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2nd_Amendment

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Beiträge von 2nd_Amendment

  1. Mausebaer, das mit der gelben Sportschützen-WBK wäre zu schön um wahr zu sein. Dann könnte man ja zur Sportausübung (Segeln, Bergsteigen) auch Signalpistolen erwerben, für die es keine Disziplin gibt. Irgendeinen Vorwand werden Behörden und Gerichte aber sicher finden.

    Siehe hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 13.08.2008, Az. 6 C 29/07, Rn. 5 (zit. nach Juris):

    Die Gesetz gewordene Formulierung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BRDrucks 838/07 S. 4). In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf heißt es, es werde, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergebe, nicht gefordert, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert sei, zugelassen und erforderlich sein müsse. Es solle dem Sportschützen ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibe allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heiße zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt sei.
  2. In § 43 Satz 2 a.F. Beschussverordnung wurde die Aufhebung der gesamten 3. WaffV angeordnet:

    Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und § 35 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) außer Kraft.

    In Juris steht deshalb auch, dass die 3. WaffV außer Kraft ist. Die werden es ja wohl wissen.

    Soweit in Teilen der aktuellen Rechtsvorschriften noch auf die Maßtafeln Bezug genommen wird, so bestätigt dies nur meine Ansicht. Denn wenn die Maßtafeln als Teil der 3. WaffV noch unmittelbare Gesetzeskraft hätten, dann bedürfte es einer solchen Bezugnahme nicht.

    Das VG Berlin hatte in dem bereits angesprochenen Urteil die Maßtafeln mit folgender Begründung nicht angewandt:

    Die Maßtafeln, auf die sich der Beklagte bezieht, gelten allein im Rahmen des Beschussgesetzes, das die Prüfung von Munition und die Bauartzulassung regelt. Inwieweit die Kategorisierungen in Maßtafeln – also die Einordnung in bestimmte Tabellen mit bestimmten Überschriften – im Beschussrecht normative Geltung erlangen, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls sind sie nicht maßgeblich für die Auslegung des § 13 Abs. 5 WaffG, also für die Frage, für welche Munition bei Jägern auf eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz verzichtet wird. Es gibt keine abstrakt-generelle Klassifizierung der Munition für Langwaffen zur Jagd.

    Ein Forenmitglied hatte auch mal Folgendes geschrieben:

    Im § 13 Abs. 5 WaffG steht ja nicht "Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen" - hier wäre der Sachverhalt völlig klar mit der Referenz auf die Tabellen - sondern es steht da:

    "Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Abs. 1 Nr. 2 [...]".

    Das ändert evtl. die Sachlage, denn wenn ich eine Waffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erworben habe, die Munition verschießt, die eigentlich in der Kurzwaffenreferenz steht, sollte ich doch gem. § 13 Abs. 5 WaffG dafür auch die Munition ohne gesonderte Erlaubnis erwerben dürfen.

  3. Die Maßtafeln gehören zur Dritten Verordnung zum alten WaffG 1976. Diese Verordnung ist aber außer Kraft gesetzt worden!

    In § 22 Abs. 6 Beschussgesetz steht:

    Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung.

    Die erwähnte Verordnung ist die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006.

    Die Maßtafeln gelten deshalb nicht mehr als Gesetz, sondern haben nur noch die Wirkung eines gewöhnlichen Textes, wie ihn auch ein Privater schreiben kann.

    Rechtliche Wirkung können sie somit nur entfalten, wenn darauf im WaffG Bezug genommen wird (wie etwa bei den DIN- und VDMA-Normen für die Aufbewahrung).

    Im WaffG werden die Maßtafeln allerdings nur im Zusammenhang mit den verbotenen Waffen in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.5 und 1.5.6 erwähnt.

    Meiner Meinung nach kann man sie deshalb nicht zur Definition der Langwaffenmunition i.S.d. WaffG heranziehen.

  4. Hier mal ein Link zu einer PDF-Datei, wo noch mehr Feststellungsbescheide mit Aktenzeichen nachgewiesen sind, darunter auch die USC. Der Feststellungsbescheid selbst ist dort aber leider nicht.

    Ich habe die Entscheidungen des BKA bisher nur selten nachvollziehen können. Aber es scheint da wohl die Tendenz zu geben, dass man den pöhsen Anschein beseitigen kann, wenn man den Vordergriff abmacht und einen festen Lochschaft montiert.

    Ohnehin ist fraglich, ob der § 6 AWaffV von der Ermächtigungsgrundlage in § 15a Abs. 4 WaffG gedeckt ist:

    Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports [...] zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.
  5. Was ist eigentlich mit dem Kaliber 7,62x39? Das liegt von den Eigenschaften zwischen 5,56x45 und 7,62x51 und wäre für den Allround-Einsatz doch eigentlich ganz brauchbar. Das FN SCAR gibt es z.B. auch in diesem Kaliber.

  6. Das ist leider nicht nur irgendein Merkblatt, sondern steht so in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV):

    Nachzulesen in der Bundesratsdrucksache 81/06 (Seite 43) [Achtung 41,53 MB!]

    Meines Wissens nach wurde die zwar nicht angenommen, schlummert aber noch in der Schublade und wird bei nächster Gelegenheit kommen. Außerdem wird sie vereinzelt bereits jetzt als Auslegungshilfe zum WaffG herangezogen.

    Kleines 1x1 der legislativen Volksver(_._)ung:

    1. Im Gesetz stehen die harmlos klingenden Verordnungsermächtigungen
    2. in den Verordnungen stehen die Gemeinheiten und
    3. in den Durchführungsbestimmungen stehen die Hinterhältigkeiten.

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