-
Gesamte Inhalte
7.219 -
Benutzer seit
Alle Inhalte von Gruger
-
Ja, das ist auch logisch - das Warnfähnchen hinterlässt seine Spuren.
-
Sie mögen ihn nicht.
-
Ich bevorzuge immer noch den Klassiker: Wütender Mob mit Fackeln. Das stärkt den Zusammenhalt in der Gemeinde und man kann in den glühenden Resten des Schlosses wunderbar Kartoffeln backen oder Stockbrot. Ein Spaß für Jung und Alt.
-
Hat der Gesetzgeber das so gewollt?
-
Die sind doch nicht weg.
-
https://www.lexdejur.de/internes/lizenzieren
-
Amen
-
Flexibler Schlagstock = verbotener Gegenstand?
Gruger antwortete auf Restrisiko's Thema in Waffenrecht
ja siehe oben, das wurde mir schon um die Ohren gepfeffert :-) Aber die v-Erhöhung, die ich meinte, bestätigst du ja auch. Ein Gewicht am Ende der Rute führt dann noch einmal zu höherem Aua als eine Rute allein. -
Flexibler Schlagstock = verbotener Gegenstand?
Gruger antwortete auf Restrisiko's Thema in Waffenrecht
Gibt es hier einen erröten smilie? ;-) -
Flexibler Schlagstock = verbotener Gegenstand?
Gruger antwortete auf Restrisiko's Thema in Waffenrecht
Die Energie durch die "Federwirkung" des biegsamen Stabes entlädt nicht im Moment des auftreffens, sondern führt zu höherer Geschwindigkeit des aufschlagenden Gewichts - vermute ich. Und da auch beim Impuls die Geschwindigkeit quadratisch eingeht wird das genau der gewünschte Effekt sein. -
Nur bei Wahlpflicht.
-
BKA: Anschütz MSR RX 22 COMPETITION anscheinsfrei
Gruger antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Als running gag aber immer wieder schön.- 77 Antworten
-
- BKA
- Feststellungsbescheid
-
(und 3 weitere)
Markiert mit:
-
Punkt 1-3 ist doch genauso abzuarbeiten, wenn MEB eingetragen wird. Punkt 4 ist außerhalb des Verwaltungshandelns. Wenn ich mir die Waffe schicken lasse, habe ich auch nicht gleich Munition dabei. Also Verwaltungs(!)ökonomisch ist das egal wann der Stempel reinkommt. Zum Rechtlichen habe ich meine Meinung, die aber nicht richtig sein muss.
-
:-)
-
Die Waffe und das Kaliber ist immer noch eingetragen. Nur die Erwerbsberechtigung für die Waffe ist abgelaufen. Munitionserwerb hat keine gesetzliche Befristung
-
Wie oben ausgeführt wird im 10 Abs 1 lediglich die Erlaubnis zum Erwerb der Waffe auf 1 jahr befristet. Eine schon beim Voreintrag erteilte Munitionserwerbsberechtigung läuft nach genau welcher Vorschrift nach 1 jahr aus? Nach meiner Absicht läuft sie garnicht aus, da Abs 3 keine Befristung enthält.
-
Einigen wir uns darauf, dass man es unterschiedlich sehen kann und offenbar in der Praxis keine Probleme bestehen (keine Urteile/Verurteilungen).
-
Wenn das so stimmen würde, müsste folgendes gelten: Der mun.erwerb ist ja auf der WBK unbefristet erteilt. Was, wenn die Erwerbsberechtigung für die Waffe ausläuft? Warum sollte die Berechtigung zum Munitionserwerb auch beendet sein? Es wäre ja eine allein stehende Genehmigung. Also ohne Streichung des Voreintrages könnte ich dann lebenslang Munition erwerben. Wohlgemerkt ohne das ich eine Waffe in dem Kaliber besitze... Nachtrag: für das ausprobieren verschiedener Waffen reicht Paragraph 12 vollkommen. Auch was die Munition angeht.
-
Das Waffengesetz kennt zwar den begriff Voreintrag nicht, aber ich bin inhaltlich weiterhin der Meinung von Alzi: Die eingetragene Erwerbserlaubnis für eine Waffe des angegebenen Kalibers und der angegebenen Art (kurzwaffe / selbstladelangwaffe) stellt noch keine Grundlage für den Munitionserwerb dar. Erst nach Eintrag der konkreten Waffe gilt die Erlaubnis nach 10 Abs. 3 Satz 1 für den Erwerb der Munition für diese Waffe. Auch das nwr unterscheidet übrigens zwischen Erteilung der Erwerbserlaubnis für die Waffe sowie Eintragung der Waffe mit oder ohne munerwerb. Man beachte 3 b Alles nur meine Meinung..
-
Mit Munitionserwerbsschein: natürlich!
-
Ich persönlich hätte übrigens mit dem gleichzeitigen Erwerb von Waffe und Munition bei einem BüMa/Händler keine argumentativen Probleme, da mit Eintrag (schon wieder dieses Wort!) nach 34 (2) WaffG die Waffe, auf der die Erlaubnis zum Munitionserwerb beruht, hiermit bestimmt ist. Die "schwebende Erlaubnis" wird aktiv. Die Pflicht zur Erwerbsanzeige nach 10 Abs 1a mit Bestätigungsstempel ist davon unberührt.
-
André Busche kommt in seinem Buch "Fachkunde für den Waffenhandel" 6. Auflage, S. 68 zu dem Schluss: "Die Erlaubnis zum Munitionserwerb wird durch Siegelung des Feldes in Spalte 7 erteilt, ist aber erst nach Eintragung der Waffe (Hersteller, Typ, Seriennummer) gültig." Das Ganze mit Fußnote: "Par. 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG". Und wie gesagt: die Erlaubnis zum Munitionserwerb ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Kostet ja auch extra. Solange der Eintrag der Waffe da ist, kann ich kaufen. Wenn jetzt der "Voreintrag" reichen würde, könnte ich auch 2 Jahre danach noch kaufen, da der Eintrag noch nicht gestrichen wurde. Der Ablauf des Jahres interessiert doch nur hinsichtlich der Erwerbsberechtigung der Waffe.
-
BKA: Anschütz MSR RX 22 COMPETITION anscheinsfrei
Gruger antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Naja. Wenn es nur ums anscheinsfrei gestalten und nutzen geht, dann hätte man sich den Feststellungsbescheid sparen können. Dieser dient ja "nur" der Rechtssicherheit. In der "rechtssicheren Variante" nicht überall einsetzbar. In der einsetzbaren Variante nicht rechtssicher beschieden - da hätte der geneigte Schütze nicht auf das BKA warten brauchen.- 77 Antworten
-
- BKA
- Feststellungsbescheid
-
(und 3 weitere)
Markiert mit: