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MarkF

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Beiträge von MarkF

  1. Ich habe zur Kenntnis genommen, daß hier wohl mehrheitlich die Meinung vertreten wird, daß "infolge eines Erbfalls" den "Erwerber" näher beschreiben bzw. abgrenzen soll. Aber auch wenn man dieses Verständnis zugrundelegt bleibt es dabei, daß sich der in S.1 enthaltene Verweis nicht darin erschöpft, daß der betreffende Erwerber nur "regulär", also bei Vorliegen aller üblichen Voraussetzungen und unter Geltung der üblichen Regeln, also etwa auch unter Beachtung der Erwerbsstreckung und bei Überschreitung des Grundkontingents nur bei Vorliegen (also auch Nachweis) der Anforderungen des § 14 Abs.3, eine Besitzerlaubnis nach diesem S.1 erhalten könnte. Denn hierfür braucht es überhaupt keine besondere Regelung und wenn man gleichwohl meint, die "klarstellend" regeln zu müssen, wäre ein einfacher Verweis auf § 4ff erfolgt und ausreichend. Außerdem ist der das Bedürfnis gerade ausschließende Verweis auf $ 4 derart merkwürdig und befremdlich, daß auf der hand liegt, daß der Gesetzgeber nicht lediglich und überflüssigerweise sagen wollte, daß der Erbe die Waffen bei Vorliegen eines regulären Sportschützenbedürfnisses auch als Sportschütze behalten und eintragen lassen kann.

    Ich möchte hier aber nicht den § 20 (3) WaffG diskutieren. Wer meint, daß dieser ihn in S.1 als Erbe und Sportschütze nicht besonders privilegiert, der soll es eben sein lassen und sich mit dem zufriedengeben, was ihm die WaffBeh zugesteht (die überdies völlig uneinheitlich handeln, die einen verteilen im Rahmen des Abs.3 S.1 großzügig und ohne weitere "Nachweise" die MEE, die anderen fordern ME-Bedürfnisnachweise, die die Verbandssatzungen (und Formulare) überhaupt nicht vorsehen und völlig systemwidrig sind).

    Mir geht es nur um eure praktischen Erfahrungen bei solchen todesfallbedingten Erwerbsfällen.

  2. Dass ist der Kern, jedoch gibt es Personen die sich fast ausschließlich mit Waffenrecht befassen und hierzu ein waffenrechtliches Gutachten fertigen und hier lassen sich die Gerichte eben schneller überzeugen.

    Naja. Ich hatte mal Gelegenheit, das durchzulesen, was einer dieser sogenannten Experten (Name ist irrelevant, aber er ist namentlich sehr bekannt) für einen Vereinskollegen, der unbedingt meinte, aufgrund dessen Bekanntheit und daher angeblicher Expertise sein Geld zu diesem tragen zu müssen (natürlich auf Grundlage einer Honorarvereinbarung) zu Papier gebracht hat. Ungeachtet dessen, daß man nur in US-Gerichtsfilmen aus dem Täter das Opfer und Unrecht ins Recht verkehren kann, unterschied sich dies nur durch die Sprache von dem teilweisen Unfug, was der Kollege schon vorgebracht hatte - der Kollege brachte dies dann enttäuscht selbst zu einem Ende. Man sollte sich nicht durch Bekanntheit und angebliche Expertise blenden lassen. Was natürlich bei der Suche nach einem geeigneten Beistand nicht weiterhilft, ich weiß. Aber wer einmal erlebt hat, wie ein Lokalmatador mit eher beschränktem Verständnis und Geist aber umso größerer Klappe und mit passendem Charisma gesegnet seine katastrophalen Fehlleistungen und Unterlassungen dem naturgemäß unkundigen und "gläubigen" Mandanten als Fehler und Voreingenommenheit des Gerichts verkauft, oder wer erkannt hat, was sich hinter angeblich namhaften und kompetent Literaturstimmen verbirgt, der ist ausgesprochen mißtrauisch gegenüber "allgemein bekannten" sog. "Experten".

  3. Ein Anwalt (auch ohne "Fach" davor), der leidenschaftlicher (nicht-DSB) Sportschütze, Waffensammler und noch Jäger ist, dürfte die beste Wahl sein ;)

    Jein. Ich meine, daß eigene Waffensachkunde und eigene praktische Erfahrungen mit Waffenbehörden etc. wichtig sind. Und ein gewisses faible für das WaffR sollte auch dabei sein. Aber WaffR ist letztlich keine triviale Materie. Sie ist infolge der Struktur des Gesetzes und zahlreicher Unklarheiten schwer zu verstehen, kompliziert, insgesamt anspruchsvoll und erfordert daher neben Gesetzes- und Rechtskenntnis auch allgemeine juritische Kompetenz, gemeinhin das, was man als einen "guten Juristen" bezeichnet. Anders dagegen z.B. das Arbeitsrecht - den typischen Arbeitsgerichtsprozeß (z.B. die typische Kündigungsschutzklage, die schon im Gütetermin durch Vergleich endet) kann jeder Hirni führen, auch ohne tiefergehende Rechtskenntnisse oder Verständnis, die Richter wissen Bescheid und selbst mit einem schwachen RA wird man, hat man "recht", kaum verlieren können. Dagegen kann der "schwache" Jurist im Waffenrecht, mag er auch ein noch so begeisterter und guter Jäger, Sammler etc. sein, nichts reißen können.

    Das Waffenrecht ist ein so besonderes Gebiet (nicht einmal schwer), dass die Kunst darin besteht, das Gericht von der Richtigkeit der Rechtsauffassung zu überzeugen. Dafür müssen Wissenslücken und Vorurteile erkannt und berichtigt werden.

    Richtig. Vor allem in tatsächlicher Hinsicht. Aber nicht nur das. Auch rechtlich muß man durchblicken und überzeugen, zumindest objektiv überzeugend argumentieren, auch wenn dies keine Garantie ist, und das erfordert nun mal eine gewisse juristische Qualifikation, die auch bei Anwälten nicht eben weit verbreitet ist. Die ist unmittelbar einleuchtend, wenn man bedenkt, daß nur ein sehr geringer Prozentsatz das 2. Examen wenigstens mit Prädikat abschließt, von einem "gut" nicht zu reden, und diese Jungs und Mädels gehen in den Staatsdienst und im Prinzip in die großen Kanzleien bzw. lukrative Boutiquen. Aufs Waffenrecht verlegt sich keiner von denen - da verdient man vergleichsweise nichts. Zumal man ohne private Interessen an Waffen faktisch auch keinen Zugang dazu hat (allenfalls in der Station bei der StA hat man mal etwas von diesem Nebenstrafrechtsgebiet gehört, typischerweise wenn man neben Mord und Totschlag auch noch den obligatorisch unerlaubten Waffenbesitz oder unerlaubtes Führen einer Waffe anklagt, weil der ausbildende StA meint, daß man den Drecksack zumindest deswegen dranbekommen wird). Und die Zahl der Mandante ist viel zu gering. Mehr muß man nicht sagen. Und auch der FA für Verwaltungsrecht, den man auch in kleineren Kanzleien findet, hat von WaffR typischerweise keine Ahnung und diese zu bekommen ist nicht einfach, vor allem wenn man selbst kein privates Interesse daran und an Waffen hat.

  4. Aus § 20 Absatz 3 Satz 1 WaffG:

    Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der

    Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen

    kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18

    anzuwenden.

    Hierbei geht es nicht darum durch Erbe ein Bedürfnis zu erhalten, das ist unmöglich. "Der Erwerber infolge eines Erbfalls" meint die Person, die auf Grund eines Erbfalles eine Waffe erworben hat.

    Aha. Und? Natürlich bezieht sich

    "Der Erwerber infolge eines Erbfalls"

    auf

    "die Person, die auf Grund eines Erbfalles eine Waffe erworben hat."

    Auf wen denn sonst?

    Ich könnte jetzt ja weiter gehen und fragen, was mit diesem Bedürfnis gemeint ist. Denn die Formulierung

    "für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann"

    ist insofern absolut eindeutig: "infolge eines Erbfalles" muß er das Bedürfnis geltend machen können. So steht es geschrieben, und so muß es auch irgendeine Bedeutung haben. Denn abgesehen davon, daß der Verweis auf § 4 gerade nicht generell auf § 4 verweist sondern ausdrücklich nur auf § 4 Abs.1 Nr.1 bis 3 und damit ausdrücklich die Bedürfnisanforderung der Nr.4 ausklammert, die Regelung also weder lautet, daß unter den Voraussetzungen des § 4 eine WBK erteilt werden könne, noch daß § 4 auch für Erben gelte, gelten die allgemeinen Regeln für den bedürfnisabhängigen Erwerb einer WBK selbstverständlich auch für den Erben, ungeachtet seiner Stellung als Erbe bzw. parallel hierzu - und zwar auch ohne daß man dies ausdrücklich hineinschreiben würde, gar in einer Form, die alles andere nur nicht dies zum Ausdruck bringt. So kann auch ein Erbe, der sich zunächst nach § 20 Abs.3 S.2 WaffG mit dem blockierten Erbwaffenbesitz zufrieden gibt, später die Entscheidung treffen, ganz regulär nach §§ 4ff Sportschütze zu werden und dafür die Erbwaffen, soweit zum sportlichen Schießen geeignet, zu benutzen, also entsprechend eintragen zu lassen - und wenn nur deswegen, weil ihn eine diesbezügliche Weigerung dazu zwingen würde, diese Waffen noch einmal zu kaufen, was nun ganz offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzgebers ("So wenig Waffen ins Volk wie nötig.") ist.

    Aber darum geht es nicht. Du hast meine Frage(n) am Ende offenbar nicht verstanden oder nicht gelesen.

  5. Das führt jetzt nicht weiter. Wie Du selbst sagst bist Du kein Jurist, kennst und versteht also die Regeln zur Gesetzesauslegung nicht. Die Behörde war offenbar - vielleicht auch erst nach entsprechender Argumentation - der Meinung, daß § 14 Abs.4 WaffG aufgrund der offensichtlichen und unbeabsichtigten Regelunglücke so auszulegen ist, daß er auch die einschüssigen Perkussions-VL-KW erfaßt.

    Mag sein, daß dies ein seltener Einzelfall ist. Dies belegt aber, daß man mit dieser rechtlich korrekten Argumentation auch ohne eine entsprechende Klage Erfolg haben kann.

  6. Ich würde gerne eure tatsächlichen Erfahrungen wissen:

    1. "Umschreibung" von WBKen bei Erbfällen.

    Erläuterung:

    Im Fall des § 20 (3) S.1 WaffG, also dem sozusagen super-privilegierten Erbwaffenweiterbesitz durch einen Sportschützen (Sportschütze mit Bedürfnis "infolge des Erbfalls"), kann der Gedanke an eine "Umschreibung" der WBK(en) des Sportschützen-Erblassers aufkommen.

    Das WaffG selbst kennt den Begriff der "Umschreibung" einer WBK zwar nicht. Inhaltlich/sachlich - einfacher "Austausch" des Berechtigten - ist er aber nicht nur möglich sondern sogar Gegenstand der Kostentabelle, also vom Gesetzgeber her vorgesehen. Beispielsweise in Nr.713 der Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport in Hessen (VwKostO-MdIS), die gleichlautend mit anderen Landeskostenordnungen ist, ist ausgeführt:

    "713 Umschreibung einer Waffenbesitzkarte
    7131 aufgrund einer Änderung der verantwortlichen Person
    für vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG 30"
    Schaut man in § 10 Abs.2 S.3 WaffG findet man kein Wort von einer "Umschreibung" als Handlung der Behörde. Dort ist nur beschrieben, daß der Besitz, also die tatsächliche Herrschaft, für den Verein von einer benannten natürlichen Person ausgeübt werden muß, der alle Voraussetzungen für eine WBK (mit Ausnahme des Bedürfnisses) aus § 4 erfüllt. Der "Austausch" dieser Person führt dazu, daß der verantwortliche Besitz an einer Gesamtheit an Waffen en bloc auf eine neue Person übergeht. Offensichtlich geht der Gebührenverordnungsgeber davon aus, daß als "Berechtigter" und "Inhaber" der WBK in dieser jene natürliche Person eingetragen ist; ich habe bislang auch nur "Vereins-WBKen" gesehen, in denen eines der Vorstandsmitglieder, meist der Präsi, als "Inhaber" eingetragen ist, die WBK also "auf diesen" ausgestellt ist.
    Nun ist sachlich und tatsächlich aber kein Unterschied zwischen dem en-bloc-Übergang des Besitzes an allen/den Vereinswaffen an einen neuen "Verantwortlichen" und dem Übergang des Besitzes an allen/den Waffen des Erblassers an den Erben/Vermächtnisnehmer: Eine Gesamtheit von Waffen wechselt den Besitz(er), ohne daß bei dem alten Besitzer irgendetwas (Waffe, WBK) zurückbleiben würde.
    Also: Sachlich/tatsächlich gibt es also so etwas wie die "Umschreibung" einer WBK von einem Berechtigten auf einen anderen Berechtigen.
    Frage: Habt ihr so etwas jenseits des Bereichs der Vereinswaffen, speziell für Erben, schon mal gehört?
    2.
    Zum super-privilegierten Besitz nach des § 20 (3) S.1 WaffG:
    Der "einfache" Erbe darf geerbte Waffen (keine Mun) behalten, muß sie aber blockieren lassen (soweit möglich): § 20 (3) S.2 WaffG
    Der "privilegierte" Erbe mit (irgendeiner) WBK darf die Waffen (keine Mun) ohne Blockade behalten: § 20 (3) S.3 WaffG
    Und dann gibt es noch den "super-privilegierten" Erben nach § 20 (3) S.1 WaffG: Das ist derjenige, der
    "infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann".
    Auf diesen
    "sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden"
    wie immer man dies auch verstehen möchte.
    Ist dieser "super-privilegierte" Erbe aber bereits Sportschütze, dann darf er die Erbwaffen ohnehin nach § 20 (3) S.3 WaffG ohne Blockade behalten. D.h. wie immer man S.1 bzw. den darin enthaltenen Verweis verstehen möchte: Eine "reguläre" WBK, d.h. ohne irgendeine Beschränkung, ist dem Sportschützen-Erben ohnehin auszustellen, eine unbeschränkte Besitzerlaubnis (keine Blockierpflicht) zu erteilen. Zur Klarstellung: Irgendeines Bedürfnisses bedarf es hierzu nicht.
    Welche zusätzliche Wirkung hat dann das Vorgehen nach S.1, die dort geregelte "Super-Privilegierung"? Hinsichtlich der Waffen selbst gibt es "mehr" als die unbeschränkte Besitzberechtigung, die er bereits nach S.3 beanspruchen kann, offensichtlich nicht. Erlaubnisbezogen gibt es nur einen über S.3 hinausgehenden Aspekt, nämlich die Berechtigung zum Mun-Erwerb und Besitz bezogen auf die geerbten Waffen. Im Ergebnis müssen sich die Folgen des Vorgehens nach S.1 also darauf beschränken, daß dem Sportschützen-Erben auch eine Mun-Erwerbs- und Besitzerlaubnis zu erteilen ist.
    Möglicherweise ist ein weiterer Aspekt des Vorgehens nach S.1, daß die Erbwaffen nicht generell auf "grün" eingetragen werden, wie es bei S.2 und S.3 wohl der Praxis entspricht, sondern daß auf "gelb" passende Waffen eben dort eingetragen werden, wenn der Erbe "infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis" hinsichtlich des sportlichen Schießens dieser Waffen geltend machen kann.
    Aber wie macht der gute Mann als Sportschützen-Erbe sein Bedürfnis, daß sich ja faktisch nur auf den Mun-Ewerb und -Besitz erstreckt/beschränkt, "geltend"? Muß er eine Bedürfnisbescheinigung des Verbands beibringen? Was nicht unproblematisch ist, weil sich diese ja gerade nicht auf Erwerb und Besitz der Waffen erstrecken muß und darf, denn nach S.3 ist ihm der unbeschränkte Besitz ja ohnehin ohne weiteres, ohne weitere Nachweise etc., zu gestatten - und eine Erwerbsberechtigung braucht er schon gar nicht, weil er ja schon bereits nach § 20 WaffG als Erbe völlig legal erworben, also den Besitz erlangt, hat. M.W. sehen die Satzungen keine auf Mun-Ewerb und -Besitz - worum es hier alleine geht und gehen darf - beschränkte Bedürfnisbescheinigung vor.
    Und selbst wenn: Welche Kriterien sollen für dieses Bedürfnis gelten? Diejenigen für das Grundkontingent der auf "grün" einzutragenden Waffen? Oder diejenigen für die "grünen" Waffen jenseits des Grundkontingents? Nichts davon paßt, denn der Sportschützen-Erbe will ja weder eine Erwerbs- noch eine Besitzerlaubnis für diese Waffen, denn legal erworben hat er bereits und legal besitzen darf er bereits nach S.3 - hierfür braucht er keinen weiteren Nachweis, kein Bedürfnis und vor allem keine Bedürfnisbescheinigung.
    Oder soll eine Art "Rumpfbestätigung" genügen, daß der Mann aktiver Sportschütze sind, also nicht nur eine WBK besitzt (das weiß das Amt ja ohnehin) sondern auch in einem Verein und nach wie vor wie auch immer schießsportlich tätigt ist (Einreichen des Schießbuchs)? Nicht, daß dies Behörde dies nicht auch selbst prüfen könnte. Denken könnte man auch an eine Bestätigung, daß die betreffenden Erbwaffen generell für die Ausübung des Schießsports geeignet sind. Aber warum soll dies die Behörde jedenfalls bei gängigen Modellen wie einer 1911 oder Glock 17 nicht auch selbst prüfen können?
    Frage: Was wißt ihr hierzu aus der Praxis der Behörden? Wie wird in der Praxis mit derartigen Fällen verfahren?
  7. Alles was nicht auf gelbe geht, muss auf grüne, und auf gelbe geht die Tingle nicht.

