also sagt dem Kundigen dieser Blockiervermerk, daß es sich um Erbwaffen handelt.

    Ich habe im Verein dann einfach aktiv geschossen (auch mit meinen Erbwaffen) und mit den Nachweisen einen Bedürfnisantrag auf Munitionserwerb beim Verband gestellt, der für zwei Waffen auf der Erben-WBK (gleichen Kalibers) auch erteilt wurde.

    Da möchte ich einhaken. Hättest Du von Deinem Verband auch eine Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb der SL erhalten, d.h. gibt es in Deinem Verband entsprechende SL-Disziplinen? Muß wohl so sein, denn ein Bedürfnis für den Erwerb von Mun für einen SL hast Du ja nur dann, wenn Du auch ein Bedürfnis für den Erwerb des SL hättest.

    Also: Ja, mir kann hier bei Wegfall des Bedürfnisses der Munitionserwerb gestrichen werden aber nein, eine Blockierpflicht besteht nicht mehr (=> weil Sachkunde nachgewiesen, das "verfällt" nicht).

    Irrtum, die Blockierpflicht entfällt nach § 20 (3) S.3 nur,

    "wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist."

    Sachkunde allein genügt gerade nicht. Sobald Du keine anderen Waffen mehr berechtigt besitzt enfällt die(se) Voraussetzung für die Freistellung von der Blockierpflicht.

    Hintergrund meiner Frage ist, daß § 20 (1) die Ausstellung einer Erben-WBK oder die Eintragung in einer vorhandene WBK vorsieht. Bei Eintragung in eine vorhandene WBK entfällt naturgemäß die Blockierpflicht (§ 20 (3) S.3), kann also schon von vorneherein nicht eingetragen werden - Abs.6 sieht ja nur einen Eintrag für ein vorhandenes/erforderliches Blockiersystem vor, so auch WaffVwV Nr.20.6, und Abs.7 gilt nur für an sich zu blockierende Erbwaffen, für die aber kein Blockiersystem existiert (z.B. 6.35er, 4mmM20). Die so in grün und gelb eingetragenen Erbwaffen (bei grün sei es mit, sei es ohne Mun-Erwerbserlaubnis) sehen dann "regulär" aus, wenn nicht irgendwie auf den Erbwaffen-Status hingewiesen wird.

  2. Die Ausnahmegenehmigung wurde als behördliche Auflage in die WBK eingetragen. Ein Jahr später habe ich dann die Sachkundeprüfung abgelegt und mir für eine meiner Erbwaffen (KK-SLB) das Bedürfnis zum Munitionserwerb vom Verband bestätigen lassen. Der wurde in meine Erben-WBK eingetragen und alle Auflagen zur Blockierpflicht wurden gestrichen.

    Verstehe ich das richtig: Du hattest zu diesem letztgenannten Zeitpunkt bereits als Sportschütze WBKen und zusätzliche als erstes erteilte Erben-WBK (grün, nehme ich an), in der wie bei einer als Sportschütze erlangten WBK die Mun-Erwerbserlaubnis eingetragen ist? Steht in der WBK irgendetwas von wegen Erbe und/oder Benutzungsmöglichkeit drin?

    Meine Frage zielt auf zweierlei ab:

    Zum einen hat eine "richtige" Erben-WBK ja den Vorteil, daß man sie und die eingetragenen Waffen auch nach Wegfall des Sportschützen-Bedürfnisses behalten kann, lediglich die Mun-Ewerbserlaubnis wird gestrichen und die Blockierpflicht lebt nach Sinn und Zweck wieder auf. Man muß die Waffen aber nicht wie die regulär als Sportschütze erworbenen Waffen verkaufen/abgeben. Das würde natürlich durch einen entsprechenden "Erben"-Vermerk in der WBK erleichtert werden.

    Zum anderen möchtest Du mit diesem geerbeten KK-SL offenbar auch sportlich schießen, deswegen die Mun-Erwerbserlaubnis. Ergibt sich diese erlaubte Benutzung auch aus der WBK? Ich habe u.a. im Rahmen einer Sammlung zwei Militär-Repetierer auf einer grünen WBK (Hintergrund und warum und wieso spielt keine Rolle, das Amt wollte es so) mit einem zusätzlichen Eintrag der Mun-Erwerbserlaubnis und "Berechtigung" zum sportlichen Schießen (anstelle Doppeleintrag auf der gelben WBK, was das Amt warum auch immer vermeiden wollte). Aus der "normalen" grünen WBK ist ja keine Benutzungsbeschränkung ersichtlich, wenn "Erbe" drüber steht könnte man dies aber reininterpretieren (siehe VG Darmstadt, VG Stuttgart).

    Wie hat Dir der Verband das Bedürfnis zum Mun-Erwerb bestätigt (als Sportschütze ist das ja an sich kaum nötig, meist hat man ja ohnehin eine KK-Pistole oder einen KK-Repetierer und eine einmalige KK-Mun-Erwerbserlaubnis genügt ja): Mußtest Du eine reguläre Bedürfnisbescheinigung wie zum regulären Erwerb eines SL beantragen und vorlegen?

  3. Interessant, aber zählen hier wirklich die nur das Eigentum betreffenden Regelungen des BGB ?

    Eigentum etc. als solches ist ohne Bedeutung, denn § 20 I S.1 1. HS stellt ausdrücklich auf die Annahme der Erbschaft durch Annahmeerklärung oder Verstreichens der Frist für die Ausschlagung ab. Jenes führt zwar auch zunächst zum Eigentumserwerb, waffenrechtlich maßgeblich ist das Eigentum aber nicht. Auch Besitz, tatsächliche Gewalt etc. ist nicht relevant, im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten, wie im 2. Halbsatz nachzulesen ist. Daher kann der Vermächtnisnehmer etc. durchaus erst lange Zeit nach dem Erbfall in die Situation kommen, eine Erben- oder sonstige WBk beantragen zu müssen, wenn sich nämlich verschiene Erb-Aspiranten darum streiten, wer Erbe ist, oder infolge Nachlaßverwaltung, Überschuldung etc. Verzögerungen der Verteilung des Nachlasses eintreten (oder auch der Erbe sich weigert, das Vermächtnis etc. zu erfüllen). D.h. der Erbe sollte immer sofort zur Fristwahrung einen entsprechenden Antrag stellen und dann mit seiner Waffenbehörde einen deal finden, wie mit den Waffen bis zur Entscheidung des Erbstreits zu verfahren ist. Da auch die Behörde nicht gern unnötig tätig wird, wird es sicherlich möglich sein, ein Ruhen des Erteilungsverfahrens bis zur Entscheidung des Erbstreits zu vereinbaren, wenn die Waffen (oder der Schlüssel zum Tresor) bei einem berechtigten verwahrt wird.

    Aus dem Gesetz ergibt sich aber leider nicht, wie am besten zu verfahren ist, wenn die Waffen per Vermächtnis zugewiesen werden. Der Vermächtnisnehmer hat ja nur einen Anspruch gegen den Erben, der Erbe braucht u.U. einige Zeit, um sich über den Wert des Nachlasses und evtl. Haftzungsbegschränkungen etc. Gedanken zu machen. Zwar gilt der Erbe auch vor der Erteilung einer WBK als besitzberechtigt, sofern der Antrag auf Erteilung der Erben-WBK rechtzeitig gestellt wurde (geht ja gar nicht anders, die WaffVwV stellt das in 20.1.4 klar), wenn er aber die Waffen aufgrund eines Vermächtnisses an den Vermächtnisnehmer weitergeben muß und will, dann hat er keine Veranlassung, eine Erben-WBK zu beantragen, zumal diese auch einiges Geld kostet. Genau genommen müßte die WaffBehörde einen solchen Antrag auch ablehnen, wenn sie erkennt, daß über die Waffen ein Vermächtnis ausgesetzt ist: § 20 will/soll ja nur den privilegieren, dem qua Erbgang (Erbe im eigentlichen Sinn, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigter) Waffen zugewiesen werden. Dies ist hinsichtlich des durch ein entsprechendes Vermächtnis beschwerten Erben ja gerade nicht der Fall: Ihm sind die Waffen nicht als Erbe zugewiesen, sie sind dem Vermächtnisnehmer zugewiesen - obwohl natürlich der Erbe zunächst Eigentümer auch der Waffen wird. Insofern könnte man sich dumm stellen und ungeachtet der entsprechenden testamentarischen Zuweisungen auf den Verweis beschränken, daß nach § 20 (1) "der Erbe" privilegiert ist, man (der Erbe) aber eben ungeachtet aller Vermächtnisse rechtlich "der Erbe" und daher bis zur Verteilung des Nachlasses antragsberechtigt sei. Natürlich sich der Gesetzgeber über diese Feinheiten keine Gedanken gemacht.

    Ebenso selbstverständlich wird man nicht davon ausgehen können, daß bei der Waffenbehörde soviel erbechtlicher Sachverstand vorhanden ist, daß man sich darüber qualifizierte Gedanken macht. Es erscheint mir naheliegend, daß man daher einen jedenfalls fristwahrenden Antrag erst mal akzeptieren und auf entsprechende bitte solange mit dem Bescheiden warten wird, bis klar ist, ob die Waffen (zu recht oder zu unrecht) bei dem Erben verbleiben sollen oder an den Vermächtnisnehmer gegeben werden.

