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2nd_Amendment

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Beiträge von 2nd_Amendment

  1. Das steht bitte in welchem deutschen Gesetz?

    Und schreib bitte nicht EU-Recht, die EU hat keine gesetzgebende Kompetenz, sie ist auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angewiesen.

    Godix, das ist so nicht richtig. Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV kann die EU auch selbst Gesetze machen, die unmittelbar gelten (das nennt sich dann EU-Verordnung). Außerdem müssen sich die EU-Mitgliedstaaten an das EU-Primärrecht halten, z.B. die Warenverkehrsfreiheit. Verwendungsbeschränkungen, wonach technisch gleichwertige Behältnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht zur Waffenaufbewahrung akzeptiert werden, verstoßen gegen die Warenverkehrsfreiheit. Deshalb hat der Gesetzgeber beim WaffG auch diese Gleichwertigkeitsklausel aufgenommen, um einen solchen Verstoß zu verhindern.
  2. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG verweist gerade deshalb nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG, weil die Bedürfnisvorschriften in jenem Satz bereits genannt sind, nämlich "§ 8 oder §§ 13 ff.". Es hat also rein sprachliche Gründe, dass man da nicht doppelt auf das Bedürfniserfordernis verweisen wollte. Einen Verzicht darauf kann man da aber m.E. nicht rauslesen.

    Wenn man Waffen geerbt hat und ohne nähere Erläuterung für die Erbwaffen eine gelbe WBK beantragt, kann darin ein Verzicht auf eine Erben-WBK gesehen werden. Denn die Erben-WBK kann nur innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 WaffG beantragt werden. Beantragt man also zuerst die Eintragung auf Sportschützen-WBK und überlegt es sich später anders (etwa nach Aufgabe des Schießsports), ist die Frist für die Erben-WBK bereits abgelaufen. Zudem gibt es den § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG der besagt, dass wenn der Erwerber ein Bedürfnis geltend macht, keine Erbenerlaubnis erteilt wird.

    Streng genommen müsste man also für ein- und dieselbe Erbwaffe zwei Erlaubnisse beantragen: einmal als Erbe und einmal als Sportschütze. Klar, dass das dann letzten Endes beides nur auf ein Stück Pappe geschrieben wird. Aber es ist schon ein Unterschied dazu, als wenn man nur für die Akte dokumentieren lässt, dass man die Waffe auch geerbt hat. Auf das sog. Erbenprivileg kann sich nämlich nur berufen, wer die spezielle Erbenerlaubnis beantragt und erhalten hat.

    Das man mehrere Erlaubnisse für eine Waffe haben kann, geht aus der von colt-dragoon erstrittenen Entscheidung des VG Arnsberg (Urt. v. 30.04.2012, Az. 8 K 1480/11) hervor:

    Allenfalls könnte die Waffe kumulativ für beide Zwecke eingetragen werden. Dem hat das beklagte Land dadurch genügt, dass es dem Kläger die begehrte Eintragung bei entsprechendem Bedürfnisnachweis zugesagt hat.

  3. 7-ender, kannst du uns bitte noch sagen, wann das war mit den Munerwerbseinträgen und der Erwerbserlaubnis für die Walther PP Sport? Das würde uns helfen, um zu wissen, ob das der damaligen noch großzügigeren Rechtslage geschuldet war (vor der 2009er Gesetzesänderung).

    Ein anderes Thema, was ich hier auch schon gelesen habe ist, dass manche LWBs Ersatzgriffstücke für Kurzwaffen ohne Kontingentverbrauchung genehmigt bekommen und dann zusammen mit den erlaubnisfreien Wechselsystemen faktisch über eine weitere Waffe verfügen.

  4. Beim Erwerb von Erbwaffen muss man darauf aufzupassen, dass man eine Lösung mit der Behörde findet, wonach die Waffen einem nicht bei Bedürfniswegfall komplett weggenommen werden.

    Einige Behörden wollen wohl zunächst auf Jagdschein bzw. gelbe WBK reguläre Erlaubnisse erteilen und keine Erben-WBKs. Das steht so auch in § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG, wonach dieser Weg eigentlich der vorrangige ist. Dies hat jedoch die eingangs geschilderten Nachteile. Nur auf einer echten Erben-WBK stehende Waffen darf man auch ohne Bedürfnis (mit dann ggf. wiederauflebender Blockierpflicht) besitzen.

    Die Auslegung, dass man nur die Sachkunde braucht, um der Blockierpflicht zu entgehen, wird sicher vereinzelt von Behörden vertreten, entspricht aber nicht der herrschenden Meinung und findet im Gesetz auch keine Stütze.

    Nach den Gesetzesmaterialien zum WaffG 2008 darf mit Erbwaffen nicht geschossen werden, solange nicht für jede Erbwaffe ein Einzel-Bedürfnis nachgewiesen wurde:

    Begr. 1. WaffRÄndG 2008, BT-Drs. 16/8224, S. 16 (r. Sp.); Busche, Waffenschein und Waffenbesitzkarte, 2008, Kap. 3.3.6; Speziell zur fehlenden Nutzungsbefugnis bei Jägern: Berichterstatter Grindel, Innenausschuss-Protokoll Nr. 16/60, S. 43; Sachverst. Bartsch, Innenausschuss-Protokoll Nr. 16/60, S. 44; Regierungspräsidium Stuttgart, Protokoll der Dienstbesprechung der Waffenbehörden v. 24.09.2009; Zangl, Die Novellierung des Waffenrechtes Problematik im Bezug auf Erb- und Anscheinswaffen an praktischen Beispielen, 2010, S. 29; Wolsfeld/Schröder, Jagdrecht für das Land NRW, 2008, S. 196.

    Schließlich finde ich es interessant, dass man über den Verband auch isoliert Munitionsbedürfnisse ohne Kontingentanrechnung beantragen können soll. Steht die Waffe auf der Erben-WBK müsste durch die Eintragung des Munerwerbs zugleich konkludent die Erlaubnis erteilt worden sein, die Waffe als Sportschütze zu benutzen. Dann stellt sich wieder die Frage, ob das nicht Auswirkungen auf das Kontingent haben könnte.

  5. Die Monatsfrist beginnt erst mit Annahme der Erbschaft zu laufen. Wenn sich die Erben heftig streiten und erst nach einem Jahr ein Erbschein erteilt wird (diese Fälle gibts leider gar nicht mal so selten), kann das also dauern.

    Erbstreitigkeiten haben keine Auswirkung auf den Fristbeginn. Denn die Annahme der Erbschaft ist bereits dann erfolgt, wenn das Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen wurde (§§ 1943, 1944 BGB). Man braucht da überhaupt nichts aktiv tun. Ein anderer kann auch nicht durch das Anzetteln eines unbegründeten Rechtsstreits erreichen, dass man erst später Erbe wird.
  6. Soweit ich verstanden habe braucht man nicht nur Sachkunde und ein Bedürfnis sondern auch eine Erlaubnis für eine bedürfnispflichtige Waffe.

    Richtig. Wer z.B. eine leere gelbe WBK hat, müsste blockieren, wenn er nicht schnell noch eine Waffe eintragen lässt. Wer eine bedürfnisfreie Waffe auf WBK besitzt und sachkundig ist, müsste auch blockieren, ebenso wie etwa ein Polizeivollzugsbeamter ohne WBK. Dagegen müsste der in der WaffVwV erwähnte Sportbootführer mit berechtigt besessener Signalpistole im Kal. 4 nicht blockieren, auch wenn er ggf. nur den eingeschränkten Sachkundenachweis erbracht hat. Das ist mal wieder eine dieser Regelungen im WaffG, wo man besser nicht nach dem Sinn dahinter fragt.
  7. Wenn du Jäger oder Sportschütze wirst, musst du nur irgendeine x-beliebige Waffe mit einem Bedürfnis besitzen, welche nicht notwendigerweise eine deiner Erbwaffen sein muss. Die (restlichen) Erbwaffen gibt es dann auf die Erben-WBK bedürfnisfrei, ohne Blockierung und ohne Kontingentanrechnung (Ziff. 20.2.2 WaffVwV).

    Blockiert werden muss wie bereits gesagt erst nach Erteilung der Erben-WBK. Die Behörde muss die hierzu eine ausreichende Frist von zehn Wochen setzen (Ziff. 20.3 AWaffV). Die Entscheidung, ob eine Blockierauflage ergeht, steht nach § 9 Abs. 2 WaffG im Ermessen der Waffenbehörde (vgl. VG Köln, Urt. v. 28.06.2012, Az. 20 K 6147/11, juris-RdNr. 35). Wenn du denen einen Nachweis über die Anmeldung zu einem Vorbereitungskurs für die Jägerprüfung oder die Aufnahme in einen Schützenverein vorlegst, werden die von einer sofortigen Blockierverfügung absehen, da die Blockierung angesichts des in absehbarer Zeit erbrachten Bedürfnisses unverhältnismäßig wäre.

    Der Transport der Erbwaffen durch dich ist im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems nach § 20 Abs. 3 S. 3 WaffG i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erlaubt.

    Da du aber inzwischen die Frist für die Beantragung der Erben-WBK verpennt haben dürftest, auf die wir dich eindringlich hingewiesen haben, ist das Kind jetzt schon in den Brunnen gefallen. Durch die nicht unverzügliche Anzeige der Inbesitznahme der Erbwaffen hast du zugleich auch eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG).

  8. Der einzige Weg wäre die Klage.

    Richter machen sich das leider erfahrungsgemäß immer einfach bei ihren Entscheidungen. Die glauben immer erst mal der Behörde mit ihren Ausführungen nach dem Motto: "Die kennen sich auf dem Gebiet aus, machen das öfter als ich als Richter, dann wird das schon stimmen." Wenn man dann noch mit so einer lustlosen Arbeitseinstellung an die Gesetzesauslegung geht, kommt man zu dem Ergebnis, dass in § 10 Abs. 2 S. 1 WaffG zwar die Möglichkeit der Erteilung einer gemeinsamen WBK geregelt ist, nicht aber, unter welchen Voraussetzungen diese erteilt werden kann. Was macht dann der faule Richter? Richtig, er sagt, dann gelten halt die gleichen Voraussetungen wie sonst auch für eine WBK. Also Einzelbedürfnisnachweis über Verbandsbescheinigung und Kontingentverbrauchung. Schließlich garniert man diesen Erguss noch mit einem Zitat aus einem Kommentar. Voilà.

    Wenn man so einfach eine Entscheidung machen kann, wieso soll dann der Richter irgendwelche Gehirnverrenkungen anstellen, damit ein anderes Ergebnis bei rauskommt?

    Ich würde das dem Richter noch nicht einmal übel nehmen in so einem Fall, wenn selbst der Kläger keinen einzigen Grund liefern kann, wieso das anders sein soll. Allein die Begründung, dass das früher mal anders gehandhabt worden sein soll, ist ja denkbar schwach.

  9. Kannst Du nach Urteilen zu § 28 Absatz 6 WaffG a.F. suchen?

    Die älteren Urteile helfen leider auch nicht wirklich weiter:

    Auch soweit eine Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 6 WaffG auf mehrere Personen ausgestellt werden kann, die über die eingetragenen Schußwaffen die tatsächliche Gewalt ausüben, darf sie nur erteilt werden, wenn jede der eingetragenen Personen die persönlichen Voraussetzungen nach § 30 WaffG erfüllt (vgl. Apel, Waffenrecht, 2. Aufl. 1977, § 28 Anm. 8; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, § 28 Anm. 13).

    Hamb. OVG, Urt. v. 28.11.1991, Az. Bf VII 32/91, Rn. 31 (zit. nach Juris)

    Hier die Gesetzesbegründungen:

    BT-Drs. 14/7758, S. 58 (aktuelles WaffG)

    Die Vorschrift entspricht § 28 Abs. 6 des bisherigen Waffengesetzes.

    BT-Drs. 7/2379, S. 20 (WaffG a.F.)

    § 28 Abs. 6 sieht eine Durchbrechung des Prizips vor, wonach eine Waffenbesitzkarte jeweils nur für eine Person ausgestellt werden darf. In Fällen, in denen die tatsächliche Gewalt über dieselben Waffen von mehreren Personen ausgeübt wird, besteht ein praktisches Bedürfnis, den betroffenen Personenkreis in der Waffenbesitzkarte anzugeben.

    Hier noch die alte WaffVwV von 1979:

    28.7.2 Über Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann eine gemeinsame Waffenbesitzkarte auf die Namen dieser Personen ausgestellt werden ( § 28 Abs. 6 WaffG). In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte bei jedem der Berechtigten vorliegen.

  10. Hier die bislang aussagekräftigste Fundstelle zu den Voraussetzungen für eine Mitberechtigung:

    2. a) Für die Erteilung einer WBK zugunsten mehrerer Personen gem. Abs. 2 Satz 1 müssen die Voraussetzungen bei allen Berechtigten vorliegen und es muss der gemeinschaftliche Besitz faktisch möglich sein (zB Ehepartner im gemeinsamen Hausstand). Nach hier vertretener Ansicht erfolgt hierdurch also keine Ausweitung des Bedürfnisses einer Person auf die andere(n) Person(en) (arg. ratio legis: keine Fiktion des Bedürfnisses zugunsten Mitinhaber der WBK, sondern aus Effizienzgründen soll bei Vorliegen eben aller Voraussetzungen einschließlich des entsprechenden identischen Bedürfnisses eine gemeinschaftliche Besitzberechtigung ermöglicht werden; König/Papsthart, Rn 105 mit praktischen Beispielen).

    König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl., § 10 Rn. 4

    Die Autoren arbeiten beim BMI und haben den Gesetzestext des WaffG mit ausgearbeitet.

  11. Wenn es nur um die gemeinsame Aufbewahrung geht, gibt es einen einfacheren Weg als die Mitberechtigung und zwar § 13 Abs. 10 AWaffV:

    Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

    Noch mal zum Thema Mitberechtigung:

    Meine Waffenbehörde ist auch im Zuständigkeitsbereich des VG Köln, sieht das aber leider ganz anders als die von coltdragoon. Neben der Kontingentanrechnung halten die sogar das Erwerbsstreckungsgebot für anwendbar. Ich habe leider keinen Weg gefunden, wie ich da mit Erfolg gegen argumentieren könnte, sonst hätte ich die längst verklagt. Urteile zu dem Thema habe ich keine gefunden.

    coltdragoon, was würde deine Waffenbehörde mit der Mitberechtigung eigentlich in dem fiktiven Fall machen, dass deine Frau den Schießsport aufgibt und kein Bedürfnis mehr hat? Würde die Behörde dann die komplette WBK einkassieren und Unbrauchbarmachung bzw. Überlassen der Waffen fordern oder lediglich deine Frau als Hauptberechtigte streichen und dich drauf belassen?

  12. Bei aller Liebe und Achtung vor deinem Hintergrund: "Das ist Blödsinn"

    Eine Mitberechtigung ist nichts anderes als zwei Erlaubnisse für zwei Personen, verkörpert in ein- und demselben Dokument. Deshalb gelten auch die gleichen rechtlichen Voraussetzungen, wie wenn jedere seine eigene Pappe haben wollte.

    Die Personen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis jeweils höchst persönlich erfüllen.

    Gade/Stoppa, WaffG, § 10 Rn. 35 mwN

    Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 WaffG für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte müssen bei jeder Person vorliegen, die in die Erlaubnis eingetragen werden soll.

    Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, 3/2013, WaffG § 10 Rn. 30

    Ich will nicht ausschließen, dass manch kulanter SB dies anders sehen mag.

    Mir wäre auch lieber, wenn die Rechtslage anders wäre. Dann würde ich mit meinem verbrauchten Kontingentplatz für 9mm Luger zum Händler gehen, ein paar Pistolen kaufen und mir schlicht ohne neuen Bedürfnisnachweis eine Mitberechtigung zu dessen Besitzserlaubnis erteilen lassen, mit der ich die Waffen dann auch uneingeschränkt besitzen dürfte. Mitberechtigungen sind nämlich nicht auf nahestehende Personen beschränkt.

  13. Wenn du als Mitberechtigter für mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition eingetragen werden willst, muss du die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie wenn du die Waffen in deine eigene WBK eingetragen haben wolltest (Bedürfnisnachweis, bei Sportschützen in Form der Verbandsbescheinigung). Du verbrauchst damit dann auch deine Kontingentplätze. Also überleg dir das noch mal, ob du nicht lieber den Weg über den Leihschein gehen willst. Bei Sportschützen macht die Mitberechtigung eigentlich nur Sinn bei der gelben WBK.