    Gegen die erste Feststellung läßt sich nicht viel sagen - außer: Es geht gerade um die Frage ob die Tingle auf "gelb" geht oder gar frei ist. Und da zum einen die Regelungslücke ganz offenkundig ist und zum anderen ebenso ganz offensichtlich ist, daß der Gesetzgeber, wenn er es gesehen hätte, die "Tingle" und gleichartige KW jedenfalls niemals "grün" zugewiesen hätte, ist die Art und Weise, wie diese Regelungslücke zu schließen ist und von Juristen, die ihr Handwerk beherrschen, geschlossen werden wird, recht eindeutig.

    Die zweite Feststellung ist unrichtig. Rein tatsächlich habe ich den "Gegenbeweis" vor mir liegen.

  8. Zur Eintragung von Einzelschuß-Perkussions-VL-KW ohne histor.Vorbild:

    Die Schlußfolgerung, daß diese auf "grün" eingetragen werden müssen, ist keineswegs zwingend.

    Offensichtlich sieht der Gesetzgeber solche Einzelschuß-KW mit histor. Vorbild als ungefährlich und daher frei an, Mehrschuß-KW dagegen als so gefährlich, daß sie auf "gelb" eingetragen werden. Einzelschuß-KW ohne histor. Vorbild (man müßte mal die amtliche Begründung durchforst, ob man aus dem histor. Vorbild nicht doch noch etwas Honig saugen kann) liegen ganz offenkundig in der Mitte. Man mag sie den ungefährlichen Einzelschuß-KW mit historischem Vorbild zuschlagen - in der Tat sind sie kein bischen gefährlicher als jene und ob mit oder ohne histor. Vorbild ist weder hinsichtlich der Gefährlichkeit irgendwie relevant noch macht es hinsichtlich der "Würdigkeit" oder "Angemessenheit" der Freistellung von Besitzerlaubnissen irgendeinen Unterschied - beides sind Nachbauten, die aus Sicht des öffentlichen Interesses völlig gleichwertig sind. Oder man mag sie mit der Behauptung, die Ausnahmeregelung sei nicht auslegungs-/analogiefähig, den mehrschüssigen-Perkussions-VL-KW und damit "gelb" zuschlagen, aus wenn sie ganz offenkundig nicht auch nur entfernt an deren Gefährlichkeit, die sie von den freigestellten einschüssigen Kollegen unterscheidet, herankommen. Völliger Unsinn und kompletter Quark ist dagegen, für sie eine "grüne" Erwerbs- und Besitzerlaubnis zu fordern. Daher hat der Gesetzgeber ganz ganz offensichtlich entweder bei der Freistellung der "historisierenden" KW gepennt oder bei der Beschreibung der auf "gelb" einzutragenden VL-KW. Folge ist, daß man entweder die eine oder die andere Regelung aufgrund dieser ganz offenkundigen und ungewollten Gesetzeslücke ergänzend auslegt, was schlimmstenfalls dazu führt, daß diese einschüssigen KW auf "gelb" einzutragen sind (tatsächlich wird man davon ausgehen können, daß es nicht gelingen wird, die "Behörden" ohne ein entsprechendes Urteil davon zu überzeugen, daß solche Einzelschuß-KW wie "Tingle" keiner Erwerbs- und Besitzberechtigung bedürfen).

    Das ist auch nicht nur bloße Theorie oder Privat-/Literaturmeinung. Mir liegt eine gelbe WBK vor, in der eine solche KW ("Tingle") eingetragen ist. Dem zugrunde liegt ein Erbfall. Ich überleg daher, ob ich bei der Übernahme nicht einen Prozeß darüber führen soll, ob nicht auch diese einschüssige KW wie die "historisierenden" Kollegen erlaubnisfrei ist.

  9. Das WaffG regelt nur Besitz und Ewerb, also die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe.

    Alles andere, vor allem die schuldrechtlichen Beziehungen (Vertrag), ist waffenrechtlich irrelevant.

    Dir geht es nur um den Abschluß eines Kaufvertrags. Kaufen kannst Du im Prinzip alles. Du kannst auch mit mir einen Kaufvertrag über einen Raketenwerfer schließen. ich könnte (und dürfte) ihn zwar nicht erfüllen und Du dürftest die evtl. Lieferung mangels Erlaubnis nicht annehmen. Aber den Kaufvertrag dürften und könnten wir schließen (was infolge der Erfüllungshemmnisse daraus folgt ist eine andere Geschichte).

    Allerdings empfiehlt es sich dringend, dies - daß Du derzeit die Waffe nicht übernehmen darfst - dem Verkäufer von vorneherein mitzuteilen. Es sei denn, daß Du 100% sicher bist, bis zur Lieferung die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

  10. Dr. Michael König: www.drkoenig.de

    Trotz RSV sollte man sich Prozesse bzw. deren "Anmeldung" bei der RSV (=Einholung der Deckungzusage) gut überlegen. Ich weiß von Bekannten, die als SB in RSV arbeiten, daß auch Kunden, die gewinnen, also die RSV letztlich nichts zahlen muß, bei zu häufiger Inanspruchnahme der RSV (= der RSV bekannter Prozeßführung infolge pflichtgemäß beantragter Deckungszuzsage) rausgekickt werden. Gedanke: Der Krug geht solange zum Brunnen ... und wer "dauernd" prozessiert ist ein Querulant, der irgendwann teuer wird.

    Waffenrecht ist ein recht kompliziertes, undurchsichtiges und weitesthin auch bei den Profis unbekanntes Gebiet; und bewegt man sich jenseits der ausgetretenen Pfade, also den letztlich simplen Standardsachen, wird es sehr anspruchsvoll. Die Werte sind vergleichsweise niedrig, der Aufwand groß, zumal auch die Richter kaum Bescheid (aber natürlich alles besser) wissen, dafür voller Vor-Urteile stecken. Auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren - und mehr bezahlt die RSV nicht - kann man da kaum auf wirklich kompetente und engagierte Vertretung hoffen.

  11. Hallo, weil die P.38 nach 3.000 bis 5.000 Schuss kaputt gehen kann. Die Verschlüsse reißen. Das Problem war auch beim Bund bekannt, dafür haben wir dann die ganzen Verschlüsse leer gemacht und eine "Klangprobe" gemacht.

    Die P.38 mit Alugriffstück hat einen stabileren Verschluss. Der kann wesentlich mehr ab. Ein kaputtes Wechselsystem ist mir persönlicher lieber, als ein kaputtes Originalteil.

    Es gibt zivile P1 - also Nachkriegs-P38 - aus den 80ern, die nicht nur den verstärkten Nachkriegs-Verschluß haben sondern auch ein Stahlgriffstück. Sind daher wesentlich haltbarer, aber recht selten und dementsprechend teuer.

  12. Anfang der 90er gab`s die RWS "Tracer" ne Zeit lang ganz regulär

    bei Ehrenreich (wenn ich mich nicht täusche ?) zu kaufen.

    Weiß zufällig jemand, wann Leuchtspurmun in die Liste der verbotenen Waffen/Gegenstände aufgenommen wurde?

  13. Weiter oben wurde anderes dazu geschrieben (siehe Beitrag #48). Waffenrechtlich gesehen eine Crux und fern der Praxis...

    Irrtum. Ist halt Juristerei: Es gilt, wie dort geschrieben,

    "§ 1944 Ausschlagungsfrist

    (1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

    (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt."

    #48 bezog sich offenbar auf den Fall, daß sich der Möchtegern-Erbe mit anderen Erb-Prätentenden herumstreitet. Er versteht sich aber als Erbe und für ihn läuft von diesem Zeitpunkt an die Frist. Gewinnt er den Prozeß: Fein, wenn er innerhalb der Frist beantragt hat. Ob er sich andernfalls darauf berufen kann, daß er erst mit gewonnenem Prozeß wirklich wußte, daß er Erbe ist ... Das steht hier nicht zur Beantwortung an ;-).

    Deine Frage bezieht sich offenbar nicht darauf sondern auf eine unklare Lage: Der Erbe ist nicht bekannt. Dann weiß er es (jedenfalls typischerweise) noch nicht, somit gilt § 1944 (2) BGB. D.h. wenn Du als Erbe erst 1/2 Jahre nach dem Erbfall ermittelt wirst und von dem Erbe erfährst, dann läuft für Dich erst dann die Frist.

    Das ist aber Banane. Viel kniffliger ist aber: Was machst Du, wenn Du möglicherweise Erbe geworden bist, dies aber nicht sicher weißt, weil besser Berechtigte noch gesucht werden?

    Beispiel: Du bist Bruder, aber es besteht die konkrete Möglichkeit, daß der verstorbene Bruder im Ausland einen Sohn hat - der aber vielleicht schon tot ist. Oder, siehe oben, die Rechtslage unklar ist ...

    Das geht jetzt zu tief ins Erbrechtliche, außerdem kommt es wie immer auf den Einzelfall an. Mein Rat: Vorsorglich den Antrag nach § 20 WaffG stellen, wenn Du die Waffen behalten willst, und mit der WaffBehörde vereinbaren, daß der Antrag solange ruht, bis klar ist, daß/ob Du Erbe geworden bist.

  14. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG verweist gerade deshalb nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG, weil die Bedürfnisvorschriften in jenem Satz bereits genannt sind, nämlich "§ 8 oder §§ 13 ff.". Es hat also rein sprachliche Gründe, dass man da nicht doppelt auf das Bedürfniserfordernis verweisen wollte. Einen Verzicht darauf kann man da aber m.E. nicht rauslesen.

    :-) Touché.

    Du meinst also, daß die erfolgte Verweisung identisch/gleichwertig wäre mit einer simplen Verweisung auf § 4 (1)?

    Naja, so einfach ist das nicht. An Deinem Argument würde ich mehr knabbern, wenn Absatz 3 S.1 nur auf § 4 (1) Nr.1 bis 3 und § 8 verweisen würde - so wie der gerade nicht in Bezug genommene § 4 (1) Nr.4 auch nur auf § 8 verweist. Tatsächlich verweist Absatz 3 S.1 aber auf "und des § 8 und der §§ 13 bis 18". Das _ist_ ein Unterschied zu § 4 (1) Nr.4.

    Und: Du wirst mir zustimmen, daß es viel einfacher gewesen wäre, nur auf § 4 zu verweisen. Jeder, der generell auf auf § 4 verweisen will, verweist auch auf § 4. Wer das ausdrückliche Bedürfniserfordernis gerade aus der Verweisung herausnimmt und ein andere umständliche (und nicht indetische) Formulierung, der macht dies mit gutem Grund.

    Und: Es geht ums Bedürfnis. Das ausdrückliche und absolute Bedürfniserforndernis, nämlich die Voraussetzung für eine Erlaubnis in Form des Nachweises eines Bedürfnis, wird sozusagen gestrichen, und stattdessen heißt es: "... für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann". Hier wird "ein Bedürfnis" mit dem Erbfall verbunden, das Bedürfnis muß "infolge des Erbfalls" entstehen.

    Bei aller Kritik an der Ignoranz des Gesetzgeber und so wenig systematisch das auch erscheint: Das hat etwas zu bedeuten, das ist alles weit aus mehr bzw. etwas anderes als der Satz "Der Erbe kann (auch) nach § 4 (1) eine WBK beantragen.", der da nach Deiner Meinung stehen würde - und der., was hinzukommt, überflüssig wäre wie ein Kropf.

    Wenn man Waffen geerbt hat und ohne nähere Erläuterung für die Erbwaffen eine gelbe WBK beantragt, kann darin ein Verzicht auf eine Erben-WBK gesehen werden.

    Ja, sehe ich auch so.

    Denn die Erben-WBK kann nur innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 WaffG beantragt werden. Beantragt man also zuerst die Eintragung auf Sportschützen-WBK und überlegt es sich später anders (etwa nach Aufgabe des Schießsports), ist die Frist für die Erben-WBK bereits abgelaufen.

    Was soll der Erbe anderes machen, wenn er nach S.1 vorgehen will? Er kann ausdrücklich klarstellen, daß er das Erbenprivileg nicht aufgeben will - und/oder er kann eine parallele Eintragung nach S.3 beantragen.

    Zudem gibt es den § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG der besagt, dass wenn der Erwerber ein Bedürfnis geltend macht, keine Erbenerlaubnis erteilt wird.

    Langsam, langsam. Du scheinst offenbar der Meinung zu sein, daß es nach § 20 (3) nur eine Möglichkeit des "Erbenbesitzes" gibt, nämlich sozusagen "unqualifiziert" mit oder ohne Blockierung. Und daß das Vorgehen nach S.1 zum regulären Antrag einer regulären Besitzerlaubnis mit allen regulären Voraussetzungen führe. Sorry, aber das überzeugt nicht. Siehe oben. S.1 ist definitiv mehr als der Satz "Der Erbe kann (auch) nach § 4 (1) eine WBK beantragen.", worauf Du anscheinend hinauswillst.

    Streng genommen müsste man also für ein- und dieselbe Erbwaffe zwei Erlaubnisse beantragen: einmal als Erbe und einmal als Sportschütze. Klar, dass das dann letzten Endes beides nur auf ein Stück Pappe geschrieben wird. Aber es ist schon ein Unterschied dazu, als wenn man nur für die Akte dokumentieren lässt, dass man die Waffe auch geerbt hat. Auf das sog. Erbenprivileg kann sich nämlich nur berufen, wer die spezielle Erbenerlaubnis beantragt und erhalten hat.

    Im Ergebnis - zwei Anträge, Dokumentation für die Akte - stimme ich Dir zu, und zwar aus reiner Vorsicht. Es ist aber nicht ausgemacht, daß es auf eine WBK mit zwei Einträgen oder nur einen Antrag hinausläuft, auch wenn mir der reizvolle Gedanke an zwei Einträge auf einer WBK noch nicht gekommen ist. Der übliche Fall des S.2 ist ja eine grüne WBK, auf der alle Erbwaffen traut vereint sind, hingegen S.3 dies nicht ausschließt und auch die physische Trennung der beiden Einträge der sauberste Weg wäre.

    Das "Erbenprivileg" setzt aber nicht die Erteilung der Erlaubnis voraus - nur den Erwerb qua Erbgang und einen Antrag. Der Antrag ist fristwahrend und mehr wäre selbst dann nicht erforderlich, wenn man wirklich meint, daß man (auch) einen Antrag nach S.2 bzw. S.3 stellen müßte. Dagegen spricht Absatz 1 S.1 nur von einem Antrag auf eine Erlaubnis. Danach genügt jeder Antrag.

    Dreh- und Angelpunkt ist, wie man Absatz 3 S.1 zu verstehen hat.

  15. Ich kann bei alle dem nur aus persönlicher Erfahrung sprechen. Es mag sein, dass andere Verbände und/oder SBs hier unterschiedlich entscheiden. Ich kann nur bestätigen/bekräftigen, dass meine Erben-WBK resp. deren Inhalt bislang bezüglich des Kontingentes völlig unberücksichtigt blieb.

    Völlig - für die Verwaltung - rechtmäßig und zwingend, siehe WaffVwV Nr.20.2.2.

  16. Wenn Du die Erbwaffe als reine erbwaffe behältst zählt sie nicht zum Kontingent.

    Wenn Du aber eine Munitionserwerbsberechtigung, durch Bedürfnisnachweis, für eine geerbte Waffe (grüne WBK) erhältst, dann zählt sie zu diesem Bedürfnis. Ebenso wenn Erbwaffen z.B. auf eine gelbe WBK "umgetragen" werden aufgrund anchgewiesenem Sportschützenbedürfnis.... praktisch zum Zwecke der Munitionsberechtigung.

    Sobald Du ein Bedürfnis dafür geltend machst, ändert sich die Erlaubnis und sie fällt auch unter dieses Bedürfnis.

    Ich behaupte nicht, daß dies abwegig sei. Aber womit (Gesetz) begründest Du dies?

    Wenn wir nicht § 20 (3) S.1 hätten würde ich Dir unbedingt zustimmen. Denn dann würde es nur den ohne "weitere Berechtigung" beschränkten Besitz mit oder ohne Blockade nach (aktuell) S.2 bzw. S.3 geben. § 20 (3) S.1 existiert aber und verweist überdies gerade nicht einfach nur auf § 4, 8, 13 ff sondern nennt ein Bedürfnis sufgrund des Erbfalls und schließt gerade ausdrücklich das Bedürfniserfordernis des § 4 (1) Nr.4 aus. Ungeachtet einer anders gelagerten Praxis von Behörden, die gleichwohl interessant zu erfahren wäre, sehe ich Deine Meinung gerade nicht durch § 20 (3) gedeckt.

    Außerdem sagt sogar die WaffVwV den Behörden, daß diese waffen nicht aufs Kontingent angerechnet werden:

    "20.2.2 Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Behörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z. B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann.

    Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

    Wenn sogar der BMI das für die Verwaltung anordnet ....

  17. Beim Erwerb von Erbwaffen muss man darauf aufzupassen, dass man eine Lösung mit der Behörde findet, wonach die Waffen einem nicht bei Bedürfniswegfall komplett weggenommen werden.

    Genau! Zumindest muß geklärt werden, daß der Grund für den Erwerb weiterhin dokumentiert ist. Denn für den Anspruch, die Waffen weiter behalten zu dürfen, kommt es allein auf diesen Erwerbsgrund an.

    Einige Behörden wollen wohl zunächst auf Jagdschein bzw. gelbe WBK reguläre Erlaubnisse erteilen und keine Erben-WBKs. Das steht so auch in § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG, wonach dieser Weg eigentlich der vorrangige ist.

    Wie kommst Du darauf? Abs.3 sagt nichts von WBKen. WBKen sind nur in Abs.1 erwähnt, der bestimmt, daß der Erbe

    "die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen"

    hat. Das kann der Erbe, jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut, handhaben wie er will.

    Dies hat jedoch die eingangs geschilderten Nachteile. Nur auf einer echten Erben-WBK stehende Waffen darf man auch ohne Bedürfnis (mit dann ggf. wiederauflebender Blockierpflicht) besitzen.

    Ich denke, daß Du dies zu formalistisch siehst. Was ist denn eine WBK, gar eine "Erben"-WBK? Eine WBK ist eine Erlaubnis zum Besitz einer Waffe. Ob sie gelb, grün, rot oder gestreift aussieht oder auf einfachen weißen Papier gedruckt wird ist zunächst ohne Bedeutung. Ich verweise auf mein eigenes Beispiel, wo zwei stinknormale Militär-Repetierer als Teil einer Sammlung auf einer grünen WBK stehen (ohne Voreintrag erworben und sofort nach Erwerb eingetragen, ohne Voreintrag) mit dem auf meinen Wunsch vorsorglichen Zusatz, daß sie zum sportlichen Schießen verwendet werden dürfen. Die Behörde kann ererbte Repetierer auf einer grünen WBK mit dem Blockierzusatz eintragen wie auf einer gelben WBK, auf der das "Sportschütze" und der "Mun-Erwerb"-Zusatz gestrichen ist, dafür das Blockiererfordernis hinzugesetzt wird, oder auch auf auf Wunsch des Erben in einer roten WBK, was sicherlich der Fall sein wird, wenn der Erbe Sammler ist und die Waffe in die Sammlung paßt. An dem Umstand der causa des Erwerbs und den sich daraus ergebenden Rechten kann allein dies aber nichts ändern. Ein geerbter Repetierer wird auch nicht allein dadurch zu einer Nicht-Erbwaffe, daß er etwa bei einem Sportschützen auf der gelben WBK eingetragen wird. Das trifft sich hier mir meiner oben gestellten und nach wie offenen Frage zu Bedeutung und Wirkung von § 20 (3) S.1, wenngleich es bei Repetierern mangels spezifischem Bedürfniserfordernis faktisch keine bedeutende Rolle spielt: Denn wer z.B. einen zum sportlichen Schießen tauglichen Repetierer erbt und bereits Sportschütze ist, kann ihn, wenn er will, auf seiner gelben WBK regulär und unter Verzicht auf die Erbenprivilegierung nach § 20 (3) S.1 als Repetierer eintragen lassen - die zivilrechtliche causa des Ererbs ist ja insofern gleichgültig. Das gleiche gilt natürlich auch für "grüne" Waffen, wenn der Erbe eine entsprechende Bedürfnisbescheinigung erhält und vorlegt.

    Die eine Frage ist, ob der Erbe sich in so einem Fall, in dem der Eintrag nicht auf einer "eigenen" "Erben-WBK" erfolgt, später, wenn das spezielle Bedürfnis für den Besitz der (anderen) Waffen etwa durch Aufgabe des Schießsports, Vereinsaustritt etc. weggefallen ist, noch nachträglich hinsichtlich der ererbten Waffe auf das Erbenprivileg des § 20 berufen kann, ihm also der weitere Besitz der Erbwaffen mit Blockiersystem falls vorhanden, und entsprechender Auflage gestattet werden muß. Sofern der Erbe bei der erfolgten Eintragung auf andere WBKen nicht auf das Erbenprivileg nach § 20 verzichtet hat, sehe ich keinen gesetzlichen Grund, der dagegen sprechen würde. Andernfalls müßte man fordern, daß der Erbe ungeachtet der Eintragungsmöglichkeit nach Absatz 3 S.1 auch nach S.2 bzw.3 eine Erlaubnis mit aufschiebend bedingter Blockierauflage beantragt, um sich den späteren Rückzug auf den Besitz einer blockierten Erbwaffe offen zu halten. Das würde dem Paralleleintrag z.B. eines Sammler-Repetierers auch als Sportwaffe auf einer gelben WBK entsprechen: Parallel bestehende Bedürfnisse rechtfertigen entsprechende Eintragungen - der Wegfall des einen beeinflußt das Bestehen des anderen und damit das daraus folgende Besitzrecht nicht. In meinem eigenen o.g. Beispiel war die Behörde hierzu aber nicht bereit und mir war es egal, ob die Repetierer auch auf der gelben WBK stehen oder ob der grüne Eintrag einen auf dasselbe Ergebnis hinauslaufenden Zusatz erhält.

    Wenn man allerdings, wie ich, meint bzw. dazu neigt, daß § 20 (3) S.1 einen eigenständigen Regelungszweck hat, der letztlich nur darin bestehen kann, ein spezifisches Sportschützenbedürfnis nach §§ 4, 8, 14 zu ersetzen (u.a. weil sonst die Regelung völlig überflüssig wäre), dann kann ein wie beschrieben regulärer Eintragungsantrag anstelle eines privilegierten Antrags beruhend auf § 20 als Verzicht auf das Erbenprivileg verstanden werden.

    § 20 (3) ermöglicht ja drei Arten, wie Erbwaffen eingetragen und besessen werden können: Für (vereinfacht gesagt) Nicht-WBK-und-Waffen-Besitzer nach S.2 als grds. blockierte/zu blockierende Waffen, für (vereinfacht gesagt) WBK-und-Waffen-Besitzer nach S.3 als nicht blockierte Waffen, allerdings ohne Mun-Erwerbserlaubnis und offen gelassener Befugnis zur Benutzung als Sportwaffe, und nach S.1 ohne Blockierauflage mit Mun-Erwerbserlaubnis, nämlich wenn "der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann" - wie immer man dies auch zu verstehen hat (siehe meine obige Frage), und ohne daß § 4 (1) Nr.4 (Bedürfniserfordernis) anzuwenden wäre.

    Leider gibt es hierzu keine brauchbaren Materialien. Schauen wir uns mal den Gang der Gesetzgebung an:

    § 20, wie wir ihn jetzt jetzt kennen, ist erst durch die Änderung des WaffG zum 1.4.2008 geschaffen worden. Zum Vergleich alt/neu http://www.buzer.de/gesetz/5162/al11704-0.htm.

    Am Anfang stand ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 11.1.2008 in BT-Drcks.16/7717 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf), wo wir auf S.6 § 20 mit Abs.3, wie wir mit Ausnahme des jetzt 3. Satz kennen, finden. Zur Begründung steht auf S.21 der lapidare Satz

    "Wegen des fünf Jahre nach Inkrafttreten des Waffengesetzes, also am 1. April 2008, vorgesehenen Wegfalls des Erbenprivilegs ist § 20 neu zu fassen."

    Das war´s. Und somit weiß keiner wirklich, was sich die Bundesregierung mit diesem Absatz 3 S.1 gedacht hat.

    Der Innenausschuß hat in Absatz 3 den aktuellen Satz 3 hinzugefügt und dies in BT-Drcks. 16/8224 auf S.16 wie folgt begründet:

    "Durch Doppelbuchstabe bb wird festgelegt, dass Waffenbesitzer, die u. a. als Jäger, Sportschütze oder Sammler – jedoch nicht bloß als Erbe – bereits berechtigt Waffen besitzen, eine durch Erbfall erworbene Schusswaffe nicht mit einem Blockiersystem sichern müssen. Der genannte Personenkreis verfügt bereits neben der waffenrechtlich vorgeschriebenen sicheren Aufbewahrungsmöglichkeit (Waffenschrank nach § 36 WaffG) insbesondere über die nach § 7 WaffG erforderliche Sachkunde im Umgang mit Schusswaffen. Eine zusätzliche Sicherung der Erbwaffe mit einem Blockiersystem ist daher entbehrlich. Das Blockiersystem soll eine Selbst- oder Fremdgefährdung durch waffenrechtlich Unbefugte verhindern. Eine solche Gefährdung ist beim ausgenommenen Personenkreis aufgrund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen jedoch nicht zu befürchten. Die Benutzung der durch Erbfall erworbenen Waffe ist dem Waffenbesitzer in diesen Fällen nicht gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage stellen."

    Aus dieser Historie ergib sich also, daß es nach dem ursprgl. Konzept nur zwei Arten des Erbwaffenbesitzes gab: Ohne jede ersichtliche Beschränkung nach S.1 und nach S.2 mit Blockiersystem, sofern vorhanden. Durch den aktuellen S.3 ist dann im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens als Sonderfall des 2. Falls der unblockierte Besitz für z.B. Sportschützen und Jäger hinzugefügt worden.

    Als besonderes Schmankerl ist zu erkennen, daß der erste Fall (Absatz 3 S.1) nicht etwa eine WBK voraussetzt (wie, vereinfacht gesagt, der Sonderfall des 2. Falls) sondern nur, daß "der Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis nach § 8 oder § 13 ff. geltend machen kann". Als Folge ist die WBK zu erteilen, und zwar ausdrücklich ohne Verweis auf § 4 (1) Nr.4. § 4 Nr.1 bis 3., also Alter, Zuverlässigkeit und Eignung, müssen vorhanden sein, aber ein Bedürfnis nach §§ 4 (1) Nr.4, 8 muß gerade nicht nachgewiesen werden.