    Die Sache ist aber auch insofern interessant, weil in allen anderen Fällen dem WaffG die causa für den waffenerwerb völlig schnurz ist: Maßgeblich ist nur der Besitzerwerb, gleichgültig ob Schenkung, Kauf, Miete, Leihe .... Daher braucht man sich im Normalfall keine Gedanken über Eigentumsfragen zu machen, zumal dem Laien typischerweise der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum unklar und das Abstraktionsprinzip (wie auch nicht wenigen Jurastudenten und Juristen) völlig unzugänglich ist. Beim Erbenprivileg ist aber die causa entscheidend, so daß die Annahme nicht fernliegend ist, daß die WaffBehörde auch entscheiden müßte, ob hier wirklich eine erbrechtlich wirksame Zuweisung der Waffen erfolgte. Man stelle sich vor, daß Erbe und Waffenerwerbsinteressent nach dem Erbfall vereinbaren, z.B. eine Auflage zu simulieren - man bringt etwas zu Papier, was einer handschriftlichen Testamentsergänzung bzw. bei gesetzlicher Erbfolge einer letztwilligen Verfügung ähnlich sieht und wenn es keine anderen Erbprätentenden gibt, wird auch keine dieses Papier "anfechten". So ist ja auch nicht völlig unglaubhaft, daß der Erblasser etwa bei seinem liebsten Schützen- oder Jägerkumpel ein entsprechendes Papier deponiert, um sicherzustellen, daß der wirklich auch die Waffen erhält und die dies nicht billigenden Erben ein entsprechendes Testament nicht verschwinden lassen. Das Nachlaßgericht beschränkt sich nämlich darauf, die ihm bekannten Nachlaßnehmer zu informieren - alles andere, die Durchsetzung und ggfs. eine Entscheidung darüber, ob wirklich ein wirksames Vermächtnis vorliegt, fällt nicht in dessen Zuständigkeit.

    Der Manipulation ist da Tür und Tor geöffnet und da ja nur der "rechtmäßige" erbe, Nachlaßnehmer etc. privilegiert werden soll müßte das Amt eine erbrechtliche Prüfungskompetenz in rechtlicher Hinsicht besitzen (woher sie dagegen tatsächlich stammen sollte ist mir schleierhaft).

    Btw: Ist nicht jemand kurz vor Abnibbeln und hat eine 08 und eine Stechkin, die er noch niemandem versprochen hat? ;-)

  4. Hier sind eindeutig die im Vorteil die sich entweder persönlich kennen und schätzen oder leider auch die größten Schauspieler.

    Naja, ganz so schlimm ist es nicht. Wer sich fachlich wirklich auskennt, der merkt schon schnell, ob der andere auch vom Fach ist. Wer sich auskennt, der kann argumentieren, andernfalls bleibt nur Polemik.

    Ich würde sogar ein geschlossenes Forum mit Registrierpflicht, Realnamen und getrennte Bereiche mit/ohne WBK Besitz befürworten.

    Dann aber bitte mit hinterlegten Nachweisen der fachlichen Qualifikation. ;-)

    Im Ernst: Bei diesem Thema und den teils kontroversen Meinungen wäre Realnamen aber nicht so prickelnd. Wer weiß, wer mitliest ...

  5. Bevor ich mit Dir weiterdiskutiere, solltest DU das Gesetz lesen (das erspart wie Du weißt viel Geschwätz), dann die WaffVwV und dann den kleinen aber wichtigen Unterschied im Wortlaut und den Voraussetzungen herausarbeiten. Danach solltest Du versuchen den Unterschied besonders in der Bindungs- und Außenwirkung von Gesetz und WaffVwV zu verstehen.

    Junge, Junge, Du nimmst den Mund aber ganz schön voll. Und was willst Du damit sagen? Wenn Du jemanden überzeugen willst mußt Du schon Argumente bringen, Erklärungen. Also?

    Der Besitz einer ohne Bedürfnisnachweis erwerbbaren, erlaubnispflichtigen Waffe (z.B. 4mmM20) genügt nicht um die Ausnahme von der Blockierpflicht zu begründen. Das war kein Versehen im Text, das war gezielte Absicht des Gesetzgebers.

    Richtig. Ich habe bereits geschrieben, daß meine Formulierung zu ungenau war, ihre Bedeutung sich aber aus meiner Bezugnahme auf S.3 unschwer erschließt weil offensichtlich, daß ich damit auf erlaubnis- und bedürfnispflichtige Schußwaffen verweisen wollte. Willst Du das jetzt noch einige Male kritisieren oder vielleicht endlich zu der eigentlichen, wenn auch wesentlich schwierigeren Frage der Bedeutung und Wirkung von S.1 komm

    Im Übrigen:

    Du hast es zwar geflissentlich übergangen aber mein in #50 Satz 2 geäußerter Verdacht erhärtet sich.

    Da ich nicht weiß, wen Du damit meinst und was Du damit genau zum Ausdruck bringen willst, kann ich Deine Bemerkung leider nicht kommentieren - zumal ich auch sehr bezweifele, daß uns dies hier irgendwie weiterbringen würde. Du solltest aber aufpassen, Dich nicht zu weit aus dem Fenster zu lehnen. coltdragoon weist völlig richtig darauf hin, daß man in Foren nicht weiß, wen man anpinkelt.

    Ich würde es Dir ja gerne per pm schreiben, aber leider nimmt Dein account keine pms entgegen, daher so:

    Ich ziehe es vor, meine Zeit nicht mit Beckmesserei und Animositäten zu verplempern. Polemik und allgemeines Herumgenöle führt nicht weiter. Hier geht es um Juristerei und daher sind sowohl in der Theorie als auch letztlich in der Praxis Argumente maßgeblich, zumal wir hier letztlich alle am selben Strang (und auf derselben Seite) ziehen. Aber wenn Du auf einen S...längenvergleich aus sein solltest, dann können wir das gerne per pm austragen.

    Und jetzt bitte, wenn´s beliebt, zu meiner Frage zu S.1 .... Ich möchte wirklich gerne wissen, wie andere dies verstehen, zumal die einschlägige Kommentierung auch nicht wirklich Licht ins Dunkle bringt.

  6. Ganz einfach, du zitierst richtig, dass die Voraussetzung für die Ausnahme von der Blockierpflicht der Besitz erlaubnispflichtiger Waffen aufgrund eines Bedürfnisses ist und kommst im nächsten Satz mit dem Besitz von teils erlaubnisfreien, teils "bedürfnisfreien" Waffen als Grundlage der Ausnahme.

    Genauigkeit ist ja ganz schön und grds. in der Juristerei auch erforderlich, ebenso manchmal auch Haarspalterei, aber kontraproduktiv, wenn es nur dem Beckmessern dient oder auf Beckmesserei hinausläuft.

    Ja, es gibt (alte) LG > 7,5J, für die man weder Bedürfnis noch WBK braucht, und ja, es gibt 4mm M20, für man kein Bedürfnis braucht. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 20 (3) S.3 ergibt sich aber unmißverständlich, daß ich damit solche Schußwaffen gemeint habe, die unter S.3 fallen, also bedürfnis- und erlaubnispflichtig sind. Ich bekenne mich schuldig, daß ich das nicht ausdrücklich dazugeschrieben habe, weil es offensichtlich ist. Möglicherweise habe ich da zu viel Mitdenken vorausgesetzt, aber u.a. auch Deine posts erweckten den Eindruck von ausreichender Fachkenntnis, um nicht mit Selbstverständlichkeiten Zeilen füllen zu müssen.

    Also, nachdem dies ja wohl geklärt ist: Wie steht es mit erhellenden Bemerkungen zu Bedeutung und Wirkung von S.1?

  7. Womit dann klar ist, dass es Dir nicht klar ist.

    Du erinnerst mich mit Deinen Posts fatal an einen Jäger aus Bayern.

    Vielleicht könntest Du Dich etwas näher erklären? Ich verstehe beim besten Willen nicht, was Du damit konkret sagen willst. S.3 spricht nur von einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe, für die muß man aber eine WBK (=Erlaubnis) haben, die es nicht ohne Bedürfnis gibt. Auch wenn ich mehr an der Bedeutung und Wirkung von S.1 interessiert bin - inwiefern konkret bist Du bez. S.3 anderer Meinung? Du kennst doch Ziff.20.3 WaffVwV:

    "... Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z. B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt."

    Also: "Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) ..."

  8. Das geht zwar über meine ursprl. Frage hinaus, aber wie ist das mit dem Bedürfnis, das u.a. für eine Nichtblockade ausreicht, nach § 20 (3) S.1 bzw. S.3 zu verstehen:

    Die Regelung verweist ja an zwei Stellen auf "ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff.", nämlich in S.1:

    "Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines

    Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1

    Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden."

    und S.3:

    "Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits

    aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist."

    Die Bedeutung von S.3 erscheint mir völlig klar: Wer bereits z.B. als Sportschütze (oder als Sammler) eine erlaubnispflichtige Schußwaafe besitzt (und wenn es nur ein LG über 7,5 J oder eine 4mmM20 ist), der braucht nicht zu blockieren. Die damit verbundene Privilegierung von Erben, die - von einem auf die Erbwaffe bezogenes spezielles Bedürfnis abgesehen - alle Voraussetzungen für den regulären Erwerb der Erbwaffe besitzen, ist auch nachvollziehbar.

