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2nd_Amendment

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Beiträge von 2nd_Amendment

  1. Was ich ja nicht verstehe ist, warum bei der EU keiner dern Vorstoß wagt, auch mal einheitliche Höchststandards im Waffenrecht vorzuschlagen, über die die Mitgliedstaaten nicht hinausgehen dürfen. Gerade wo wir doch angeblich Warenverkehrsfreiheit haben, kann es doch nicht sein, dass Produkt X in Land A legal ist und man bei Grenzübertritt innerhalb der EU sich in Land B plötzlich strafbar macht. Bestes Beispiel sind z.B. die unterschiedlichen Anforderungen an Deko-Umbauten oder das bestimmte Munitionsarten/Kaliber in manchen Ländern verboten sind.

  2. Hast du eine Bescheinigung bekommen über die "Konfiszierung"?

    Bevor du rechtliche Schritte ergreifst, solltest du die Situation und die Beweislage klären.

    Also schreib an die Polizei unter Darlegung des Sachverhalts, sag, dass du damit nicht einverstanden bist und bitte um eine schriftliche Bestätigung der getroffenen Maßnahme "Konfiszierung".

    Es könnte ja auch sein, dass die alles abstreiten und behaupten, dass die niemals von dir was konfisziert hätten. Kann ja sein, dass ein Polizist privat an der Waffe interessiert war und die deshalb hat mitgehen lassen oder noch schlimmer, dass das überhaupt keine echten Polizisten waren.

  3. Mal ganz pragmatisch: Sinnlos ist dies mitnichten. Als Fallbeispiel: Firma liefert einer im waffentechnischen Bereich tätigen Person mit allgemeiner Erwerbsberechtigung ein Produktmuster. Im Ansehen des Objekts treten Zweifel zutage die doch so gravierend sind, dass sie umgehenden Handlungsbedarf auslösen. Man schleppt den Krempel zum einstweiligen Verbleib und zwecks Zuführung an das BKA zum LKA. Wenn letztere freundlich sind, stellen sie selbst einen Antrag (was kostensparend wäre), ansonsten darf man als originärer Erwerber (aber jetzt Nicht-Besitzer) sich auch selbst darum kümmern.

    Das gewählte Beispiel überzeugt mich nicht. Denn in deinem Fall ist die Beispielsperson im Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig kein Erwerber, sondern weiterhin (jetzt mittelbarer) Besitzer. Das LKA fungiert, wenn es die Waffen zur Begutachtung transportiert, für die Person lediglich als Besitzmittler oder Besitzdiener, nicht aber als Eigenbesitzer.

    Selbst wenn deine rechtliche Wertung zuträfe, stimmst du mir ja darin überein, dass man Erwerber und Besitzer nicht so eng verstehen darf. Denn wenn man dir folgt und davon ausgeht, dass die Person weder Erwerber noch Besitzer ist, kommt man nur dann zu einer Antragsberechtigung, wenn man die Vorschrift erweiternd auslegt und sagt, dass auch der ehemalige (in deinen Worten: originäre) Erwerber darunter fällt. Dann stellt sich aber die Frage, warum man auf den ehemaligen Erwerb und nicht den ehemaligen Besitz abstellt. Du siehst, auch für diesen Fall hätte es der Aufnahme des Erwerbers bei der Antragsberechtigung nicht bedurft. Weiter stellt sich die Frage, warum der ehemalige Erwerber den Antrag stellen dürfen soll, der zukünftige Erwerber aber nicht. Worin soll da der rechtliche relevante Unterschied liegen? Gerade bei ersterem könnte man doch sagen, ist doch schon passé, was will der noch? Überzeugender ist für mich der Ansatz, dass man in deinem Fall sagt, die Person ist doch eigentlich auch ein zukünftiger (Rück-)Erwerber, weil er nach der Begutachtung die Waffe wieder zurückerwerben wird. Hierauf abzustellen macht m.E. mehr Sinn.