    WaffVwV:

    10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann eine gemeinsame WBK ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z.B. für Familienangehörige (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft) ausgestellt werden.

  14. Schön, dass du dich zu diesem Thema meldest, Glöckner. Dann werde ich die Thematik doch einmal etwas vertiefter darstellen. Was mich an deiner Kritik nicht überzeugt ist die Tatsache, dass du sagst, eine Ungleichbehandlung der Altbesitzer sei wegen Art. 14 I GG zulässig. Dabei vergisst du aber zu erwähnen, dass die Alterben ebenfalls Art. 14 I GG auf ihrer Seite haben und zwar sogar doppelt, einmal Eigentum (da als Alterben vor der Gesetzesänderung erworben) und einmal Erbrecht. Auch existieren einige Fälle, in denen Alterben ihre Waffen sogar zeitlich vor den Altbesitzern erworben haben und quasi für ihre Ehrlichkeit bestraft werden, dass sie die damals pflichtgemäß als Erben angemeldet und nicht zunächst illegal besessen und dann später im Rahmen einer Amnestie als Altbesitz angemeldet haben. Schließlich übersiehst du die europarechtliche Komponente.

    Sog. "Altbesitzer", die ihre Waffen unter der Geltung alten Waffenrechts innerhalb der vorgesehenen Sechsmonatsfrist (1972, 1976, 1990, 1994) anmeldeten, erhielten ohne Bedürfnis und Sachkunde eine WBK. Diese Erlaubnisse gelten auch heute noch fort (§ 58 I 1 WaffG).

    Als gemeinsamen Oberbegriff für Erben und Altbesitzer kann man "bedürfnis- und sachkundelose Waffenbesitzer" bilden.

    Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist zunächst der Prüfungsmaßstab abzustecken. Gilt die weitmaschige "Willkürformel" oder findet die strengere "neue Formel" Anwendung? Hierzu ist zunächst die Art der Ungleichbehandlung festzustellen.

    Zunächst ist voranzuschicken, dass die Blockierpflicht keine rechtsgewährende Regelung darstellt, sondern dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen ist. Hier gelten strengere Maßstäbe. Bei der Ungleichbehandlung der Erben mit den Altbesitzern handelt es sich um eine verhaltensbezogene Differenzierung, die an den Erwerb einer Waffe als Erbe bzw. Altbesitzer anknüpft. Formell liegt hier eine sachverhaltsbezogene Differenzierung vor, während in materieller Hinsicht eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht. Derartige Fälle sind dann als personenbezogene Ungleichbehandlungen einzustufen, wenn die mittelbar ungleich behandelten Personengruppen bereits vor Schaffung des Gesetzes als abgrenzbare Gruppen existiert haben (Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Kap. 16 II Rn. 796; Frenz, Öffentliches Recht, 4. Aufl., S. 127; Sachs, Verfassungsrecht II, 2. Aufl., Kap. B 3 Rn. 25. Jarass, Folgerungen aus der neueren Rechtsprechung des BVerfG für die Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 I GG, NJW 1997, 2545, 2547). Dies ist bei Erben respektive Altbesitzern der Fall, da diese bereits vor der Schaffung der Blockierpflicht als abgrenzbare Gruppe nach altem Recht existiert haben. Selbst wenn man nur eine sachbezogene Ungleichbehandlung annehmen wollte, so ist anerkannt, dass typischerweise gravierende sachbezogene Ungleichbehandlungen ebenfalls einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind. Hierzu zählt u.a. die Fallgruppe, dass die Ungleichbehandlung zugleich negative Auswirkungen auf den Gebrauch von Freiheitsrechten hat (BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 96; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, 2002, Bd. I, Art. 3 Rn. 80). Vorliegend sind als Freiheitsrechte Eigentum und Erbrecht (Blockierpflicht als Schrankenbestimmung, Art. 14 I GG) betroffen. Auch Besitz und Nutzung gefährlichen Eigentums sind geschützt (so BVerfGE 110, 141, 173 zur Nutzung von Kampfhunden zum Zwecke der nicht berufsmäßigen Züchtung weiterer Kampfhunde. Zur Zulässigkeit des Vergleichs Kampfhunde/Waffen vgl. Heller/Soschinka, DStR 2012, 494, 496 f.; ebenso Grafe, Weil es ihnen Spaß macht, FAZ v. 23.04.2012, S. 29). Somit ist die Blockierpflicht eine besonders einschneidende Schrankenbestimmung, denn es verbleibt nahezu keine Möglichkeit mehr, das Eigentum an den Waffen zu nutzen.

    Bei Schrankenbestimmungen des Eigentums ist der Gesetzgeber besonders an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz gebunden (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000, Az. 1 BvR 242/91 (Altlasten), juris-RdNr. 44). Deshalb ist als Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung die strengere "neue Formel" des BVerfG anzuwenden. Folglich müssen zwischen den Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87 <96 f.>).

    Derart gewichtige Unterschiede bestehen jedoch nicht.