    Aber welche Bedeutung hat S.1, auf welches Bedürfnis "nach § 8 oder §§ 13 ff." bezieht sich dies? Berücksichtigt man, daß § 20 Erben privilegieren soll (denn der "reguläre" Erwerb nach § 4 ist ja immer möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Erbfall hin oder her), dann müssen im Vergleich zum "regulären" Erwerb nach § 4 erleichterte Voraussetzungen für den erbrechtlichenunbeschränkten Erwerb der Waffe und Mun gelten. Aus S.3 ist zu folgern, daß hinsichtlich Zuverlässigkeit, Sachkunde und Eignung keine Kompromisse gemacht werden. Bleibt also nur das Bedürfnis. Bestätigt wird dies durch die Verweisung

    "sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden.",

    denn damit wird gerade NICHT auf das Erfordernis des Bedürfnisses nach § 4 (1) Nr.4:

    "4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) ...."

    verwiesen. Der Erbe, der nach § 20 erwerben und weiter besitzen will, braucht also anscheinend nicht das reguläre Bedürfnis des "regulären" Erwerbs nach § 4 (1) nachzuweisen (also auch nicht zu haben). Dazu paßt, daß es in § 20 (3) S.1 lautet:

    "... für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann"

    Ein Bedürfnis _infolge eines Erbfalls_ ist also offenbar etwas anderes als ein "reguläres" Bedürfnis nach § 4. Dennoch sind auch §§ 8, 13ff anzuwenden.

    Was heißt das nun im Ergebnis?

    Die Regelung wäre völlig sinnlos, wenn alle Voraussetzungen wie bei dem "regulären" Erwerb vorliegen müßten, also etwa bei Überkontingentswaffen, wie es bei einem Sportschützen wohl die Regel wäre, 14 (3) gegeben sein muß. Denn dann würde man ganz normal nach §§ 4, 8, 14 vorgehen und bräuchte § 20 (3) nicht. Anders gesagt: Ein Verweis bei § 20 darauf, daß Erbwaffen als z.B. Sportschützenwaffen erworben werden dürfen, wenn die regulären Voraussetzungen hierfür vorliegen, wäre nicht nur so überflüssig wie ein Kropf sondern würde auch dem Umstand, daß hier gerade auf ein "infolge eines Erbfalles" entstandenes Bedürfnis abgestellt wird, nicht gerecht. § 20 soll ja gerade den Erwerb durch Erbgang privilegieren.

    Irgendeinen Sinn ergibt dies alles für mich nur, wenn bei einem solchen Erwerb qua Erbgang sozusagen ein allgemeines Bedürfnis als z.B. Sportschütze ausreichen soll, es also genügt, wenn der Erbe als Sportschütze beabsichtigt, die Erbwaffe und -Mun auch in dieser Eigenschaft zu benutzen.

    Die WaffVwV "hilft" da auch nicht weiter. Nur Ziff. 20.2.2 befaßt sich damit:

    "Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z. B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann.

    Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

    Auch hier dieses wenig nachvollziehbare Bedürfnis "infolge eines Erbfalls". Durch den Erbfall entsteht doch kein Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger - das Sportschützenbedürfnis hat man, wenn man Sportschütze werden will bzw. ist. Durch den Erbfall, der mit die Schußwaffe verschafft, kann ich nur das Bedürfnis, also den Wunsch, haben, die Schußwaffe auch zu benutzen. Aber wenn ich ein reguläres Sportschützenbedürfnis nachweisen muß, dann ist die rechtliche causa für den Erwerb der Waffe - Kauf oder Erbe/Vermächtnis/Erbenschenkung qua Auflage - ohne Bedeutung.

    Kennt ihr Fälle aus der Praxis, wie die Behörden sich da verhalten?

  9. Ob die Ausschlusskriterien des § 6 I Nr. 2 AWaffV relevant werden. Das ist nämlich das Tatbestandsmerkmal, um das es hier geht. Das andere sind Ausschlusskriterien, die erst dann zum Tragen kommen, wenn der Tatbestand erfüllt ist.

    Vielleicht habe ich eine Blockade, aber sich sehe wirklich nicht, aus welchem Grund diese WaffG-Definition in Nr.2.7 hier irgendwie relevant sein sollte. Ja, wenn § 6 auf genau diese Nr.2.7 verweisen würde ....

    Außerdem sind die anderen Merkmale keine Ausschlußkriterien. Das Verbot gilt wenn

    kurzläufig

    oder

    kriegswaffenähnlich UND

    zu kurz

    ODER

    Bulpup

    ODER

    kurze Hülse

    oder

    Großmagazin

    Alles TB, die positiv vorliegen müssen.

    Lies Dir mal die Feststellungbescheide durch. Auf welche Rechtsgrundlage haben sie sich wohl schon immer bezogen?

    Ich habe nur den mich allein interessierenden Schumacher-Bescheid, aber da steht als Ermächtigungsnorm "nach §§ 2 V, 48 III WaffG sowie Beurteilung nach § 6 AWaffV". Das ist natürlich insgesamt falsch, es fehlt zumindest der ausdrückliche Verweis auf § 6 IV AWaffV und richtigerweise muß es auch nicht "nach" sondern "analog" heißen. Aber darüber wollen wir uns nicht streiten, wenn das BKA selbst meint, daß es gem. § 2 V WaffG zuständig sei, dann ist es umso besser, dann muß man sich nicht streiten, welche flankierende Regelungen zu § 6 IV AWaffV gelten sollen ...

    Fragt mich nicht, wann genau der § 6 IV AWaffV eingepflegt wurde, aber vor 2009 war dieser noch nicht existent. Und seit 2003 fertigt das BKA Bescheide zum § 6 AWaffV aus.

    Ich finde dazu

    http://www.bundesrat....pdf/838-07.pdf

    dort S.64. War Ende 2007. Wirksam geworden März 2008:

    http://www.buzer.de/...139/a154414.htm

    Aus

    http://www.buzer.de/...1/al11727-0.htm

    ergibt sich, daß es den Absatz 4 vorher nicht gab.

    Wenn man Deiner Argumentationslinie folgen würde, stellte sich die Frage, woher die Legitimation dafür wohl kam. Jetzt mal ohne Witz: Die Rechtsgrundlage und die inhaltliche Legitimation zu bezweifeln wird Dich nicht weiter bringen. Die ist klar wie Kloßbrühe.

    Jetzt kann ich dir nicht mehr folgen. Welche "Rechtsgrundlage und die inhaltliche Legitimation " meinst Du? Die des BKA für Feststellungsbescheide? Die will ich doch gar nicht anzweifeln. Im Gegenteil. Dies ist der einzige Weg um quasi-verbindlich via gerichtliche Verurteilung des BKA diese Frage in unserem Sinne zu klären. Wir scheinen irgendwie aneinandervorbei zu argumentieren ...

    Übrigens: Vielleicht wäre es auch eine Lösung, dem BMI vorzuschlagen, in einer Ergänzung klarzustellen, daß (zumindest) 2.c) nicht für Randfeuermunition gilt. Denn wenn man die Regelung via Klage angreift, kommen alle Argumente, auch das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage (Aussehen), was dazu führen kann, daß alles kassiert wird ...

  10. Nochmal, da steht:

    Es geht um die Einordnung in diese Ziffer 2.7. Bei dem ganzen Kokolores geht es immer nur um die Beurteilung des Aussehens. Denn wenn keines der Ausschlusskriterien aus § 6 I Nr. 2 zutrifft ist das Aussehen der Waffe völlig egal. Und um das Vorliegen der Ausschluskriterien zu beurteilen braucht kein Mensch das BKA oder einen Sachverständigen. Das schafft ein Blinder mit dem Krückstock. Was soll denn an Lauf- und Hülsenlänge sowie Bullpup-Bauform auslegungsbedürftig oder anzweifelbar sein. Insofern ist es überhaupt nicht Aufgabe des BKA die Ausschlusskriterien "auszulegen", sondern den Anschein zu beurteilen.

    Nun ja, jetzt könnte ich sagen: Wozu brauche ich das BKA um zu beurteilen, ob eine LW wie eine Kriegswaffe aussieht? Das schafft vielleicht nicht eben ein Blinder aber jeder Sehende mit zugang zum Netz kann das selbst feststellen. Und wie weit "Ähnlichkeit" geht ist nichts, wozu man die kriminalistische und sonstige Fachkunde des BKA bräuchte - siehe die bekannte Schumacher-Entscheidung und auch bei dem, was der VGH zur "Ähnlichkeit" sagt, kann man noch sehr gut anderer Auffassung sein.