    Auch dies spricht gegen die Annahme, Absatz 3 S.1 verweise nur darauf, daß bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen eine reguläre WBK beantragt werden könnte. Abgesehen davon, daß dies völlig selbstverständlich ist und keiner wie auch immer gearteten Regelung bedarf, spricht schon die Formulierung, daß "der Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis nach § 8 oder § 13 ff. geltend machen kann", dagegen, denn Sportschütze oder Jäger kann jeder werden, der die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, und nicht lediglich der, der ein Bedürfnis "infolge eines Erbfalls" geltend machen kann. Bestätigt wird dies durch den geradezu ausdrücklich weggelassenen Verweis auf § 4 (1) Nr.4, das Bedürfniserfordernis, denn wenn der Gesetzgeber hätte sagen wollen, daß der Erbe für die Waffen auch normal/regulär als Sportschütze oder Jäger eine Erlaubnis beantragen könne, dann hätte er allgemein und unbeschränkt auf §§ 4, 8 13 ff verwiesen - sofern er auf diese Selbstverständlichkeit überhaupt eingegangen wärde.

    Sinn ergibt das ganze nur, wenn ausgehend davon, daß der Erwerb qua Erbgang privilegiert werden soll, der Erbe in der ursprünglichen Konzeption die Wahl haben sollte, entweder die Erbwaffen ohne Sachkunde und altersunabhängig aber grds. blockiert zu besitzen oder aber als Erbe privilegiert die Sportschützen- oder Jägerlaufbahn zu beschreiten (oder fortzusetzen), und zwar aufgrund des Fehlens des Bedürfniserfordernisses eben ohne daß er die speziellen Bedürfnisanforderungen für die Erbwaffem erfüllen müßte.

    Daraus folgt aber, daß egal auf welche Karte und Farbe die Waffen im Falle und im Wege des Absatz 3 S.1 eingetragen werden, diese Privilegierung, also sozusagen das Etikett "Erworben qua Erbgang", erhalten bleibt und bei Wegfall dieser "qualifizierenden" Umstände des Besitzes die Möglichkeit des "einfachen" Besitzes mit Blockadepflicht bestehen bleibt.

    Nach den Gesetzesmaterialien zum WaffG 2008 darf mit Erbwaffen nicht geschossen werden, solange nicht für jede Erbwaffe ein Einzel-Bedürfnis nachgewiesen wurde:

    Begr. 1. WaffRÄndG 2008, BT-Drs. 16/8224, S. 16 (r. Sp.); Busche, Waffenschein und Waffenbesitzkarte, 2008, Kap. 3.3.6; Speziell zur fehlenden Nutzungsbefugnis bei Jägern: Berichterstatter Grindel, Innenausschuss-Protokoll Nr. 16/60, S. 43; Sachverst. Bartsch, Innenausschuss-Protokoll Nr. 16/60, S. 44; Regierungspräsidium Stuttgart, Protokoll der Dienstbesprechung der Waffenbehörden v. 24.09.2009; Zangl, Die Novellierung des Waffenrechtes Problematik im Bezug auf Erb- und Anscheinswaffen an praktischen Beispielen, 2010, S. 29; Wolsfeld/Schröder, Jagdrecht für das Land NRW, 2008, S. 196.

    Mit ist nur die amtl. Begründung zugänglich. Anders aber der Walhalla-Großkommentar Rdnr.84 zu § 20:

    "Der Innenausschuss meint, der berechtigte Waffenbesitzer („ausgenommener Personenkreis aufgrund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen“) dürfe Erbwaffen aber nicht benutzen (vgl. BT-Drucks. 16/8224, S. 16). Für diese Auslegung gibt es keine Stütze im Gesetz. Das Gegenteil ist richtig. Denn § 20 WaffG schränkt andere Erlaubnisse nicht ein, sondern begründet nur für den Erben eine Begünstigung. Nur dem Erben ohne sonstige waffenrechtliche Erlaubnis ist die Benutzung der Erbwaffen verboten. Ein Verstoß begründet für diesen natürlich die Unzuverlässigkeit. Dagegen kann ein Sportschütze oder Jäger auch ererbte Waffen selbstverständlich nutzen, ohne unzuverlässig zu werden."

    Tja. Ohne die amtliche Begründung würde man wohl sagen: Bei einer für das sportliche Schießen geeigneten Waffe sieht § 9 AWaffV keine Beschränkung vor, also bleibt es bei § 12 (4) WaffG mit der Folge, daß damit auf dem Stand jedermann schießen darf (ungeachtet der bornierten, dies bestreitenden und das Gesetz nicht beachtenden Rechtsprechung der VG Darmstadt und Stuttgart).

    Einen Schritt zurück: Denken wir uns diesen S.3 weg. Wie oben nachgewiesen haben wir seit 1.4.2008 diesen § 20. Und zwar ohne eine amtliche Begründung, ohne zu wissen, was sich der Gesetzgeber dazu gedacht hat.

    Unstreitig ist, daß der Besitzer einer blockierten Erbwaffe diese an z.B. einen Erwerbsberechtigten zum Ausprobieren geben darf, der darf die Sperre als unbeschränkt Besitzberechtigter (zum Zwecke des Ausprobierens) entfernen lassen. Auf dem Stand darf dann nach § 12 (4) WaffG jeder mit dieser Waffe (wenn zum sportlichen Schießen zugelassen - § 9 (1) AWaffV gilt nicht) schießen - auch der Erbe. Ein generelles Verbot des Schießens mit Erbwaffen findet sich dagegen nicht im Gesetz.

    Es mag sein, daß die Jungs und Mädels vom Innenausschuß (irrtümlich ?) der Meinung gewesen seien, daß dies nicht zulässig gewesen sei, und man kann sicherlich davon ausgehen, daß sie mit diesem neuen S.3 das (irrig ?) angenommene Verbot nicht aufheben wollten. D.h. diesem Satz der amtlichen Begründung kommt nur die Bedeutung zu, daß das Absehen vom Blockierverbot nicht zugleich auch eine ausdrückliche Erlaubnis zum (irrig angenommen verbotenen) Schießen umfaßt, also die Befugnisse des insofern ohne Blockiersystem Besitzberechtigten die es nur mit Blockiersystem Besitzberechtigten nicht übersteigen sollen.

    Das ändert jedoch nichts an der ohne diese Regelung bestehenden Rechtslage, die sich allgemein mit der Frage beschreiben läßt, ob der wie auch immer berechtigte Besitzer einer Waffe zumindest auf dem Stand damit schießen darf.

    Interessanterweise sieht das WaffG ausgerechnet für Sportschützen keine Regelung wie für Jäger und Brauchtumsschützen vor. Der Brauchtumsschütze darf ohne Erlaubnis auf Schießstätten schießen. Dies ergibt sich aus § 16 (2) S.1. Die Schießbefugnis des Jägers steht in § 13 (6) S.1 (aus Abs.1 Nr.1 könnte man zwar folgern, daß der Jäger auch zum Training und in Wettkämpfen schießen darf, aber es handelt sich nicht um eine eigentliche Erlaubnis). Dem Sportschützen ist dagegen nicht ausdrücklich eine Schießbefugnis eingeräumt; im Gegensatz umfaßt auch die Überschrift des § 14 nicht das Schießen - im Gegensatz zu § 13 und § 16. Zwar könnte man aus § 14 (1) folgern, daß der Erwerb und Besitz "zum Zweck des sportlichen Schießens" auch eine solche Berechtigung umfassen müßte. Da aber § 10 (5) ausdrücklich bestimmt

    "(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt."

    und der Sportschütze nun mal keinen solchen Erlaubnisschein hat und keine spezielle gesetzliche Regelung dies gestattet .... und letztlich der Sportschütze dies auch nicht braucht, denn das Schießrecht würde sich ohnehin auf den Schießstand beschränken. Und dafür bestimmt ja § 12 (4)

    "(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt."

    Wenn aber der Sportschütze kein originäres Schießrecht hat - zumindest hat er keinen Schießerlaubnisschein und keine ausdrücklich gesetzliche Sportschützenschießerlaubnis - sondern nur wie "jedermann" auf dem Stand schießen darf, dann muß man auch dem Erbwaffenbesitzer wie auch dem Sammler ein entsprechendes Jedermann-Schießrecht mit seinen legal besessenen Waffen zugestehen.

    Schließlich finde ich es interessant, dass man über den Verband auch isoliert Munitionsbedürfnisse ohne Kontingentanrechnung beantragen können soll. Steht die Waffe auf der Erben-WBK müsste durch die Eintragung des Munerwerbs zugleich konkludent die Erlaubnis erteilt worden sein, die Waffe als Sportschütze zu benutzen. Dann stellt sich wieder die Frage, ob das nicht Auswirkungen auf das Kontingent haben könnte.

    Die Kontingentsfrage beantwortet die WaffVwV - keine Anrechnung (Ziff.20.2.2 a.E.).

    Das mit der Mun-Erwerbserlaubnis sehe ich auch auch so - sofern man überhaupt eine entsprechende Benutzungs-/Schießerlaubnis bejahen möchte.

    Ich neige aber dazu, daß sich das Problem eher bei der Frage ergibt, ob der Erbe die Waffe überhaupt zum Schießstand transportieren darf. Die Schießerlaubnis läßt sich dank § 12 (4) nicht verneinen. Die Transportbefugnis (also das Führen ohne Zugriff) hat der Sportschütze aufgrund seines Bedürfnisses. Siehe § 12

    "(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

    1. diese mit Zustimmung eines anderen in ... dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

    2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;"

    Auf dieser Grundlage führt der Sportschütze seine Waffe zum Schießen und beim Schießen. Ein entsprechendes Bedürfnis kann man beim Erben aber nur wie beim Sammler anerkennen: Sicherstellung der Funktionsfähigkeit, d.h. gelegentliches Probeschießen (ja, VG Darmstadt und Stuttgart sind anderer Meinung).

    Wird aber z.B. dem Erben und Sammler (ohne Mun-Sammel-Erlaubnis) eine generelle Mun-Erwerbserlaubnis gegeben dann kann dies nur bedeuten, daß sich sein Bedürfnis auch generell aufs Schießen erstreckt ... und damit den Transport zum Stand.

  18. Du führst jetzt aus: Mit dem möglichen Wegfalls des Bedürfnisses entfällt die Befreiung von der Erbwaffensicherung resp. würde diese widerrufen. ... Das kann ich nicht beurteilen, ich kenne kein entsprechendes Beispiel, weder in die eine, noch in die andere Richtung.

    Mit konkreten Beispielen liegt es allgemein eh im Argen.

    Ich glaube dies aber nicht, denn der Gesetzgeber hat die Erbwaffensicherung ja deswegen eingeführt, weil der Erbe als waffenunkundig anzusehen ist, solange er keine andere waffenrechtliche Erlaubnis hat, die eine wie auch immer geartete Sachkunde voraussetzt. Deine Interpretation würde bedeuten, dass dem sachkundigen Ex-LWB durch den Wegfall des Bedürfnisses die Sachkunde abgesprochen würde.

    Ungeachtet dessen, daß in der WaffVwV auf die "Sachkunde" Bezug genommen wird, die ein Erbe mit anderweitiger WBK und Waffe besitzt: Im Gesetz ist nun mal nicht von Sachkunde sondern ausdrücklich von Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe aufgrund Bedürfnis die Rede. Da kommt man letztlich nicht drumherum, das ist absolut eindeutig und nicht auslegungsfähig. Wie beim Wegfall des Bedürfnisses oder der Zuverlässigkeit muß auch das nachträgliche Wegfallen dieses Umstands zum Widerruf bzw. zur Blockierpflicht führen.

  19. - Nein, der Erblasser ist schon im Sinne von "Überlassen in der Erblfolge von" eingetragen.

    Aha. Also doch.

    - Natürlich gab es eine Disziplin, in meinem Fall auf der "B"-Liste.

    Nun, so natürlich ist das nicht, siehe meine obige Frage zu § 20 (1) S.1 - im Gesetz steht dazu nichts Klares. Im Gegenteil wird bei dem Verweis auf § 4 geradezu ausdrücklich NICHT auf die Regelung zum Bedürfnis in Abs.4 verwiesen, was ganz bestimmt einen Grund hat und sich auswirken muß - zumal, wie gesagt, § 20 eine Privilegierung des Erben bewirken soll: Wenn aber die gleichen Voraussetzungen gelten soll(t)en wie beim regulären Erwerb (mit Bedürfnisbescheinigung und deren Voraussetzungen) dann wären all diese Regelungen in § 20 überflüssig wie ein Kropf. Zumal die einzige dann verbleibende Wirkung - Nichtanrechnung aufs Kontingent, wie es jedenfalls in der WaffVwV steht - sich weder aus § 20 noch dessen Verweisungen ergibt.

    Es ist also absolut unklar, was hier wirklich gelten soll, daher ist keineswegs "natürlich", wie es bei Dir gelaufen ist - aber interessant.

    - Zum Zeitpunkt des "Erblassens" ist das richtig. Ansonsten sehe ich keinen Ansatz im WaffG. oder der VV, was den von Dir genannten Widerruf begründen könnte. Im Gegenteil: Sachkunde ist das Stichwort!

    Sag mal - warum schaust Du nicht einfach mal ins Gesetz? Dort steht kein Wort von Sachkunde sondern wie wörtlich zitiert

    "wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist."

    was bedeutet: WBK plus Waffe.

    Der Widerruf würde die Mun-Erwerbserlaubnis betreffen - schau mal in § 45 (2) S.1:

    "Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur

    Versagung hätten führen müssen."

    => Nicht mehr Sportschütze sein = nachträgliche Tatsache, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätte, wenn damals bereits gewesen wäre.

    Dito für die Freistellung von Blockierpflicht = Erlaubnis zum Besitz ohne Blockierung gilt das gleiche.

    Du glaubst doch nicht wirklich, daß der spätere Wegfall der Sportschützeneigenschaft folgenlos bleiben würde und Du danach ohne jedes Bedürfnis die Erbwaffe unblockiert und mit Mun-Erwerb behalten/besitzen dürftest? Selbst wenn § 45 nicht geben würde, würde man dies aus § 20 herleiten.

  20. Gemacht, getan, ich erhielt meine Erben-WBK (grün; ganz normale WBK, auf der lediglich als Überlasser der Erblasser eingetragen ist) und auf der Rückseite wurde behördlich vermerkt, dass eine Blockierpflicht besteht aber eine Ausnahme zur Verpflichtung zum Einbau (widerruflich) erteilt wird.

    Aha, also sagt dem Kundigen dieser Blockiervermerk, daß es sich um Erbwaffen handelt.

    Ich habe im Verein dann einfach aktiv geschossen (auch mit meinen Erbwaffen) und mit den Nachweisen einen Bedürfnisantrag auf Munitionserwerb beim Verband gestellt, der für zwei Waffen auf der Erben-WBK (gleichen Kalibers) auch erteilt wurde.

    Da möchte ich einhaken. Hättest Du von Deinem Verband auch eine Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb der SL erhalten, d.h. gibt es in Deinem Verband entsprechende SL-Disziplinen? Muß wohl so sein, denn ein Bedürfnis für den Erwerb von Mun für einen SL hast Du ja nur dann, wenn Du auch ein Bedürfnis für den Erwerb des SL hättest.

    Also: Ja, mir kann hier bei Wegfall des Bedürfnisses der Munitionserwerb gestrichen werden aber nein, eine Blockierpflicht besteht nicht mehr (=> weil Sachkunde nachgewiesen, das "verfällt" nicht).

    Irrtum, die Blockierpflicht entfällt nach § 20 (3) S.3 nur,

    "wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist."

    Sachkunde allein genügt gerade nicht. Sobald Du keine anderen Waffen mehr berechtigt besitzt enfällt die(se) Voraussetzung für die Freistellung von der Blockierpflicht.

    Hintergrund meiner Frage ist, daß § 20 (1) die Ausstellung einer Erben-WBK oder die Eintragung in einer vorhandene WBK vorsieht. Bei Eintragung in eine vorhandene WBK entfällt naturgemäß die Blockierpflicht (§ 20 (3) S.3), kann also schon von vorneherein nicht eingetragen werden - Abs.6 sieht ja nur einen Eintrag für ein vorhandenes/erforderliches Blockiersystem vor, so auch WaffVwV Nr.20.6, und Abs.7 gilt nur für an sich zu blockierende Erbwaffen, für die aber kein Blockiersystem existiert (z.B. 6.35er, 4mmM20). Die so in grün und gelb eingetragenen Erbwaffen (bei grün sei es mit, sei es ohne Mun-Erwerbserlaubnis) sehen dann "regulär" aus, wenn nicht irgendwie auf den Erbwaffen-Status hingewiesen wird.

  21. Die Ausnahmegenehmigung wurde als behördliche Auflage in die WBK eingetragen. Ein Jahr später habe ich dann die Sachkundeprüfung abgelegt und mir für eine meiner Erbwaffen (KK-SLB) das Bedürfnis zum Munitionserwerb vom Verband bestätigen lassen. Der wurde in meine Erben-WBK eingetragen und alle Auflagen zur Blockierpflicht wurden gestrichen.

    Verstehe ich das richtig: Du hattest zu diesem letztgenannten Zeitpunkt bereits als Sportschütze WBKen und zusätzliche als erstes erteilte Erben-WBK (grün, nehme ich an), in der wie bei einer als Sportschütze erlangten WBK die Mun-Erwerbserlaubnis eingetragen ist? Steht in der WBK irgendetwas von wegen Erbe und/oder Benutzungsmöglichkeit drin?

    Meine Frage zielt auf zweierlei ab:

    Zum einen hat eine "richtige" Erben-WBK ja den Vorteil, daß man sie und die eingetragenen Waffen auch nach Wegfall des Sportschützen-Bedürfnisses behalten kann, lediglich die Mun-Ewerbserlaubnis wird gestrichen und die Blockierpflicht lebt nach Sinn und Zweck wieder auf. Man muß die Waffen aber nicht wie die regulär als Sportschütze erworbenen Waffen verkaufen/abgeben. Das würde natürlich durch einen entsprechenden "Erben"-Vermerk in der WBK erleichtert werden.