    Allgemein gilt, dass formell-rechtliche Antragsvoraussetzungen nicht zu engherzig ausgelegt werden dürfen. Als Verfahrensrecht haben sie nur dienende Funktion. Vorliegend geht es ja bei dem Erfordernis der Antragsberechtigung ausschließlich darum, Popularanträge auszuschließen und das BKA vor einer Antragsflut zu bewahren. Wenn aber wirklich jemand eine konkrete Waffe erwerben will und hinsichtlich deren rechtlicher Einstufung eine nicht ganz fernliegende Unsicherheit besteht, dann kann der Antrag vernünftigerweise nicht aus formellen Gründen abgelehnt werden.

  4. Erwerber ist auch ein Kaufinteressent. Das ergibt sich bereits daraus, dass in § 2 Abs. 5 Nr. 1 WaffG auch der Besitzer aufgeführt ist. Hieraus folgt systematisch, dass der Kreis der Antragsberechtigten über die die Waffe bereits besitzenden Personen hinaus ausgedehnt werden soll. Andernfalls wäre es sinnlos gewesen, zusätzlich zum Besitzer auch den Erwerber aufzunehmen, weil jeder Besitzer auch mal Erwerber war und der Erwerb nur ein Durchgangsstadium von einer juristischen Sekunde ist. In der Kommentarliteratur wird von König/Papsthart sogar vertreten, dass die Schießsportverbände als juristische Personen, die selbst keine Waffen besitzen, antragsbefugt sind, soweit die Ausübung ihrer genehmigten Disziplinen tangiert ist. Dann muss der einzelne erwerbswillige Schütze, der rechtswidrig in seiner Schießsportausübung beeinträchtigt sein könnte, erst recht antragsbefugt sein. Es soll gerade auch derjenige einen Antrag stellen können, der die Waffe noch nicht besitzt, aber dies beabsichtigt. Alles andere wäre mit Sinn und Zweck der Regelung, Unsicherheiten über die rechtliche Einstufung zu beseitigen, auch nicht zu vereinbaren. Denn im Bereich des Waffenrechts begeht man bei unberechtigtem Erwerb meistens eine Straf- oder Ordnungswidrigkeit. Es ist einem nicht zuzumuten, sich zunächst strafbar zu machen, nur um die Rechtslage dann erstmals auf der Anklagebank klären lassen zu können (vgl. zum berechtigten Interesse bei der Feststellungsklage Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 43 Rn. 24).

  5. MarkF, lass dich bitte von SeinePestilenz nicht von einem Vorhaben abbringen.

    Die Entscheidung des OLG Karlsruhe betraf eine andere Fallkonstellation. Dort war es nämlich so, dass der Gesetzgeber mit dem WaffG zum Teil in Konflikt zu Europarecht stand (0,5-Joule-Grenze für Spielzeugwaffen). Dieses Versehen wollte das BKA ausbessern durch Erlass eines Feststellungsbescheids, wonach auf solche Waffen das WaffG keine Anwendung fände. Dies ging jedoch nicht, weil sich das BKA nicht einfach über das WaffG hinwegsetzen durfte. Die EU-Vorgabe schrieb die 0,5-Joule-Grenze nämlich nur für bestimmte Spielzeugwaffen, nicht aber für die im Strafverfahren streitgegenständlichen Softairwaffen vor. Deswegen bestand in dem konkreten Fall auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keine Möglichkeit, das WaffG europarechtskonform auszulegen. Wie von SeinePestilenz ausgeführt, kann das BKA nur auslegen, nicht aber Recht ändern. Wenn allerdings eine Verordnung unwirksam ist, dann ist es noch im Rahmen der Auslegung, diese nicht anzuwenden. Das gilt für Behörden ebenso wie für Gerichte. Denn zur Auslegung gehört auch die Gesetzessystematik, wonach höherrangiges Recht vorgeht.