    Soweit Du die Beurteilkungskompetenz des BKA einschränken willst verstehe ich Deine Argumentation. Du willst darauf hinaus, daß Bulpup und 40mm Hülsenlänge sozusagen binäre Voraussetzungen sind, die ganz und gar offensichtlich und völlig eindeutig mit "ja" oder "nein" ohne jede Unsicherheit beurteilt werden können, so daß es überhaupt keinen diesbezüglichen Beurteilungsbedarf geben könne, woraus Du vermutlich folgerst, daß aus diesem Grund das BKA alle darauf bezogenen Anträge mit der Begründung ignoriert, daß es mangels diesbezüglichem Beurteilungserfordernis hierfür auch nicht als zuständig normiert worden sei, und genau dies auch der ursrpgl. Absicht des VO-Gebers entspreche, also auch rechtstatsächlich, unabhängig vom Wollen des BKA, überhaupt kein Zugang zu einer darauf gerichteten Beurteilungs-Feststellung bestehe.

    Nun ja. M.E. übersiehst Du dabei aber, daß diese Zuständigkeit und Beurteilung nach § 6 IV AWaffV ursprünglich überhaupt nicht vorgesehen war. Auf der Grundlage Deiner Argumentation gesagt: Der Normgeber sah keines der Merkmale als beurteilungsbedürftig an. Als dann diese Regelung reinkam wurde sie nicht beschränkt auf eines der Merkmale. Ich halte es daher für verwegen, aus dem Umstand, daß einige der Merkmale vergleichsweise einfach und wohl meist keiner Diskussion zugänglich festgestellt werden können, ein anderes Merkmal dagegen nur vom persönlichen Geschmack abhängt und keineswegs objektiv festgestellt werden kann, zu folgern, daß daher diese Beurteilungskompetenz ausgerechnet auf das höchst subjektive und unsichere Merkmal beschränkt gewesen sein sollte. Immerhin, das wirst Du zugestehen, hätte der VO-Geber es in der Hand gehabt, in Absatz 4 nicht

    "Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt."

    sondern

    "Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 Nr.2 1.Halbsatz ist das Bundeskriminalamt."

    oder

    "Zuständige Behörde für die Beurteilung, ob eine Schußwaffe unter Absatz 1 Nr.2 1. Halbsatz fällt, ist das Bundeskriminalamt."

    zu schreiben. Bedenke: Absatz (4) verweist noch nicht einmal auf Absatz 1 Nr.2 sondern allgemein auf Absatz 1. Was soll z.B. bei der Beurteilung der Lauflänge so viel schwieriger sein oder spezielle Fachkunde erfordern als die Länge einer Hülse zu messen? Oder gar bei Nr.3 zu zählen, wieviel Patronen ins Magazin passen?

    Aber was ich nicht verstehe ist Dein Verweis auf Nr.2.7 der Anlage. Was soll aus der Einordnung der böse aussehenden Waffen in die Kategorie B in Hinblick auf unsere Thematik folgern - und warum? Noch nicht einmal die Begriffe gleichen sich - in der WaffV ist von "halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist" die rede, im WaffG nur von "zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen", Inhaltlich zwar wohl deckungsgleich - aber was soll´s?

    <korinthenkack>

    Was hast Du schon die ganze Zeit mit dem § 5 II WaffG? Da gehts um die Zuverlässigkeit. Was Du meinst ist der § 2 V WaffG (ich weiß, dass Du Dich darauf beziehst, aber das ständige Zitieren des § 5 ist eher verwirrend).

    </korinthenkack>

    Sorry, habe ich soweit möglich korrigiert.

  11. In dem Umstand, dass die Tatsache des Erwerbs nicht eingetreten, somit kontrafaktisch ist und das Tatbestandsmerkmal fehlt? Um unfundierte Popularanträge auszuschließen und einer Antragsflut vorzubeugen?

    Sorry, aber wenn du auf den Wortlaut der Definiton des Erwerbs abstellen willst, dann hast Du einen Zeitraum der berühmten juristischen Sekunde, sei es, daß diese mit der Besitzerlangung endet, sei es, daß die den Moment des Beginns des Daseins als Besitzer beschreibt. Die mikrosendundenlang einen Erwerber darstellende ehemalige Waffen-nicht-Besitzer und nunmehr Waffenbesitzer kann aber während dieses Erwerber-Seins keinen Antrag stellen. Da er aber als möglicher Antragsteller genannt ist, muß hier der Erwerber als jemand mit einer deutlich längeren Lebensdauer gemeint sein. Und wenn man bedenkt, daß derjenige, der eine bestimmte Waffe (zivil- wie waffenrechtlich) erwerben möchte, sich hieran aber als Sportschütze aus dem genannten Grund gehindert fühlt, genauso legitimiert ist wie derjenige, der bereits (illegal !) besitzt, die Frage des Erwerben- oder Besitzendrüfens klären zu lassen, muß in diesem Zusammenhang jeder als Erwerber gelten, der eine solche Waffe erheben möchte. Und wie gesagt, ob Du weitere Anforderungen aufstellen willst ist schnuppe, weil deren Fehlen dem Erwerber spätestens beim berechtigten Interesse das Genick bricht. Der allein rechtstheoretisch interessierte Jurist (oder Querulant) ohne WBK und Vortrag fällt aus dem Kreis der Antragsteller raus, auch wenn jeden Meineid darauf leistet, diese Waffe kaufen zu wollen.

  12. Nein, es geht hier tatsächlich erst einmal direkt um das WaffG (auch wenn der § 15a IV WaffG im weiteren Wirkungskreis dann zur AWaffV führt).

    Der § 6 IV AWaffV wiederholt das (was in § 2 V i.V.m. § 48 III WaffG steht) quasi lediglich für diesen bestimmten - und weiter konkretisierten - Punkt. Wurde erst in jüngerer Zeit erläuternd hinzugefügt.

    Ich will nicht korinthenkacken, zumal man wohl wirklich § 5 II 2 V WaffG entsprechend anwenden muß, weil sämtliche flankierende Regelungen beim § 6 IV AWaffV fehlen - aber WaffV ist AWaffV und WaffG ist WaffG. Wäre die AWaffV ein "integraler" Bestandteil des WaffG, dann würde § 5 II 2 V WaffG unmittelbar gelten. Die AWaffV ist aber selbständig. Im Grunde ist § 6 IV verunglückt, ein Verweis auf § 5 II 2 V WaffG wäre besser gewesen. Aber egal, das Ergebnis ist das gleiche ...

    ]Anlage 1[/b] zum WaffG, Abschnitt 3, Ziffer 2.7:

    Und? Was hilft uns das hier weiter? Nur wenn in § 6 WaffV von "Schußwaffen der Kategorie B" stehen würde ... und dann auch nur bezogen darauf, welche Waffe unter diese Kategorie fällt. Das "Sportschützenverbot" aus § 6 AWaffV findet nirgends im WaffG Widerhall, Stütze, Referenz ....

  13. Erwerber ist auch ein Kaufinteressent. Das ergibt sich bereits daraus, dass in § 2 Abs. 5 Nr. 1 WaffG auch der Besitzer aufgeführt ist. Hieraus folgt systematisch, dass der Kreis der Antragsberechtigten über die die Waffe bereits besitzenden Personen hinaus ausgedehnt werden soll. Andernfalls wäre es sinnlos gewesen, zusätzlich zum Besitzer auch den Erwerber aufzunehmen, weil jeder Besitzer auch mal Erwerber war und der Erwerb nur ein Durchgangsstadium von einer juristischen Sekunde ist.

    Vorbehaltlich besserer Erkenntnis aus der Literatur/Schrifttum: Überzeugend.

    Ob man nun zusätzlich wenigstens einen Voreintrag fordert spielt hier keine Rolle (ein Kaufvertrag muß es nicht sein, denn iDr verkauft ja kein Händler an einen Sportschützen so eine böse Wumme), denn spätestens am rechtlichen Interesse scheitert derjenige ohne Voreintrag.

    Die zivilrechtlichen Begriffe helfen da nicht weiter, in der Anlage wird das ja alles speziell definiert. In diesem Zusammenhang - Antrag - muß der Erwerber-sein-Zustand ziemlich lange anhalten, denn solche Anträge werden ja nicht in Sekunden oder Minuten beschieden und wenn man nur auf diese juristische Sekunde des Besitzerlangens abstellen wollte, dann könnte ein Erwerber niemals einen solchen Antrag stellen.

    Dann muss der einzelne erwerbswillige Schütze, der rechtswidrig in seiner Schießsportausübung beeinträchtigt sein könnte, erst recht antragsbefugt sein. Es soll gerade auch derjenige einen Antrag stellen können, der die Waffe noch nicht besitzt, aber dies beabsichtigt. Alles andere wäre mit Sinn und Zweck der Regelung, Unsicherheiten über die rechtliche Einstufung zu beseitigen, auch nicht zu vereinbaren. Denn im Bereich des Waffenrechts begeht man bei unberechtigtem Erwerb meistens eine Straf- oder Ordnungswidrigkeit. Es ist einem nicht zuzumuten, sich zunächst strafbar zu machen, nur um die Rechtslage dann erstmals auf der Anklagebank klären lassen zu können (vgl. zum berechtigten Interesse bei der Feststellungsklage Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 43 Rn. 24).

    Dem kann ich nur noch zustimmen.

    Allgemein gilt, dass formell-rechtliche Antragsvoraussetzungen nicht zu engherzig ausgelegt werden dürfen. Als Verfahrensrecht haben sie nur dienende Funktion. Vorliegend geht es ja bei dem Erfordernis der Antragsberechtigung ausschließlich darum, Popularanträge auszuschließen und das BKA vor einer Antragsflut zu bewahren. Wenn aber wirklich jemand eine konkrete Waffe erwerben will und hinsichtlich deren rechtlicher Einstufung eine nicht ganz fernliegende Unsicherheit besteht, dann kann der Antrag vernünftigerweise nicht aus formellen Gründen abgelehnt werden.