    Der Verzicht auf Bedürfnis und Sachkunde bei den Altbesitzern hatte eine Köderfunktion. Damals sollte ein Anreiz gesetzt werden, die bisher noch nicht erfassten Waffen zu registrieren (vgl. die Begr. zum WaffGÄndG 1976, BT-Drs. 7/4407, S. 11). Eine vergleichbare Erwägung liegt nach Ansicht des BVerwG auch der Erbenregelung zugrunde (BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, Az. 1 C 21/98, juris-RdNr. 11). Zwar sind bei den Erben die Waffen bereits durch den Erblasser registriert, weshalb es den Anschein hat, dass ein Anreiz zur Registrierung hier weniger notwendig sei. Das besondere Risiko bei der Vererbung von Waffen liegt jedoch darin, dass man diese zwar registriert hat, aber keine Person als Verantwortlichen heranziehen kann, wenn die Waffen (angeblich) verloren gehen oder sonst etwas damit geschieht. An den Erblasser kann man sich nicht wenden, weil dieser verstorben ist. Auch die Erben können nicht als polizeipflichtige herangezogen werden, denn die Besitzfiktion des § 857 BGB greift in diesem Fall nicht (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.1996, Az. 18 K 7940/95). Vielmehr müsste die Behörde, um jemanden als Störer heranzuziehen, diesem konkret nachweisen, die tatsächliche Gewalt über die Waffen gehabt zu haben. Dies wird aber nur in den seltensten Fällen möglich sein. In dem Forum der Jagdzeitschrift Wild und Hund hat ein Benutzer die sich daraus ergebenden Gefahren sehr schön zusammengefasst:

    So schnell kann eine Behörde gar nicht am Sterbebett stehen, wie die Plempen verschwinden. Und hinterher steht dann irgendwo 'erfolglose Täterermittlung', der Erblasser kann die Waffen ja schon zu Lebzeiten angesichts des baldigen Todes legal oder illegal überlassen haben. Tote brauchen nicht mehr zu melden. Aber man hat das genau gewußt und dennoch den Erben das Leben immer schwerer gemacht. Soll man jetzt also auch die Suppe auslöffeln, die man sich mit Sperrelemente und Schränken und Verängstigung alter Damen durch Behörden oder völlig rechtswidrigen Vernichtungsandrohungen eingebrockt hat. Vieles wird eben nicht mehr in Nachlässen gefunden, bei weitem ja nicht nur Waffen.

    Hierbei handelt es sich auch keineswegs nur um ein theoretisches Worst-Case-Szenario. So kommt es durchaus vor, dass Waffen aus dem Nachlass "verschwinden", weil die Erben Ärger mit der Waffenbehörde befürchten. Warum soll ein Erbe die Inbesitznahme der Waffen melden, wenn er nur mit Scherereien zu rechnen hat und demgegenüber das Nichtmelden allenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt? Hier gilt die alte römische Weisheit "Quod non est in actis non est in mundo" (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt).
    "Jede weitere Verschärfung des Waffenrechts muss mit Blick auf die Wirklichkeit auch darauf überprüft werden, ob so nicht viele vorhandene Waffenbesitzer zur Illegalität ‚verführt‘ werden." Laut Polizeiberichten werden jährlich allein in Baden-Württemberg hunderte registrierte Erbwaffen als angeblich verloren gemeldet und stellen in unberechtigtem Besitz ein unkalkulierbares Sicherheitsrisiko dar.
    Es gab hierzu auch bereits einen Aufsehen erregenden Kriminalfall in Siegelsbach, bei dem der Bäcker und Hobbyjäger Alfred Bräuchle einen Raubmord mit einer als verloren gemeldeten Erbwaffe beging.

    Ich sage ja nicht, dass es gut ist, wenn bisher legaler Waffenbesitz zu illegalem wird, sondern nur dass es eine logische und zwangsläufige Konsequenz der übertrieben restriktiven paranoiden Politik darstellt. Das sogenannte ‚Erbenprivilleg‘ wurde ja gerade eingeführt um das Abgleiten in die Illegalität zu vermeiden. Wenn man das jetzt abschafft oder massiv einschränkt, wie es vorgesehen ist, dann will man offensichtlich der Illegalität Vorschub leisten.

    Somit lässt sich festhalten, dass die bisherige Erbenregelung keineswegs nur ein Privileg war, sondern auch öffentliche Sicherheitsinteressen verfolgte, namentlich die Verhinderung der Herrenlosigkeit der Waffen, indem sie die erforderlichen Anreize setzte, diese auf eine Person zu registrieren. Insoweit besteht eine Parallele zur Altbesitzerregelung.
    Zudem war es bei den Altbesitzanmeldungen 1990 und 1994 so, dass diese Waffen bereits nach dem Reichswaffengesetz 1938 (West-Berlin) bzw. der Schußwaffenverordnung 1987 (DDR) behördlich erfasst und konkreten Personen zugeordnet waren. Im Übrigen hat die Köderfunktion bei den Altbesitzern ihren Zweck erfüllt. Die Waffen konnten registriert werden und die Rechtstreue der Altbesitzer wurde durch das "Waffen behalten dürfen" hinreichend honoriert. Weitergehende Versprechen hatte der Staat ihnen gegenüber nicht gemacht. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum die Altbesitzer ihre Waffen auf alle Zeit unblockiert besitzen dürfen, Alterben aber nicht. In Bezug auf die Altbesitzanmeldungen 1972 kommt noch erschwerend hinzu, dass in diesen Fällen zunächst lediglich auf fünf Jahre befristete WBKs ausgestellt wurden. Diese Altbesitzer mussten sich also darauf einstellen, kein dauerhaftes Besitzrecht zu haben. Es ist nicht einzusehen, dass deren Vertrauen höher zu bewerten ist, als das der Erben, deren Besitzerlaubnisse nie befristet waren. Die Ungleichbehandlung ist schlicht willkürlich und entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung.
    Auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben stehen einer Besserstellung der Altbesitzer entgegen. Gemäß Art. 83 d) des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) dürfen die Vertragsparteien den Besitz von Feuerwaffen nur Personen gestatten, die dafür einen triftigen Grund anführen können. Der Begriff des triftigen Grundes ist autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen, ähnelt aber dem des Bedürfnisses. Nach Art. 87 I SDÜ müssen die Vertragsparteien ein System einführen, welches es ermöglicht, dass Erlaubnisse bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen (des triftigen Grundes) widerrufen werden.
    Dazu das VG Aachen:

    Dafür spricht bei europarechtskonformer Auslegung letztlich auch, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis einschließlich des Bedürfnisses den 'Fortdauervoraussetzungen' entsprechen, bei deren Wegfall – wie sich aus Art. 87 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993, S. 1013 ff.) ergibt – den Vertragsstaaten vorgeschrieben ist, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen.