    In dem hiesigen Fall ist es deshalb anders. Wenn man davon ausgeht, das höherrangiges Recht, hier insbesondere der § 15a Abs. 4 WaffG i.V.m. Art. 80 GG dem § 6 AWaffV entgegensteht, dann muss das BKA sich auch bei seiner Feststellung daran halten. Es geht dann gerade nicht um die Frage, ob sich das BKA über geltendes Recht hinwegsetzt. Verlang wird vielmehr, dass das BKA geltendes Recht, insbesondere die Normenhierachie, beachtet und geltendem Recht zur geltung verhilft.

    Deine Antragsberechtigung folgt aus § 2 Abs. 5 Nr. 1 WaffG weil du als Antragsteller wissen möchtest, ob du eine derartige Waffe als Sportschütze erwerben darfst. Du bist somit "Erwerber" i.S.d. Vorschrift. Auch ein Feststellungsinteresse deinerseits besteht. Es bestehen nämlich Zweifel, ob die Waffe nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen ist. Hierüber hat das BKA nach § 6 Abs. 4 AWaffV zu befinden. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass einerseits unklar ist, ob der § 6 AWaffV nach Sinn und Zweck teleologisch reduziert werden muss, so dass er Kleinkaliberwaffen nicht erfasst und zum anderen, ob § 6 AWaffV nicht insgesamt unwirksam ist. Es geht nicht bloß darum, wie seine SeinePestilenz meint, dass die Regelung dir nicht gefällt und unsinnig ist, sondern in erster Linie darum, ob diese aus rechtlichen Gründen anders zu verstehen bzw. nicht anzuwenden ist. Gerade aufgrund der auch in der Kommentarliteratur gegen die Wirksamkeit der Regelung vorgebrachten Bedanken (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Einleitung, Rn. 48 ff.) wird man ein berechtigtes Interesse nicht leugnen können.

  6. Das der § 6 AWaffV Schwachsinn ist, darüber brauchen wir uns denke ich nicht lange unterhalten. In der Gesetzesbegründung steht ja u.a., dass legale Waffenbesitzer ihre Waffen für Flugzeugentführungen missbrauchen würden. Abgesehen davon, dass dies eine infame Unterstellung ist, stellt sich hier die Frage, ob diese angebliche Gefahr nur bei Sportschützen besteht oder ob § 6 AWaffV nicht eine im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Diskriminierung von Sportschützen gegenüber den übrigen Waffenbesitzern darstellt. Für Erben oder Altbesitzer gilt die Regelung z.B. nicht.

    Weiter muss man sich fragen, was die Regelung überhaupt bewirken soll. Sportschützen dürfen ihre Waffen nur in einem verschlossenen Futteral führen und auch nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck. In allen anderen Fällen machen sie sich strafbar. Da spielt dann der § 6 AWaffV auch keine Rolle mehr. Ferner stellt sich die Frage, wer sich durch einen derart verdeckten Transport zum Schießstand von der Optik gestört fühlen soll? Und auf dem Schießstand, wo die Waffe dann ausgepackt wird, kennen sich die Leute aus und fühlen sich vom Anblick von Anscheinswaffen ohnehin nicht bedroht.

    Schließlich ist die Anscheinsregelung auch deshalb Unsinn, weil darauf abgestellt wird, dass die Waffe für einen Laien wie eine vollautomatische Kriegswaffe aussähe. Laien, gerade bei den erwähnten Flugzeugentführungen, fühlen sich aber von einer Nicht-Kriegswaffe wie einem Sturmgewehr 44 nicht weniger bedroht als etwa von einer AK-47. Viele Laien werden den Unterschied nicht erkennen können.

    All dies zeigt, dass der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage im WaffG für den § 6 AWaffV ernst zu nehmen und gerade nicht auf den Anschein, sondern auf eine besondere Gefährlichkeit abzustellen ist, wie sie sich aus Konstruktion, Handhabung oder Wirkungsweise der Waffe ergibt. Nur dies kann auch eine Rechtfertigung dafür darstellen, warum Jäger von den Einschränkungen ausgenommen sind. Denn diese brauchen aus Gründen der Weidgerechtigkeit natürlich gefährliche Waffen, mit denen sie bereits mit dem ersten Schuss selbst den dicksten Keiler sicher erlegen können.