    Dem auch ;-)

  14. Macht einfach mal. Was schreibe ich hier eigentlich noch?!?

    (Auch wenn der Verordnungskram hier nicht die Bohne interessiert, sondern die Frage, was wohl Inhalt einer Allgemeinverfügung nach § 2 V i.V.m. § 48 III WaffG sein kann - und was wohl nicht. Und was soll dort für jemanden abstrakt festgestellt werden, der weder Hersteller, noch Importeur, geschweige denn Erwerber oder gar Besitzer von dem Krempel, um den es geht, ist. Und nein, der Erwerber im Sinne der Vorschrift ist nicht einfach ein Kaufinteressent - der eines Morgens aufgewacht ist und sich dachte "ich stell jetzt mal schnell nen Antrag", sondern derjenige, der die tatsächliche Gewalt gerade de facto erwirbt. Aber nur zu, jeder blamiert sich, so gut er kann. Ich kann Euch sagen, was dabei herauskommt: Heiße Luft, mehr nicht).

    Nee, schreibe, argumentiere, das hilft alles weiter. Hier geht es nicht ums Rechthaben, hier geht es darum, möglichst erfolgreich dagegen vorzugehen. Da ist jeder Input hilfreich.

    Festgestellt wird mindestens, ob ein bestimmtes Modell für Sportschützen verboten ist. Festgestellt werden kann aber auch, ob eine bestimmte Waffenart (KK-SL in Militärgewehr-Optik) für Sportschützen verboten sein können bzw. sind. Was Du meinst wäre ein Verfügung des Inhalts, daß sich Nr.2 c) nur auf Zentralfeuer-Munition bezieht. Dies wäre eine abstrakte Aussage, die m.E. außerdem nicht dem Ziel der Zuständigkeitsregelung entspricht.

    Mit dem Besitz stimme ich Dir ja zu: Nach dem Wortlaut muß ich Besitzer sein. Aber das ist ja lösbar (siehe vorheriges post). Außerdem: Meint das WaffG wirklich Besitz? Oder vielmehr Eigentum? Was sagen die Kommentierungen?

  15. Dies scheitert daran, dass die Ermächtigungsnorm des § 2 V WaffG nicht die Befugnis umfasst, faktisch Recht und Gesetz zu ändern. D.h., das BKA kann nicht einfach quer durch die Bank Dinge verbieten oder erlauben, sondern lediglich bei dezidiert vorliegenden Zweifeln (die bestehen hier nicht) eine Entscheidung darüber treffen, wie ein als Waffe zu qualifizierender, ganz konkreter Gegenstand waffenrechtlich einzuordnen ist.

    Du hast recht, die Sache ist verfahrensmäßig nicht ganz einfach. Das BKA einmal außen vor gelassen gibt es vier Kreise, in denen die Beurteilung nach § 6 WAffO relevant ist:

    Ersten der private Kreis beim Kauf - ich habe noch keinen Händler "getroffen", der mir einen M16-like KK-SL (oder WS) verkauft hätte. Grund: Ich dürfe ihn als Sportschütze nicht besitzen. Argumente interessierten nicht und zwingen kann ich den Händler schon deswegen nicht, weil er mir überhaupt nichts verkaufen muß.

    Dann der Vereins-/Verbandskreis: Relevant ist dies beim Training, wenn Vereinskollegen Korinthenkacker, Klugscheißer und Blockwarte sind. Wenn "der Verein" mir untersagt, mit den böse aussehenden KK-SL zu trainieren, dann kann ich dagegen klagen auf Feststellung, daß § 6 AWaffV nicht einschlägig ist. Das gleiche wäre der Fall, wenn ich beim Wettkampf durch den Wettkampf-/Schießleiter ausgeschlossen werden würde. Prozeßgegner wäre dann der betreffende Verband bzw. Landesverband, der den Wettkampf veranstaltet und für den der Mensch handelt. Die unmittelbare Rechtswirkung des Verfahrens beschränkt sich auf mich und den Verein/Verband und zuständig ist eine Zivilkammer des örtlichen Landgerichts, also kein Verwaltungsgericht. Ob das positiv oder negativ ist weiß man erst danach. Aber auch wenn sich die Wirkung des Urteils auf den Kreis der Prozeßparteien beschränkt wäre es immerhin schon mal eine gerichtliche Beurteilung.

    Dann gibt es den "engen" verwaltungsrechtlichen Kreis, wenn ich der Waffebehörde mitteile, daß ich den auf dem Papier natürlich unverfänglich eingetragenen KK-SL in eine böse aussehende M16-Kopie "umgebaut" habe. Gekauft habe ich das Teil zwangsläufig (s.o.) in der optisch vom VGH abgesegneten nicht allzu militärisch aussehenden Form. Das spreche ich natürlich vorher mit der Verwaltung ab. Die erläßt eine Verbotsverfügung, ich klage dagegen und es entscheidet ein VG. Zwar wirkt diese Entscheidung auch nur zwischen mir und der Verwaltung, aber es ist immerhin ein VG, das von der Rechtsmaterie her eher dafür kompetent ist.

    Damit verbunden kann der strafrechtliche Kreis sein, nämlich wenn der Besitz dieses bösen Geräts als Straftat verfolgt wird. Eine Anklage vor dem Amtsgericht wäre wohl die Folge. Auch diese Entscheidung wirkt nur zwischen mir und dem Staat, beim nächsten Fall kann die Entscheidung anders ausfallen.

    Und dann gibt es noch den "weiten" verwaltungsrechtlichen Kreis, nämlich eine Klage gegen das BKA. "Eigentlich" wirkt auch diese Entscheidung nur zwischen BKA und mir, aber wenn das BKA einen positiven Feststellungsbescheid erläßt, dann gilt dies für alle Betroffene.

    Das, was eigentlich nötig wäre, nämlich eine Klage gegen die VO als solche, ist nicht möglich. Eine Normenkontrollklage gegen Bundesrechtsverordnungen sieht unser ach so toller Rechtsstaat nicht vor.. Eine selbständige Verfassungsbeschwerde - sofern sie überhaupt ausnahmsweise als zulässig angesehen werden würde - scheitert an der Jahresfrist. Um § 6 AWaffV mit allgemeiner Wirkung zu kassieren oder einzuschrä;nken müßte ein Fachgericht Zweifel an dessen Verfassungsgemäßheit haben (z.B. Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage), die Sache dem BVerfG vorlegen und dieses entscheidet dann irgendwann. Aber wollen wir das wirklich? Sollte das BVerfG wirklich entscheiden, daß das maßgebliche Abstellen auf die optische Erscheinung nicht von der Ermächtigungsgrundlage erfaßt ist und somit zwangsläufig - weil kein Regelungsgehalt mehr verbleiben würde - § 6 nichtig wäre, besteht die Gefahr, daß der BMI flugs eine Ersatzregelung auf der Taufe hebt, die uns vielleicht noch weniger schmeckt und, auch wenn sie angreifbar sein sollte, auf lange Jahre belastet. Wä;re es da nicht besser, nur dieses offensichtliche und zweifellos auch vom BMI nicht beabischtigte scheinbare Erfassen der KK-SL korrigieren zu lassen, wenn auch nicht mit allgemeiner Wirkung sondern nur für diesen oder jenen SL, was aber faktisch zur Folge haben wird, daß diese Entscheidungen beachtet werden?

    Zurück zum BKA: Natürlich ist zweifelhaft, ob ein M16-like.KK-SL zulässig ist. Es gibt keine Entscheidung, die ihn verbieten würde, es gibt nur einen offensichtlich mißverständlichen Wortlaut eine Bundes-VO und nicht das geringste nachvollziehbare Argument, das den Wortlaut verteidigen würde. Jeder Jurist, der sich mit der Materie objektiv befaßt, kommt zu dem Ergebnis, daß KK-SL davon nicht erfaßt werden (und sei es, weil die Regelung unwirksam ist). Gesetzesauslegung ist etwas, was jedermann täglich beim Anwenden der Gesetze macht, auch wenn die höchstpersönliche Auslegung natürlich zunächst niemanden interessiert und "unverbindlich" ist. Das BKA ist aber zur spezifischen Gesetzesanwendung und damit auch zur Auslegung berufen, und wenn diese Auslegung zu unklaren Ergebnissen, Zweifeln führt, dann muß eine Feststellung ergehen. Diese mag falsch oder richtig sein, völlig egal, sie ist aber gerichtlich überprüfbar. Zuständig sind allein das VG Wiesbaden in erster und der VGH Kassel in zweiter Instanz. Hat der VGH einmal richtig entschieden, dann ist die Sache auch für weitere Verfahren klar und jeder darunter fallende KK-SL wird eine Freistellung erhalten.