    Ein Bedürfnis bzw. ein triftiger Grund ist nicht bereits darin zu sehen, dass jemand seinen einmal rechtmäßig angemeldeten Besitz behalten will. Den Altbesitzern wäre also der Besitz komplett zu entziehen, mindestens aber eine Blockierpflicht aufzugeben. In Parallelkonstellationen wurde auch tatsächlich so entschieden:

    • Bei den zum 01.04.2008 melde- und bedürfnispflichtig gewordenen LEP-Umbauten hat man denjenigen, die der Meldepflicht nachkamen, keine WBK erteilt, sondern ihre Waffen wegen fehlenden Bedürfnisses komplett entzogen.
    • Nach Ansicht des VG Karlsruhe sind auch solche WBKs zu widerrufen, für deren damalige Erteilung nach dem WaffG 1976 ein Bedürfnis nicht erforderlich war, wenn ein Bedürfnis unter Geltung des WaffG 2003 nicht vorliegt.

    Es ist keine adäquate Lösung, die Altbesitzer-Problematik so lange hinauszuzögern, bis sie automatisch zu einem Fall des Erbrechts wird. Die Besserstellung der Altbesitzer in Bezug auf den unblockierten Waffenbesitz ist europarechtswidrig und kann damit per se nicht gerechtfertigt werden, auch nicht in Hinblick auf Art. 14 I GG. Der von den Alterben geforderten Gleichbehandlung mit den Altbesitzern kann auch nicht der Rechtssatz "keine Gleichheit im Unrecht", bzw. zutreffender "kein Anspruch auf Fehlerwiederholung" entgegengehalten werden. Aufgrund der gemeinsamen Verfassungstradition der europäischen Mitgliedstaaten nimmt das Erbrecht eine besondere Stellung ein. Demzufolge erkannte die BRD und erkennen auch heute noch viele Mitgliedstaaten – etwa Österreich und Belgien – das Recht auf Erbwaffenbesitz an. In Belgien beruht dies u.a. auf einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Belgischer Verfassungsgerichtshof, Urt. Nr. 154/2007 v. 19.12.2007, S. 59), die zu einer richterlich angemahnten Gesetzeslockerung führte.

    Das Verlangen nach Rechtsetzungsgleichheit steht also nicht in Widerspruch zu Europarecht. Im Übrigen ist das selektive Beseitigen rechtswidriger Zustände, indem nur gegen den bedürfnislosen Waffenbesitz der Erben, nicht aber gegen den der Altbesitzer vorgegangen wird, ermessensfehlerhaft. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass Waffen, die in der Zeit vor oder während der Amnestiefrist von Todes wegen erworben wurden, bei den Waffenbehörden meist regulär und nicht als Erbwaffen angemeldet wurden (Hamb. OVG, Urt. v. 26.03.1996, Az. Bf VI (VII) 48/94, juris-RdNr. 39). Bei diesen Altbesitzern lässt sich aus tatsächlichen Gründen nicht mehr feststellen, ob es sich um Erbwaffen handelt, die zu blockieren wären oder nicht. Ein schwerer Grundrechtseingriff, wie ihn die Blockierpflicht darstellt, kann doch nicht von solchen Zufälligkeiten abhängen!

    Schließlich lässt sich für die Ungleichbehandlung auch nicht die Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen anführen. Zwar unterfielen die Altbesitzer einer solchen Stichtagsregelung und es liegt in der Natur der Sache, dass man irgendwo die Grenze ziehen muss und nicht jeden einbeziehen kann. Vorliegend möchten die Alterben aber überhaupt nicht in den Kreis der Altbesitzer einbezogen werden. Sie haben ja schon – wie damals die Altbesitzer – eine WBK ohne Bedürfnis und Sachkunde erhalten. Stattdessen begehren die Altbesitzer für die Gegenwart eine Gleichbehandlung. Die Frage der Blockierpflicht war damals nicht Gegenstand der Stichtagsregelung. Es war nirgends geregelt, dass wer bis zum Tag X seine Waffen anmeldet, diese nicht blockieren muss. Die Stichtagsregelung galt lediglich für die privilegierte Erteilung einer WBK ohne Bedürfnisnachweis.