  7. Die AWaffV ist ja nur eine Rechtsverordnung und daher vom Gericht voll überprüfbar. Die können deshalb auch ohne weiteres zu dem Ergebnis kommen, dass die (teilweise) unwirksam ist.

    Rechtsgrundlage für den Erlass von § 6 AWaffV ist § 15a WaffG.

    Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind demnach eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Einsatz der betreffenden Waffe im Schießsport, die sich insbesondere aus deren Konstruktion, Handhabung oder Wirkungsweise ergibt sowie keine dem Ausschluss entgegenstehenden berechtigten Interessen des Schießsports.

    Ferner ist zu berücksichtigen, man sich im Gesetzgebungsverfahren zum WaffG 2003 bewusst für eine Abschaffung des alten im WaffG 1976 noch enthaltenen Anscheinsparagraphen entschieden hat (vgl. BT-Drs. 14/7758, Anlage 3, S. 136). Deshalb darf dieser nicht wieder hinterrücks auf dem Verordnungsweg eingeführt werden. Die Verordnungsermöchtigung des § 15a WaffG kann somit allenfalls dahingehend verstanden werden, das Waffen wegen ihrer Gefährlichkeit vom Schießsport ausgeschlossen werden können, nicht aber allein wegen iher Optik.

  8. Die Schule musste ja nicht umbauen!

    Dasselbe wie in Erfurt es passiert ein Amoklauf und statt über die Ursachen (meist Mobbing,Benachteiligung einzelner Schüler,

    Hänseleien usw.) will man alles "reinwaschen" und streicht die zimmer neu das ist doch KRANK!

    Wegen der Sache in Erfurt wurde eine eigene Kommission einberufen, die untersucht hat, wie es dazu kommen sollte (Kommission Gutenberg-Gymnasium). Den Bericht kann man online abrufen. Dabei wurden Fehler der Politik (betreffend das damalige Schulsystem), der Lehrer (die haben den Täter wohl zu Unrecht von der Schule geschmissen) und schließlich Schlampereien der Waffenbehörde (manipulierte Bedürfnisbescheinigung sowie fehlende Erwerbsanzeige) aufgedeckt. Konsequenzen hat man daraus leider nur zum Teil gezogen.

    Bei Winnenden war man an einer solchen ehrlichen Aufarbeitung wohl nicht interessiert. Das hätte für einige unbequem werden können. Das ist deshalb sicher mit ein Grund, warum man den Vater als alleinigen Sündenbock darstellen will.

    Bei dem jetzigen Schadensersatzprozess ist die Haftung dem Grunde nach eigentlich schon klar und es geht jetzt nur noch um die Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen.

  9. @Steinpilz

    Bitte lies noch mein Edit.

    Godix, ich würde sagen, dass man an der Mündung erkennen kann, dass es sich nicht um eine Signalpistole handelt.

    Ob das Ding aussieht wie eine Granatpistole, ist egal.

    Denn Anscheinswaffen sind definiert als Gegenstände, "die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen". Es wird also konkret auf die waffenrechtliche Definition der Feuerwaffe rekurriert. Da das WaffG aber nicht für Kriegswaffen gilt (§ 57 Abs. 1 S. 1 WaffG), sind Kriegswaffen und hier die Granatpistole (§ 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i.V.m. Anlage Teil B Nr. 30) per se keine Feuerwaffen.

    Wenn ein Gegenstand also aussieht wie eine Kriegswaffe, ist er keine Anscheinswaffe i.S.d. WaffG. Hinsichtlich des Kriegswaffenanscheins gibt es eine eigenständige Regelung in der Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen, worin das Führen eingeschränkt wird.

    Ich erinnere mich, diese Ansicht zu den Anscheinswaffen bei Ostgathe gelesen zu haben.