    Allgemeine Festlegungen (für eine unbestimmte Anzahl nicht nur gegenwärtiger sondern auch erst in der Zukunft herzustellendender Gegenstände sowie potentiell historischer, nicht aber als konkrete Belegstücke vorliegende Objekte) sind nicht durch die Ermächtigungsnorm gedeckt, da kein hinreichend konkret bestimmter Gegenstand vorliegt. Aufgrund einschlä;giger Erfahrungswerte (vgl. OLG Karlsruhe, 1. Strafsenat, Urteil vom 27.04.2007, Az 1 Ss 75/06) wird sich das BKA diesen Schuh ganz gewiss nicht (noch einmal) anziehen.

    Welche Ermächtigungsnorm meinst Du? § 6 IV AWaffV, die Zuständigkeit des BKA fü;r Feststellungsbescheide?

    Gibt es da zitierte Urteil irgendwo öffentlich?

    Geht fehl, denn die Voraussetzungen des § 2 V i.V.m. § 48 III WaffG sind nicht erfüllt. Erstens stehen keine (objektiven) Zweifel im Raum (dass einem die Regelung nicht gefällt und sie unsinnig ist, stellt keinen solchen dar) und zweitens hapert es an der Antragsberechtigung.

    Weil weder das BKA noch die VGs zuständig sind. Hier ist schlicht der Gesetzgeber gefragt.

    Langsam, nicht so schnell.

    Wie kommst Du auf § 5 II WaffG? Da geht es um

    "Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist ..."

    Hier geht es aber nicht um das WaffG, hier geht es um die AWaffV.

    Da gilt zunächst § 6 IV:

    "(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt."

    Die amtliche Begründung dafür ist dürftig:

    http://www.bundesrat....pdf/838-07.pdf:

    "Die neue Regelung legt klarstellend die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes fest"

    (S.64 PDF-Dokument http://www.bundesrat....pdf/838-07.pdf)

    Aber vielleicht gilt nach Meinung der einschlägigen Kommentierungen § 5 II WaffG auch für § 6 IV AWaffV?

    Gehen wir mal davon aus; wird wohl so sein, die WaffVw sagt:

    "15.8 Die Feststellung, ob ein konkretes Waffenmodell nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist, wird im Verfahren in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 5 vom BKA getroffen."

    Ist zwar nur eine Verwaltungsvorschrift, aber es ergibt Sinn ...

    Wann liegen Deiner Meinung nach Zweifel vor? Wenn das BKA sagt, daß Zweifel bestehen? Nein, Zweifel bestehen dann, wenn ein Antragsberechtigter meint, daß Zweifel bestehen. Siehe oben: Wir alle wenden tagtäglich Gesetze an und legen sie ggfs. auch aus. Außerdem haben wir ja nicht den Fall, daß es eine Art einhellige Meinung geben würde, gegen die ein Querulant mit einer völlig absurden Behauptung anstinken will. Genau das Gegenteil ist der Fall: Die VO ist bei auch nur etwas genauerer Betrachtung völliger Unsinn, mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und was unsere Kernfrage angeht offensichtlich widersprüchlich und unvollständig - der Verordnungsgeber als bei der Munition das Beiwort "Zentralfeuer" vergessen.

    Wenn also jemand diesen Zweifel auflössen lassen möchte, dann stellt er den Antrag beim BKA und das Verfahren nimmt seinen Lauf. Verweigert das BKA einen Feststellungsbescheid, etwa mit der Behauptung, daß alles sonnenklar sei, dann ruft man eben das VG an mit einer Untätigkeits-/Verpflichtungsklage. Und dann bekommt man eine Entscheidung, so oder so. Schmieren die Gerichte die Klage mit der Begründung ab, daß alles klar sei, dann ist das ebenso eine inhaltliche Entscheidung wie im Gegenteil.

    Du kannst Du Zweifel bis hin zur Verbindlichkeit und Wirksamkeit des ganzen § beziehen - ohne Rechtsgrundlage bzw, bei Überschreitung der Ermä;chtigungsgrundlage ist die Regelung rechtswidrig und erfaßt damit keine KK-SL. Wir haben darüber natürlich keinen Zweifel, denn wir sind davon überzeugt, daß die Regelung unwirksam ist, Aber solange dies nicht gerichtlich und damit verbindlich festgestellt ist, sind es "nur" Zweifel ...

    Die andere Frage ist, worauf der Antrag zielt. Üblicherweis ebetrifft er nur konkrete Waffenmodelle. Ohne in die einschlägige Kommentierung geschaut zu haben erscheint mir dies aber nicht zwingend. Der Wortlaut von § 6 IV AWaffV

    "(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt."

    läßt auch eine generelle Freistellung bzw. Nichtanwendung für KK-SL möglich erscheinen. Dort steht nicht, daß das BKA nur im Einzelfall ein bestimmtes Modell beurteilen dürfte. Und wenn es um die grundsätzliche Frage geht, ob KK-SL grundsätzlich für den Schießsport verbotene Waffen sein können, dann hat es keinen Sinn, sich an einzelnen Modellen aufzuhängen.

    Vorsorglich würde man den Antrag aber hilfsweise auf "KK-SL mit dem Aussehen einer M16-/M4-Kriegswaffe" und weiter hilfsweise auf eben ein konkretes Modell erstrecken. Sollte die Verwaltungsgerichte der Meinung sein, daß sich ein Feststellungsbescheid nur auf konkrete Waffenmodelle beziehen können und nicht darauf, ob eine bestimmte Art von Waffen für Sportschützen verboten ist, dann würde dies eben schlimmstenfalls nur für ein bestimmtes Modell entschieden werden.

    Ein ernsthaftes Problem mit der Antragsberechtigung besteht nicht. Antragsberechtigt ist ausdrücklich auch "Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können". Wenn ich ein derart kastriertes Gerät kaufe, dann bin ich Besitzer und das berechtigte Interesse besteht darin, daß ich es im orginalen Aussehen sportlich benutzen will. Ich meine aber, daß man hier die Regelung analog auf die anwenden muß, die das möglicherweise verbotene Gerät erwerben wollen. Man kann von dem Bürger nicht verlangen, daß er zunächst gegen die Gesetze verstößt um danach klären zu lassen, ob das legal war.

  16. Richtig, ich wollte das durchziehen und werde es auch. Aber alles zu seiner Zeit. Außerdem wäre es hilfreich, weitere Quellen zu erfahren. Bislang habe ich nur, was ich selbst im Netz gefunden habe (siehe meine links) und ohne offzielles Material ist nicht viel Weiterkommen.

    Und nach wie vor wundere ich mich, daß niemand wirklich aufbegehrt (außer Gemeckere in Foren, aber das führt ja nicht weiter).

  17. Hochinteressant. Damals, vor 10/11 Jahren, war ich mit anderen Dingen befaßt, an anderen Dingen interessiert, zwar auch mit militärisch aussehenden LW, aber da war Schießsport, also Schießen, für mich noch kein Thema. Insofern habe ich leider überhaupt keine tatsächliche Kenntnis von den damaligen Vorgängen und auch nicht von den damaligen Mun-Preisen (außer der vagen Erinnerung, daß es wohl wenig problematisch war, .223 in großen Mengen zu verpulvern).

    Insofern würde ich Schwarzwälder gerne bitten, die angesprochenen Materialien, soweit sie Licht auf das Zustandekommen des § 6 in der heutigen Fassung werfen, zu verlinken oder bereitzustellen.

    Ohne es besserwissen zu wollen: Die amtliche Begründung § 6 läßt all dies aber nicht erkennen/erahnen. Siehe http://www.bundesrat.de/cln_350/SharedDocs/Drucksachen/2003/0401-500/415-03,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/415-03.pdf auf PDF-Seite 47f:

    Ich will damit sagen: Ich könnte ja nachvollziehen, daß mit dieser angedeuteten Begründung zu Absatz 2, aus Sicherheitsgründen keine wie Kriegswaffen aussehende SL im Schießsport zu haben, dies alles verboten wird.Begründung: Drohwirkung, Eskalationsrisiko bei Mißbrauch. Das ist zwar völliger Schwachsinn, weil dies implizieren würde, daß bei uns Kriegswaffen so einfach zu beschaffen seien, daß die Polizei bei jedem, der mit einem Gerät, das so (ähnlich) aussieht, draußen herumläuft (sei es zum Spaß/Spiel/Sport oder bei Überfällen etc.), auch bei offensichtlich jugendlich aussehen Kerlen, die prima facie nicht in zu dem Bereich der Terroristen zählen von eben einer Kriegswaffe ausgehen dürfte/müßte. Trotz allem offensichtlichen Unwillen oder Unfähigkeit der Exekutive, den Handel und Besitz mit illegalen Waffen, auch Kriegswaffen, einzudämmen, sind wir von einem solchen Zustand dermaßen weit entfernt, daß bei jedem, der mit so einem Gerät draußen herumläuft, zunächst einmal die Annahme gerechtfertigt ist, daß es sich nur um eine Deko, Softair oder allenfalls Paintball-Spritze handelt.