    Geeignetheit der Differenzierung
    Anders als bei einer normalen Verhältnismäßigkeitsprüfung genügt es für die Geeignetheit der Ungleichbehandlung nicht, wenn diese die Erreichung des legitimen Zwecks zumindest fördert. Vielmehr ist die Differenzierung nur dann geeignet, wenn gerade die Ungleichbehandlung mit den Vergleichsgruppen der Zweckerreichung dient (Gubelt, in: v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Bd. 1, Art. 3 Rn. 29; Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Kap. 16 II Rn. 807; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, 2002, Bd. I, Art. 3 Rn. 92, 133; BVerfGE 51, 1, 24).
    Eine Blockierpflicht nur für bedürfnislose Erben wäre also dann geeignet, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung durch den Waffenbesitzer selbst, bei den bedürfnislosen Erben typischerweise größer ist als bei Altbesitzern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Somit ist die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

  15. In den Polizeigesetzen der Länder gibt es die Möglichkeit eines Austauschmittels. Siehe dazu z.B. § 3 Abs. 2 PolG NRW:

    Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

    Die Blockierpflicht ist ja nur ein Mittel, die angebliche Gefahr abzuwenden, dass ein bedürfnisloser Erbe erlaubnispflichtige Waffen verwenden kann. Durch Einlagerung beim BüMa kann dem aber ebenso begegnet werden, wenn vereinbart wird, dass eine Rückgabe an den Erben nur im Einvernehmen mit der Waffenbehörde zulässig ist.

  16. Wichtig ist auch, dass du den Antrag auf Erteilung der Erben-WBK rechtzeitig stellst.

    § 20 Abs. 1 S. 1 WaffG:

    Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; [...]

    Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

    Die Frist läuft also nicht erst mit der zivilrechtlichen Klärung deiner Erbeneigenschaft!

  17. Einige BüMas/Händler behaupten ja, sie seien nur deshalb A. zertifiziert, um die Erben erreichen zu können. Wenn die Erben nach der Aufforderung der Behörde bei ihnen vorbeikämen, würden sie diese beraten und von A. abraten.

    Hier mal ein Beispiel, wie sich der Handel damals das Geschäft mit A. schöngerechnet hat (Maggy Spindler, Waffenmarkt-Intern 9/2009, S. 5):

    Wenn wir alle Wenns und Abers mal weglassen und nach Milchmädchen-Manier mal ganz schlicht rechnen: Es soll über 10 Millionen "legale" Waffen in Deutschland geben. Wenn wir mal aus der Luft gegriffen davon ausgehen, daß etwa 25 Prozent der Waffen abgegeben werden, weil die Besitzer nicht bereit sind, die Sicherungssysteme für diese Waffen zu kaufen, dann reden wir immer noch über 7,5 Millionen Sicherungssysteme, die die Büchsenmacher, Jagdfach- und Schießsporthändler allein in Deutschland verkaufen könnten. Der Einfachheit halber: zum Preis von 100 Euro pro Waffe. Dann sprechen wir über ein Umsatzvolumen von 750 Millionen Euro (!!!). Welch ein Segen wäre das für die deutschen Waffenhändler? Selbst wenn jede zweite Waffe abgegeben würde, was ich kaum glauben kann, reden wir immer noch über 500 Millionen Euro! Ich halte das für eine faszinierende Rechnung unabhängig von Zeiträumen und Verteilungsfragen. Und unter dem Eindruck dieser Zahl ist es geradezu verwunderlich, wie zurückhaltend die Anbieter anderer Sicherungssyseme sind und A. das Feld überlassen. Diese Zahl ist auch deshalb faszinierend, weil sie so manche Firma wieder in die finanzielle Unabhängigkeit führen könnte. Und wer nicht mehr an seinem täglichen Kanten Brot knabbert, sondern vor Braten mit Sauce sitzt, könnte sich womöglich dazu aufraffen, tatsächlich sein Schärflein dazu beizutragen, das Image der Waffenbesitzer langfristig zu verbessern. Und so weitere Restriktionen per Gesetz zu verhindern. Geld ist dafür wunderbar geeignet, hier könnten wir es uns verdienen. Und zwar mehr verdienen als die täglichen 300 Ist ja nur mal so `ne Idee

  18. Zu dem Thema Ungleichbehandlung mit den Altbesitzern habe ich Daten aus diversen Zeitungsartikeln gesammelt. Bei Inkraftreten der Blockierpflicht zum 01.04.2008 haben im Mittel mindestens 1/3 aller Waffenbesitzer als Altbesitzer ihre Waffen ohne Bedürfnis und Sachkunde unblockiert besessen. Wenn nun ein Gesetz geschaffen wurde, wonach nur die Erben blockieren müssen, nicht aber die ebenfalls bedürfnis- und sachkundelosen Altbesitzer, dann stellt das eine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung dar.

    (Man verzeihe mir das etwas undurchsichtige Diagramm, aber ich habe bei Excel keine besser Darstellungsform hinbekommen.)

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  19. In NRW ist es derzeit eine Behördenpraxis, bei Alterben (d.h. vor 01.04.2008 geerbt) die Blockierpflicht auszusetzen, bis die Rechtslage in den anhängigen Gerichtsverfahren geklärt ist.

    Das OVG NRW hat in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des VG Arnsberg mit Beschluss vom 08.01.2013 (Az. 20 A 2414/11) einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Zwischen den Zeilen kann man da herauslesen, dass die das Urteil des VG Arnsberg im Ergebnis für richtig halten aber wohl schon eher zu einer Blockierpflicht auch für Altfälle tendieren.

    Zunächst einmal sagt das OVG Berlin-Brandenburg ausdrücklich, dass es sich bei dem von ihm entschiedenen Fall um eine andere Konstellation (Erlaubnis für LEP-Waffen) als in den Blockierpflicht-Fällen handelt (juris-RdNr. 35).