  10. Wie kommst du auf verbotene Anscheinswaffen? Es gibt ein Führverbot für Anscheinswaffen aber das war es doch oder?

    Ja, das war etwas reißerisch und überspitzt formuliert von mir. Der Wirkung nach ist es aber ein Totalverbot. Was nützt dir eine Pfefferspray Pistole daheim? In deinen eigenen vier Wänden sprühst du dich damit nur selbst ein. An den einzigen Orten, wo man es sinnvoll nutzen könnte, ist es nun verboten.
  11. Hast du auch das gelesen:

    "3. Sofern das Reizstoffsprühgerät „Take Down Pepper Gun“ mit dem Zusatz „nur zur Tierabwehr bestimmt“ versehen ist, fällt es nicht unter das WaffG."

    Ja, habe ich gelesen.

    Ich interpretiere das aber etwas anders.

    In Ziff. 4 steht:

    Ohne diesen Zusatz [Anm: gemeint ist hier „nur zur Tierabwehr bestimmt“] handelt es sich bei dem Reizstoffsprühgerät „Take Down Pepper Gun“ um eine verbotene Waffe gemäß Anlage 2 zu § 1 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 – Waffenliste – Unterabschnitt 1 – Verbotene Waffen – Nummer 1.3.5.

    In Ziff. 5 steht:

    Bei dem vorgelegten Reizstoffsprühgerät „Take Down Pepper Gun“ handelt es sich um eine Anscheinswaffe gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6.2.

    Anders als bei Ziff. 4 wird die Feststellung zu Ziff. 5 gerade nicht davon abhängig gemacht, dass das Reizstoffsprühgerät nicht als „nur zur Tierabwehr bestimmt“ bezeichnet ist. Im Umkehrschluss gilt diese Feststellung also unabhängig davon, wie jetzt die Bezeichnung ist.

    Dies entspricht auch der Regelung des WaffG, wonach Anscheinswaffen selbstverständlich Gegenstände sein können, die nicht unter das WaffG fallen, etwa Revolverfeuerzeuge oder Lichtgewehre. Ist ja die gleiche Thematik wie bei den Gebrauchsmessern, die nicht als Waffen eingestuft wurden, trotzdem aber dem § 42a WaffG unterfallen können.

  12. Das BKA hat heute im Bundesanzeiger einen Feststellungsbescheid bekanntgemacht (BAnz AT 31.07.2013 B9), wonach die Pfefferspray Pistole "Mace Pepper Gun" (wohl als angebliche Nachbildungen einer Feuerwaffe) eine Anscheinswaffe sein und dem Führverbot des § 42a WaffG unterliegen soll.

    contentloader.jpg

    https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_bookmark_official&bookmark_id=ds0F2AjgZiUGk7sw1pF

    Die Ausnahme, dass der Gegenstand erkennbar nicht nach Waffe aussieht (hier etwa wegen den Laufproportionen), insbesondere keine waffentypischen Markings (Herstellerlogo, Kaliberangage etc.) aufweist, greift hier offenbar nicht, weil diese Ausnahme nur für Gegenstände gilt, die zu Spiel, Brauchtum, Waffensammlungen bestimmt sind oder für die ein kleiner Waffenschein erforderlich ist.

    Bei dem wesentlich mehr nach Waffe aussehende JPX Jet Protector wurde seinerzeit noch nicht auf die Anscheinswaffeneigenschaft eingegangen. Da jener Feststellungsbescheid allerdings bereits am 12.12.2007 erging, stellt sich die Frage, ob hier dann nicht auch die zwischenzeitlich zum 01.04.2008 hin eingeführte Anscheinsregelung greifen müsste.

    Was kommt wohl als nächstes?

    Sind dann Silikon- oder Nagelpistolen ebenfalls Anscheinswaffen?