    Aber gut, unterstellen wir einmal, daß bei uns wirklich Zustände wie im Libanon, Irak, Ägypten und weiten Teilen Afrikas herrschen würden. Dann würde dieses Sicherheitsargument, das sich ja ausdrücklich und allein auf das Aussehen bezieht und beschränkt und nicht etwa darauf stützt, daß die größere Feuergeschwindigkeit eines SL so enorm gefährlich sei, offensichtlich und zwingend nicht nur auf alle Kaliber (und damit alles LW) beziehen sondern natürlich auch auf Repetierer, sei es "umgebaute" Kriegswaffen, sei es von vorneherein zivil so gefertige LW (von den zahllosen Luftgewehre, Dekos, Softair und manche Paintballgeräte, die auch ein Fachmann und "Sturmgewehr"-Liebhaber aus einigen (zig) Metern Entfernung nicht ad hoc als 100% ungefährlich beurteilen kann, und die genau das gleiche Eskalationsrisiko mit sich bringen, nicht zu reden). Denn natürlich kann im "Mißbrauchsfall" niemand prima facie erkennen, ob es sich um eine böse Kriegswaffe, einen zivilen SL oder nur um einen popeligen Repetierer handelt - optisch sehen sie alle böse aus. Aber nein, diese (Repetierer) werden ausdrücklich als tolerierbar bezeichnet, und zwar (notgedrungen, sage ich mal, weil man da gar nicht anders kann) in Hinblick auf deren "geringere Gefährlichkeit".

    Spätestens hier zeigt sich die völlige Absurdität wenn nicht gar Schwachsinnigkeit, dieser sog. Begründung: Manche, aber nicht alle, kriegswaffenähnliche LW sollen NUR aufgrund ihres Kriegswaffenaussehens nicht tolerabel und "gefährlich" für die öffentliche Sicherheit sein, die das gleiche Kriegswaffenaussehen aufweisende Repetierer sind aber nicht so gefährlich, weil sie eben nur Repetierer sind. Ohne jetzt an die Politiker zu hohe Anforderungen hinsichtlich Fachwissen und Fachkunde stellen zu wollen: Man muß von Waffen keine Ahnung haben um schon beim Durchlesen zu merken, daß das doch völliger Unfug ist. Das ergibt vorne und hinten nicht den geringsten Sinn. In diesem Kreis mal gefragt: Welcher unglaubliche Blödmann hat sich diese "Begründung" ausgedacht?

    Da die Begründung ganz ausdrücklich sagt, daß die wie eine Kriegswaffe aussehendenden Repetierer die öffentliche Sicherheit, insbesondere auch in Mißbrauchsfällen, nicht ernsthaft beeintächtigen und "tolerabel" sind, muß jeder Jurist, der willens ist, mit dieser Regelung ernsthaft zu arbeiten, zwingend zu dem Ergebnis kommen, daß der ganze Sermon davor nur dummes Geschwätz ist, zumal es auch ganz offensichtlich weit von der Ermächtungsgrundlage entfernt ist, die ja netterweise sogar einleitend referiert wird und nicht das Aussehen etc. sondern nur Konstruktion, Handhabung und Wirkungsweise als zulässige Kriterien nennt - und das das Aussehen damit nichts zu tun hat ist offensichtlich, also ein junctim zwischen dem Aussehen einer Kriegswaffe und alle anderen Kriterien, welchen auch immer, nicht nur schwachsinnig sondern definitiv unzulässig ist.

    Aber selbst wenn wir dieses Kriegswaffenunsinn einmal akzeptieren wollen:

    Auf der nächsten Seite heißt es zu lit.c ), also dem Verbot von Waffen mit einer "zu kurzen" Hülsenlänge, daß damit insbesondere Abkömmlinge von Maschinenpistolen verboten werden sollen, die ja unstrittig im Schießsport nicht verwendet werden würden.

    Mal abgesehen davon, daß diese Behauptung m.W. falsch ist, weil es in einigen Verbänden Disziplinen für auf SL oder Repetierer umgebaute MPi gibt (korrigiert/ergänzt mich bitte), muß man sich hinsichtlich der Frage, ob damit auch KK-LW verboten sein sollen, auf den Zweck der Ermächtigung und dieser Regelung zurückbesinnen:

    Es geht um den Schießsport, um ein Verbot dessen, was für den Schießsport nicht tauglich sei.

    Natürlich kann man hier sagen, daß es den BMI mit seiner offensichtlichen fachlichen Ignoranz einen Scheiß angeht, zu bestimmen, was im Schießsport tauglich sei und was nicht, und "daß der Schießsport" schon von sich aus nur taugliches Gerät verwendet. Aber sei´s drum, gestehen wir es ihm mal zu, uns begriffstutzigen Sportschützen klar zu machen, daß man mit eine MPi auf Dauerfeuer aus der Hüfte nicht sinnvoll Präzisionsschießen betreiben kann:

    Dann folgt aber schon allein aus dem Umstand, daß KK-Mun DIE klassische Sportschützen-Mun überhaupt ist (was sogar dem BMI und dem ignorantesten Menschen klar ist), daß jedenfalls unter DIESER Hausnummer - Hülsenlänge - keine KK-LW fallen können bzw. keine KK-LW fallen sollten. Ich bezweifele, daß es überhaupt irgendeine KK-LW gibt, die von ihrer grundsätzlichen Konstruktion her zum sportlichen Schießen nicht geeignet ist, aber falls es doch uter all den sicherlich tausenden KK-LW eine solche Konstruktion geben sollte, dann wäre diese (falls sie dem BMI überhaupt bekannt wäre) aufgrund ihrer Konstruktion zu verbieten.

    Es gibt auch unbestritten keinerlei Erkenntnisse, daß allgemein KK-SL oder KK-SL mit dem Aussehen einer Kriegswaffe generell zum sportlichen Schießen ungeeignet (also unpräzise oder von der Handhabung her) sein könnten.

    Nicht nur, daß daher mit auch nur ansatzweise etwas Sinn und Verstand KK-LW nicht unter die Hülsenlängen-Regelung fallen dürfen. Es ist also definitiv unmöglich, daß seitens BMI oder BR die Absicht bestand, auch KK-SL mit dem Aussehen einer Kriegswaffe weil "zum sportlichen Schießen ungeeignet" zu verbieten. In Ansehung der zahlreichen fachlichen Fehler und Ungereimtheiten ist vielmehr offensichtlich, daß man schlichtweg nicht daran gedacht hat, daß die vergleichsweise harmlose (und auch für unreife 21jährige zugängliche) KK-Mun auch formal darunter fallen würde.

    Noch deutlicher, sofern überhaupt möglich, wird es, wenn man das "insbesondere" betrachtet: "Insbesondere" bedeutet zwar nicht "nur", belegt war, worum es dem Verfasser im Kern ging, worauf er abzielt, wo sein Fokus liegt. Jenseits der Frage, ob man eine AK im originalen Kaliber überhaupt als MPI bezeichnen kann (denn eine MPi ist definitionsgemäß eine vollautomatische Pistole, eine vollautomatische Kurzwaffe für (GK-)Pistolenmunition), was man für die AK natürlich verneinen muß, da jedenfalls die klassische AK47 weder eine Kurzwaffe ist noch Pistolenmunition verschießt, ist jedenfalls offensichtlich, daß z.B. die gängigen KK-AR15-Modelle weder Maschinenpistolen sind noch von Maschinenpistolen abstammen. In keinem Stammbaum irgendeiner dieser KK-SL befand sich eine Maschinenpistole oder auch nur etwas Ähnliches. Sie sind ja noch nicht einmal Derivate der AK, M16, StG44 oder welches Vorbild sie auch immer haben: Die Konstruktion ist offensichtlich gänzlich anders. Selbst wenn man also diese Vorbilder absurderweise als MPi bezeichnen wollte - ihre KK-Nachbauten sind, weil sie lediglich den äußeren Eindruck mit ihnen gemein haben, ebenso wenig MPi wie die zahlreichen ihnen nachempfundenen Luftgewehre oder Softair.

    Zuletzt natürlich der offensichtliche Umstand, daß es absolut absurd ist, ein wie eine Kriegswaffe aussehende AR15 im Kaliber .223 als - natürlich - zum sportlichen Schießen geeignet zu akzeptieren, einen genau gleich aussehenden KK-SL aber aufgrund seines Aussehens und der naturgemäß sehr kurzen KK-Hülse aber als zum sportlichen Schießn ungeeignet. Und selbst wenn man hier ungeachtet der Absurdität und ungeachtet des offensichtlichen Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage auf die angebliche besondere "Gefährlichkeit" mancher wie eine Kriegswaffe aussehenden SL abstellen wollte: Es ist für wirklich jedermann offensichtlich und mit Händen zu greifen, daß ein KK-SL viel weniger gefährlich ist als ein genau gleich aussehender SL im Kaliber .223 oder welches große Kaliber (oder Hülsenlänge) das Vorbild auch immer haben mag.

    Also, ich finde hier überhaupt keinen Sinn, das ganze ist völlig widersprüchlich und in der wahrsten Bedeutung des Wortes Sinn-los, ein Konglomerat von offensichtlich nicht zusammenpassenden und gerade weder Sinn noch Konzept ergebenden Gedanken, Wünschen, Vorurteilen und Fehlvorstellungen. Es ist daher unmöglich, daß sich damals auch nur irgendein Mensch ernsthaft Gedanken darüber gemacht hat, daß man damit auch KK-SL mit dem Aussehen einer Kriegswaffen verbieten würde/wollte/müßte oder gar dies beabsichtigt oder in Kauf genommen hätte.