    Zum anderen möchtest Du mit diesem geerbeten KK-SL offenbar auch sportlich schießen, deswegen die Mun-Erwerbserlaubnis. Ergibt sich diese erlaubte Benutzung auch aus der WBK? Ich habe u.a. im Rahmen einer Sammlung zwei Militär-Repetierer auf einer grünen WBK (Hintergrund und warum und wieso spielt keine Rolle, das Amt wollte es so) mit einem zusätzlichen Eintrag der Mun-Erwerbserlaubnis und "Berechtigung" zum sportlichen Schießen (anstelle Doppeleintrag auf der gelben WBK, was das Amt warum auch immer vermeiden wollte). Aus der "normalen" grünen WBK ist ja keine Benutzungsbeschränkung ersichtlich, wenn "Erbe" drüber steht könnte man dies aber reininterpretieren (siehe VG Darmstadt, VG Stuttgart).

    Wie hat Dir der Verband das Bedürfnis zum Mun-Erwerb bestätigt (als Sportschütze ist das ja an sich kaum nötig, meist hat man ja ohnehin eine KK-Pistole oder einen KK-Repetierer und eine einmalige KK-Mun-Erwerbserlaubnis genügt ja): Mußtest Du eine reguläre Bedürfnisbescheinigung wie zum regulären Erwerb eines SL beantragen und vorlegen?

  22. Interessant, aber zählen hier wirklich die nur das Eigentum betreffenden Regelungen des BGB ?

    Eigentum etc. als solches ist ohne Bedeutung, denn § 20 I S.1 1. HS stellt ausdrücklich auf die Annahme der Erbschaft durch Annahmeerklärung oder Verstreichens der Frist für die Ausschlagung ab. Jenes führt zwar auch zunächst zum Eigentumserwerb, waffenrechtlich maßgeblich ist das Eigentum aber nicht. Auch Besitz, tatsächliche Gewalt etc. ist nicht relevant, im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten, wie im 2. Halbsatz nachzulesen ist. Daher kann der Vermächtnisnehmer etc. durchaus erst lange Zeit nach dem Erbfall in die Situation kommen, eine Erben- oder sonstige WBk beantragen zu müssen, wenn sich nämlich verschiene Erb-Aspiranten darum streiten, wer Erbe ist, oder infolge Nachlaßverwaltung, Überschuldung etc. Verzögerungen der Verteilung des Nachlasses eintreten (oder auch der Erbe sich weigert, das Vermächtnis etc. zu erfüllen). D.h. der Erbe sollte immer sofort zur Fristwahrung einen entsprechenden Antrag stellen und dann mit seiner Waffenbehörde einen deal finden, wie mit den Waffen bis zur Entscheidung des Erbstreits zu verfahren ist. Da auch die Behörde nicht gern unnötig tätig wird, wird es sicherlich möglich sein, ein Ruhen des Erteilungsverfahrens bis zur Entscheidung des Erbstreits zu vereinbaren, wenn die Waffen (oder der Schlüssel zum Tresor) bei einem berechtigten verwahrt wird.

    Aus dem Gesetz ergibt sich aber leider nicht, wie am besten zu verfahren ist, wenn die Waffen per Vermächtnis zugewiesen werden. Der Vermächtnisnehmer hat ja nur einen Anspruch gegen den Erben, der Erbe braucht u.U. einige Zeit, um sich über den Wert des Nachlasses und evtl. Haftzungsbegschränkungen etc. Gedanken zu machen. Zwar gilt der Erbe auch vor der Erteilung einer WBK als besitzberechtigt, sofern der Antrag auf Erteilung der Erben-WBK rechtzeitig gestellt wurde (geht ja gar nicht anders, die WaffVwV stellt das in 20.1.4 klar), wenn er aber die Waffen aufgrund eines Vermächtnisses an den Vermächtnisnehmer weitergeben muß und will, dann hat er keine Veranlassung, eine Erben-WBK zu beantragen, zumal diese auch einiges Geld kostet. Genau genommen müßte die WaffBehörde einen solchen Antrag auch ablehnen, wenn sie erkennt, daß über die Waffen ein Vermächtnis ausgesetzt ist: § 20 will/soll ja nur den privilegieren, dem qua Erbgang (Erbe im eigentlichen Sinn, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigter) Waffen zugewiesen werden. Dies ist hinsichtlich des durch ein entsprechendes Vermächtnis beschwerten Erben ja gerade nicht der Fall: Ihm sind die Waffen nicht als Erbe zugewiesen, sie sind dem Vermächtnisnehmer zugewiesen - obwohl natürlich der Erbe zunächst Eigentümer auch der Waffen wird. Insofern könnte man sich dumm stellen und ungeachtet der entsprechenden testamentarischen Zuweisungen auf den Verweis beschränken, daß nach § 20 (1) "der Erbe" privilegiert ist, man (der Erbe) aber eben ungeachtet aller Vermächtnisse rechtlich "der Erbe" und daher bis zur Verteilung des Nachlasses antragsberechtigt sei. Natürlich sich der Gesetzgeber über diese Feinheiten keine Gedanken gemacht.

    Ebenso selbstverständlich wird man nicht davon ausgehen können, daß bei der Waffenbehörde soviel erbechtlicher Sachverstand vorhanden ist, daß man sich darüber qualifizierte Gedanken macht. Es erscheint mir naheliegend, daß man daher einen jedenfalls fristwahrenden Antrag erst mal akzeptieren und auf entsprechende bitte solange mit dem Bescheiden warten wird, bis klar ist, ob die Waffen (zu recht oder zu unrecht) bei dem Erben verbleiben sollen oder an den Vermächtnisnehmer gegeben werden.

    Die Sache ist aber auch insofern interessant, weil in allen anderen Fällen dem WaffG die causa für den waffenerwerb völlig schnurz ist: Maßgeblich ist nur der Besitzerwerb, gleichgültig ob Schenkung, Kauf, Miete, Leihe .... Daher braucht man sich im Normalfall keine Gedanken über Eigentumsfragen zu machen, zumal dem Laien typischerweise der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum unklar und das Abstraktionsprinzip (wie auch nicht wenigen Jurastudenten und Juristen) völlig unzugänglich ist. Beim Erbenprivileg ist aber die causa entscheidend, so daß die Annahme nicht fernliegend ist, daß die WaffBehörde auch entscheiden müßte, ob hier wirklich eine erbrechtlich wirksame Zuweisung der Waffen erfolgte. Man stelle sich vor, daß Erbe und Waffenerwerbsinteressent nach dem Erbfall vereinbaren, z.B. eine Auflage zu simulieren - man bringt etwas zu Papier, was einer handschriftlichen Testamentsergänzung bzw. bei gesetzlicher Erbfolge einer letztwilligen Verfügung ähnlich sieht und wenn es keine anderen Erbprätentenden gibt, wird auch keine dieses Papier "anfechten". So ist ja auch nicht völlig unglaubhaft, daß der Erblasser etwa bei seinem liebsten Schützen- oder Jägerkumpel ein entsprechendes Papier deponiert, um sicherzustellen, daß der wirklich auch die Waffen erhält und die dies nicht billigenden Erben ein entsprechendes Testament nicht verschwinden lassen. Das Nachlaßgericht beschränkt sich nämlich darauf, die ihm bekannten Nachlaßnehmer zu informieren - alles andere, die Durchsetzung und ggfs. eine Entscheidung darüber, ob wirklich ein wirksames Vermächtnis vorliegt, fällt nicht in dessen Zuständigkeit.

    Der Manipulation ist da Tür und Tor geöffnet und da ja nur der "rechtmäßige" erbe, Nachlaßnehmer etc. privilegiert werden soll müßte das Amt eine erbrechtliche Prüfungskompetenz in rechtlicher Hinsicht besitzen (woher sie dagegen tatsächlich stammen sollte ist mir schleierhaft).

    Btw: Ist nicht jemand kurz vor Abnibbeln und hat eine 08 und eine Stechkin, die er noch niemandem versprochen hat? ;-)

  23. Hier sind eindeutig die im Vorteil die sich entweder persönlich kennen und schätzen oder leider auch die größten Schauspieler.

    Naja, ganz so schlimm ist es nicht. Wer sich fachlich wirklich auskennt, der merkt schon schnell, ob der andere auch vom Fach ist. Wer sich auskennt, der kann argumentieren, andernfalls bleibt nur Polemik.

    Ich würde sogar ein geschlossenes Forum mit Registrierpflicht, Realnamen und getrennte Bereiche mit/ohne WBK Besitz befürworten.

    Dann aber bitte mit hinterlegten Nachweisen der fachlichen Qualifikation. ;-)

    Im Ernst: Bei diesem Thema und den teils kontroversen Meinungen wäre Realnamen aber nicht so prickelnd. Wer weiß, wer mitliest ...

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