    Hier eine Silikonpistole mit verstellbarer Schulterstütze und "Fangriemen"

    silikonpistole.jpg

    Oder hier eine ganz gefährlich anmutende Nagelpistole mit Trommelmagazin:

    nagelpistole.jpg

    Hier kurz noch die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Bestimmungen aus WaffG Anlage 1 Nr. 1.6:

    Anscheinswaffen sind

    1.6.1

    Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

    1.6.2

    Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

    1.6.3

    unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

    Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

  13. Nicht, weil sie sich der Illusion hingeben, dass dadurch irgendetwas "sicherer" wird (für so naiv halte ich noch nicht mal die meisten Grünen). Sondern weil sie um die Vergrämungs-Wirkung des Produkts (hoher Aufwand und vor allem Kosten, die wiederum zum "Abschmelzen" des Waffenbesitzes führen) wissen.
    Bei den Erben ist diese Vergrämungs-Wirkung in der Tat so eingetreten. Bei Gelegenheits-Jägern oder Schützen könnte ich mir vorstellen, dass diese dann aus Scheu vor dem Aufwand auf Leihwaffen umsteigen würden.
    Dass das Produkt sich damit im Bereich des privaten LWB mit der Zeit selbst abschaffen würde, ist auch klar. Aber Hauptsache, vorher nochmals etwas "Kohle" gemacht (und wohl nicht mal das..).
    Vor allem staatliche Subventionen werden abgegriffen.

    Schnellzugriff-Waffenbehältnisse fände ich auch sehr sinnvoll und würde mir ggf. welche zulegen.

    Kurzer Sachstandsbericht: Der Bundesbeauftragte für Datenschutz wird sich einschalten. Die Widerspruchsfrist läuft noch und ich werde kurz vor Ablauf Widerspruch einlegen.

  14. Auf der Seite

    http://www.legalwaffenbesitzer.de/index.php/alle-news/624-galileo-beitrag-als-armatix-werbevideo-entlarvt.html

    wird behauptet, die Erforschungs- und Erprobungsstelle für Führungs- und Einsatzmittel der Bundespolizei in Lübeck habe im Jahr 2010 bewiesen, dass es die verschiedensten Varianten gäbe, um die Schusswaffen-Blockiersysteme der Firma A. ganz ohne Werkzeug und Gewalteinwirkung zu knacken.

    Zu besagter Firma A. gibt es ja schon diverse Verschwörungstheorien, aber der vorliegenden Fall setzt dem echt die Krone auf.

    Um mehr zu obigen Versuchen zu erfahren, stellte ich beim Bundespolizeipräsidium einen entsprechenden IFG-Antrag.

    Dieser Antrag wurde nun abgelehnt, angeblich weil hierdurch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt sei. Nicht einmal das Aktenzeichen darf man erfahren.

    Den ablehnenden Bescheid findet ihr im Anhang.

    Ablehnung-IFG-Antrag.pdf

  15. Ich finde die Begründung des OVG NRW aus den von Gruger genannten Gründen ebenfalls nicht überzeugend. Allerdings sollte man bei der Auslegung der Ausnahmen des § 12 WaffG vorsichtig sein. Bei einem Rechtsirrtum macht man sich möglicherweise strafbar (und riskiert die Zuverlässigkeit).

    So hat der Sachverständige Hofius (Oberstaatsanwalt) zu den durch LWB begangenen Straftaten ausgeführt, dass "diese wenigen Verfahren fast durchweg wegen des Verdachts 'leichterer' Verstöße geführt [wurden], die nicht selten in der Komplexität des Waffengesetzes begründet waren (z.B. weil die Beschuldigten die Ausnahmetatbestände des § 12 WaffG falsch anwandten) (Innenausschuss-Drucksache 17(4)510 B, S. 1)."

    Ich könnte mir vorstellen, dass der Brenneke den § 12 WaffG damals bewusst so kompliziert und undurchschaubar gemacht hat, damit er möglichst vielen LWBs zum Verhängnis wird.

  16. Wo wir gerade bei historischen Dokumenten sind:

    Aus den Plenarprotokollen des Reichstags geht u.a. hervor, dass die Verschärfungen des Waffengesetzes in der Weimarer Zeit insbesondere den Nazis in die Hände gespielt haben. Dadurch konnten sie auf den Straßen die Oberhand gewinnen. Zu behaupten, das Waffengestez hätte erst den Weg zur Machtübernahme bereitet, wäre vielleicht etwas zu weit gehend, aber lest selbst, wie sich hier ein Reichstagsmitglie der KP-Fraktion über die Verschärfungen beschwert:

    http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt2_w5_bsb00000129_00927.html

    Auch interessant:

    Bereits 1933 plante der damalige Reichsinnenminster ein neues Waffengesetz, das bereits Passagen des späteren von 1938 enthielt.