  18. Na sowas, ich dachte es gäbe diese Regelung extra für KK weil DSB-Obere ihren Sport "sauber" halten wollten... :kiss2:

    :-)

    Erstaunlicherweise kam der o.e. Einwand gegen den Entwurf des BMI vom DSB:

    http://www.sg-bussard.de/pdf/waffenrecht/Stellungnahme_Kohlheim.pdf

    Allerdings kenne ich leider nicht alle Materialien zu der seinerzeitigen Diskussion, vielleicht gibt es doch andere gleichartige Stellungnahmen der anderen Verbände, vielleicht auch des BR. Wer weiß mehr?

    Jedenfalls hat der DSB darin u.a. geschrieben:

    "Entscheidend ist aber, dass der Ausschluss der vorgenannten Waffen in den Kernbereich des

    Schießsports eingreifen würde. Eine Vielzahl bisher ohne Beanstandung ausgeübter Disziplinen wäre

    damit unmöglich: Dies trifft für den Kurzwaffenbereich sämtliche Großkaliberdisziplinen des DSB, im

    Langwaffenbereich alle Disziplinen Großkalibergewehr und Ordonnanzgewehr. "

    Hört-hört , kann man da nur sagen. Überhaupt ist diese Stellungnahme lesenswert, hierin vertritt der DSB Positionen, durch die sich auch Kritiker vertreten fühlen können.

    Da aber diese "sidekick" des Verbots des böse aussehenden KK-Waffen den DSB ohnehin nicht trifft (es gibt ja jedenfalls auf Bundesebene noch keine SL-Disziplin) kann man diesen "sidekick" dieses Mal nicht dem DSB anlasten. Eher verwundert, daß die anderen Verbände dagegen nicht protestiert haben. Aber vielleicht haben sie es auch und es gibt nur keine öffentlich zugängliche Dokumentation dazu. Weiß jemand mehr?

  19. Die AWaffV ist ja nur eine Rechtsverordnung und daher vom Gericht voll überprüfbar. Die können deshalb auch ohne weiteres zu dem Ergebnis kommen, dass die (teilweise) unwirksam ist.

    Es geht nicht eigentlich um eine teilweise Unwirksamkeit des § 6 AWaffV sondern weitaus weniger und viel "geschmeidiger" handhabbar und durchsetzbar nur um dessen teleogische Reduzierung (Auslegung) auf das, was der Gesetz-/Verordnungsgeber wirklich wollte (bzw. bei Beachtung der Ermächtigungsgrundlage hätte wollen dürfen bzw. bei Erfassung der nicht von der Ermächtigungsgrundlage abgedeckten Nebenwirkungen als gesetzestreuer Diener des Staates richtigerweise formuliert hätte, denn natürlich wollte der Innenminister am liebsten alles verbieten, wußte aber, daß dies nicht rechtmäßig war). § 6 WaffV bleibt unberührt bestehen, nur werden eben im Wege der Auslegung KK-Munition bei der Hülsenlänge herausgenommen.

    Ferner ist zu berücksichtigen, man sich im Gesetzgebungsverfahren zum WaffG 2003 bewusst für eine Abschaffung des alten im WaffG 1976 noch enthaltenen Anscheinsparagraphen entschieden hat (vgl. BT-Drs. 14/7758, Anlage 3, S. 136). Deshalb darf dieser nicht wieder hinterrücks auf dem Verordnungsweg eingeführt werden. Die Verordnungsermöchtigung des § 15a WaffG kann somit allenfalls dahingehend verstanden werden, das Waffen wegen ihrer Gefährlichkeit vom Schießsport ausgeschlossen werden können, nicht aber allein wegen iher Optik.

    Wir brauchen hier zwar nicht die Argumentationslinien für die Nichteinschlägigkeit des § 6 AWaffV zu referieren. Aber der Hinweis auf die seinerzeitige Abschaffung des "Anscheinsparagraphen" ist wertvoll, ein gutes Zusatzargument für die sachgerechte Auslegung, auch wenn wenn die Gesetzgebungshistorie zu diesem § 6 AWaffO zeigt, daß genau DIES die Absicht des Innenministers war (die er aber nach Hinweisen auf die Unzulässigkeit seiner Absicht, da es gerade hierfür keine Rechtsgrundlage gibt, aufgegeben hat - ich kenne als zugängliche Quelle leider nur http://www.sg-bussard.de/pdf/waffenrecht/Entwurf_BMI_Allg._Verordnung_Waffengesetz.pdf).

    § 15a (4) WaffG erlaubt nur, bestimmte Schußwaffen wegen ihrer Konstruktion, Handhabung und Wirkungsweise vom Schießsport ausschließen zu dürfen, worunter das Aussehen gerade nicht fällt. Das Aussehen läßt sich auch nicht als "Konstruktion" fassen, denn ob ein AR15 im M4-Stil mit oder ohne Handgriff, Müdungsfeuerdämpfer, 30-Schuß-Mag oder Schubstütze verwendet wird ist hinsichtlich dessen (waffentechnischer) Konstruktion absolut irrelevant. Insofern müßte man, genau genommen, schon das junctim in § 6 AWaffV mit der Optik böser Kriegswaffen kassieren. Ich bezweifele zwar, daß ein Gericht so weit gehen wird, aber es juckt in den Fingern, dies einmal für einem zivilen AK-SL im originalen Kaliber und Aussehen durchzuziehen. Objektiv betrachtet ist § 6 AwaffV jedenfalls insofern ohne wirksame Ermächtigungsgrundlage.

    Dein Verweis und Deine m.E. zutreffende Folgerung führt noch einmal sehr deutlich vor Augen, daß KK-SL im "Sturmgewehr"-Stil die öffentliche Sicherheit usw. usw. weitaus weniger tangieren als die optisch identischen großkalibrigen Vorbilder. Sind die einen erlaubt, müssen es die anderen erst recht sein.

  20. Sorry, wenn ich den alten Fred hochhole, aber m.E. gibt es hier nur eine Lösung: Eine gerichtliche Klarstellung bewirken, daß KK-Gewehre grundsätzlich nicht unter § 6 AWaffV fallen. Mal abgesehen davon, daß für jedermann auf den ersten Blick einsichtig ist, daß hier die KK-SL nur unbeabsichtigt über die Hülsenlänge erfaßt werden, denn es gibt nicht den geringsten Sinn, daß ein AR15 im M16-Stil in .223rem zum sportlichen Schießen zugelassen ist, ein völlig gleich aussehender KK-SL aber verboten ist/sein soll, läßt sich dies auch juristisch sauber begründen.

    Dieser Verfahrensweg, dieses Ergebnis wäre über die zu erwartende Halsstarrigkeit des BKA vorgezeichnet: Man beantragt (ggfs. auch als Sportschütze) einen Feststellungsbescheid a ) generell für KK-SL im M16-Stil und b ) für ein konkretes Exemplar (oder umgekehrt) und da das BKA diesen halsstarrig verweigern wird folgt eine Klage vor dem VG Wiesbaden. Je nach Besetzung wird es die Klage vielleicht zurückweisen, aber auch bei Erfolg wird das BKA sicherlich Berufung einlegen, so daß letztlich der VGH Kassel entscheiden wird.

    In seiner einschlägigen Entscheidung hat der VGH diese Frage überhaupt nicht thematisiert. Natürlich kann man meinen, der VGH hätte inzident die Einschlägigkeit des § 6 AWaffV bejaht, indem er sich überhaupt auf die Diskussion zur M16-Ähnlichkeit eingelassen hat. Praxis-pragmatisch bedeutet das m.E. aber nur, daß der VGH so das "heiße Eisen" des Anwendungsbereichs des § 6 AWaffV (nebst einer evtl. Zulassung der Revision zum BVerfG) nicht anfassen brauchte, weil der Kläger auch so aus tatsächlichen und nicht revisiblen Gründen Erfolg hatte.

    Da die Entscheidung des VGH zeigt, daß dort zumindest keine grds. Waffenfeindlichkeit herrscht sondern Bereitschaft, das Gesetz objektiv auszulegen (in der Tat ist, wenn man sich auf diese Frage des § 6 AWaffV einlassen möchte, die Entscheidung nicht zu kritisieren), und objektiv betrachtet kein Zweifel bestehen kann, daß die Hülsenlänge ausweislich der amtlichen Begründung keine KK-SL erfassen sollte und, wenn man daran gedacht hätte, daß diese "schlanke" Formulierung auch das Verbot von KK-SL ermöglicht, eine dies ausschließende Klarstellung eingefügt hätte, würde ich die Erfolgsaussichten als durchaus sehr erheblich bis 100% einschätzen.

    Letztlich stellt sich für mich nur die eine Frage: Warum lassen sich die Hersteller auf dieses Herumgeiere mit dem Aussehen ein und sorgen nicht für eine Grundsatzentscheidung zugunsten der KK-SL? Das Kostenargument kann keine Rolle spielen, für die erste Instanz braucht man überdies keinen Anwalt, denn die Argumentationslinien kann man an einigen Stellen im Netz nachlesen, auch die entsprechenden Quellen, und Verwaltungsgerichtsverfahren sind eher kostengünstig. Und was hat man zu verlieren? Schlimmstenfalls wird die Praxis des BKA bestätigt - die Lage verschlimmert sich also um keinen Deut. Man kann also nur gewinnen.

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