    Der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg kann man aber durchaus auch etwas für uns Positives entnehmen:

    Wie auch sonst bei der Rechtsanwendung, müssen alle Tatbestandsvoraussetzung der Norm gleichzeitig und kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge greift. In diesem Zusammenhang hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Erbenregelung, die tatbestandlich eine erlaubnispflichtige Waffe und den Erwerb infolge Erbfalls voraussetzt, nicht anzuwenden ist, wenn die Waffe im Zeitpunkt des Erwerbs infolge Erbfalls (dort 2004/2005) noch nicht erlaubnispflichtig gewesen ist, sondern dies erst nach dem Erbfall durch das 1. WaffRÄndG 2008 geworden ist. Hier fielen Erwerb infolge Erbfalls und erlaubnispflichtige Waffe zeitlich auseinander, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen zu keiner Zeit kumulativ vorlagen. Die Vorschrift des § 20 WaffG sei deshalb nicht anzuwenden. Gleichzeitig hat das OVG dadurch noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass ein vor dem 1. WaffRÄndG 2008 erfolgter Erwerb abgeschlossen ist und nicht in das neue Rechtsregime hineinwirkt. Ein Alterbe erwirbt die Waffe im Zeitpunkt der 2008 erfolgten Neufassung also nicht noch einmal neu. Auf den hiesigen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Zum Tatbestand der Blockierpflicht gehört eben jener "Erwerb infolge Erbfalls". Allein der Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne Sachkunde und Bedürfnis vermag eine Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG nicht auszulösen. Der Tatbestand "Erwerb infolge Erbfalls" ist jedoch nicht unter Geltung des neuen Rechts entstanden. Er war vielmehr schon zuvor abgeschlossen und wirkt auch nicht fort.

    Ebenso sieht es das Hamburgische OVG. Zum alten WaffG 1976 hatte es entschieden, dass die Erbenregelung nur solche Erwerbsvorgänge erfasst, die unter Geltung speziell dieser Vorschrift eingetreten sind. Auf davor liegende Erbfälle ist die Vorschrift nicht anwendbar (obwohl auch die Vorgängergesetze Erbenregelungen enthielten) (Hamb. OVG, Urt. v. 26.03.1996, Az. Bf VI (VII) 48/94, juris-RdNr. 39).

    So sah es schließlich auch das OVG NRW bei der gelben Sportschützen-WBK. Danach erfasst § 14 Abs. 4 WaffG "keine Erlaubnistatbestände, die bereits begründet sind; die Vorschrift verhält sich nicht zu den Altfällen" (OVG NRW, Urt. v. 08.11.2007, Az. 20 A 3215/06, juris-RdNr. 23).

    Es gibt noch eine Reihe weiterer Argumente, aber das würde hier den Rahmen sprengen. Hinzuweisen ist noch auf die Kommentierung von Runkel im Loseblattkommentar Hinze, Waffenrecht, der eine Anwendung auf Altfälle ebenfalls ablehnt.

    Spätestens im Mai habe ich meine Prüfung fertig und könnte dann, falls Interesse besteht, erstinstanzlich jemanden unentgeltlich in dieser Angelegenheit gerichtlich vertreten.

  20. ich muß als Fachmann etwas dazu sagen [...] Die DHL schließt seit längerer Zeit eine Befördeung von Waffen in ihren AGB aus. [...]

    Freut mich sehr, dass wir hier einen unter uns haben, der vom Fach ist. In der Visier 9/2009, S. 62 ff., wurde berichtet, dass man mit DHL Waffen versenden dürfe. Hat sich daran zwischenzeitlich etwas geändert?
  21. Noch mal kurz zum Thema Rückabwicklung der Überweisung:

    Entweder der Betrüger ist wirklich der Kontoinhaber, dann kann und muss man sich an den halten.

    Handelt es sich aber um jemand anderen, dem das Konto gehört (und die Bank hat lediglich die Übereinstimmung der Kontonummer geprüft), dann hat der Kontoinhaber das Geld ohne Rechtsgrund erlangt und muss es herausgeben (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Gegen dessen Bank hat man dann ab einer Fehlüberweisung i.H.v. 20 EUR einen Auskunftsanspruch analog § 675y Abs. 5 BGB auf Mitteilung von Name und Anschrift des Kontoinhabers (Casper, in: MüKo BGB, § 6. Aufl. 2012, § 675y Rn. 41 und § 675r Rn. 40 ff.), dem auch nicht das Bankgeheimnis entgegengehalten werden kann.

  22. Mein SB hatte mir auf diese Frage hin mal mitgeteilt, dass man nur mit dem Voreintrag und dem Munerwerbsstempel noch keine Munition erwerben dürfte, sondern erst, wenn auch die Waffe eingetragen worden sei. Der ist aber auch eher der restriktive Typ.

    Wenn man die Munition aber zusammen mit der Waffe aus einer Hand bekommt, könnte eine Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG greifen, wonach man vorübergehend zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck Munition auch ohne Erlaubnis erwerben darf. Die Frage wäre dann allerdings, ob das noch nur vorübergehend ist. Hierfür spricht, dass es nur für den Zeitraum ist, bis die Eintragung, die ja aufgrund des Voreintrags erteilt werden muss, erteilt wird. Andererseits könnte es auch als nicht bloß vorübergehend angesehen werden, weil man ja von vornherein nicht vor hat, die Munition wieder zurückzugeben, sondern man sie behalten (und verbrauchen) will. Das ist also durchaus heikel.

    Die nächste Frage ist ja dann die, ob eine Eintragung durch den Händler zum Munitionserwerb genügt oder auch der Stempel von der Behörde drauf sein muss. Bei Eintragungen in die grüne WBK soll es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handeln. Da der Händler nicht Beliehener ist, darf er solche Verwaltungsakte nicht erlassen. Seine Eintragungen haben also rechtlich nicht das gleiche Gewicht wie diejenigen der Behörde, weshalb man die WBK danach ja auch trotzdem noch der Behörde vorlegen muss, damit diese sie abstempelt.

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