    Der Entwurf vom 21.10.1933 enthielt u.a. folgende Bestimmungen:

    1. Personen, die ein Verbrechen mittels einer Schußwaffe begehen oder bei der Begehung eine Schußwaffe bei sich tragen, werden, wenn sie zu den Feinden von Volk und Staat gehören, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
    2. Feinden von Volk und Staat kann der Erwerb und Besitz von Schußwaffen untersagt werden.
    3. Dem Erwerbsscheinzwang unterliegen zukünftig nur noch Revolver, Pistolen und Patronen für diese Waffen, nicht dagegen Langwaffen aller Art.
    4. Die Einfuhr von Schußwaffen und Munition ist nur auf Grund behördlicher Erlaubnis zulässig.

    In der Begründung zum Entwurf hieß es:

    Für eine Neuregelung des gesamten Waffenredlts werde der Zeitpunkt freilich erst gekommen sein, "wenn die Durchdringung des deutsdien Volkes mlt dem nationalsozialistischen Gedankengut so weit fortgeschritten ist, daß bewaffnete Ausschreitungen volks- und staatsfeindlicher Elemente in nennenswertem Umfange nicht mehr zu erwarten sind."

    Dem Reichswehrminister ging der Entwurf gleichwohl zu weit (wohl wegen der Erleichterungen hinsichtlich der Langwaffen) und Hitler sprach sich aus außenpolitischen Erwägungen dagegen aus (es könnte der Eindruck erweckt werden, dass Deutschland aufrüste).

  17. In § 58 Abs. 1 WaffG ist bestimmt, dass alte Sportschützen-WBKs ungeachtet der eingetretenen WaffG-Änderung (neue gelbe WBK) in ihrem bisherigen Erlaubnisumfang fortgelten. Hinsichtlich ihres Fortbestands, d.h. der Frage, ob die Erlaubnis entzogen werden kann, unterliegen sie aber uneingeschränkt dem neuen Recht.

    Wichtig noch in diesem Zusammenhang zu erwähnen: Leg der Behörde nur eine Bescheinigung deines Vereins/Verbands vor, niemals das Schießbuch selbst. Sonst kommen die nachher noch auf die Idee und sagen, du hast zwar insgesamt >18 mal trainiert, davon mit Waffe XY aber nur <18 mal und wollen dann für diese Waffe die Erlaubnis widerrufen. Sicherheitshalber sollte man im Schießbuch die Waffen nicht zu genau bezeichnen, d.h. nur die Waffenart angeben.

  18. Danke für den Link!

    Was mir an dem neuen Bescheid nicht gefällt, dass jetzt angeblich ein am Vorderschaft montiertes Zweibein den Anschein begründen soll. Das war erstens noch nie ein Kriegswaffen-Merkmal und hat zweitens das Gericht auch nicht entschieden!

    S. 5, Ziff. 8:

    Das o. a. Wechselsystem ist nach Auffassung des Gerichts in der vorgelegten Variante, montiert an einem unteren Waffengehäuse Sabre Defence "XRI5" [...], einem Vorderschaft ohne Zweibein [...] von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung nicht erfasst.
  19. Ein Black Label mit 10,5" oder 14,5" geht dann nur, wenn die oben genannten Kriegswaffenoptik kriterien NICHT vorhanden sind, oder?

    Ja. Wenn das so aussähe wie die Waffe Nr. 2 aus dem hier bereits verlinkten Feststellungsbescheid dürfte der Anschein nach der neuen Rechtsprechung zu verneinen sein.

    Das Urteil ist aber insofern positiv, als das danach auch AR 15 mit weniger als 42cm Lauflänge und in kleineren Kalibern zum sportlichen Schießen zugelassen werden können: Mündungsdämpfer und Tragegriff ab, kurzes Magazin, fester Schaft und fertig.
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